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Bundesregierung hält an Sanktionsregelungen bei Hartz IV eisern fest, obwohl die Spatzen die Melodie von der Verfassungswidrigkeit bereits von den Dächern pfeifen.


Dies lässt sich der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der SPD zur Sanktionspraxis entnehmen. Zur Bundestagsdrucksache>>>

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 keinen Grund auf die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln einzugehen. Allerdings lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass es dem Gesetzgeber freigestellt bleibt, Leistungen zur Existenzsicherung auch als Sachleistungen erbracht werden können. Bei einer Sanktion ist die Erbringung von Sachleistungen nicht in jedem Fall zwingend vorgesehen, weil diese im Ermessen der Jobcenter steht oder bei „kleinen Sanktionen“, mit einer Minderung des Regelbedarfes bis 30%, Sachleistungen nicht vorgesehen sind. Das BVerfG hat betont, dass bei der Sicherung der physischen Existenz  nur ein geringer Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers besteht und dass der Anspruch auf Sicherung der materiellen Existenz eingelöst werden muss, weil es die Existenzsicherung als Grundrecht (Art. 1 Abs.1 GG = Menschenwürde) angesehen hat.

Die Gerichte haben den Zusammenhang zwischen dem Recht auf Sicherung der Existenz und  dem Eingriff in dieses Recht gesehen und deshalb teilweise hohe Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen der Sanktionsregeln §§ 31 ff. SGB II) gestellt (BSG, 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R).

Teilweise wurden die Sanktionsregeln verfassungskonform so ausgelegt, dass von Amts wegen über Sachleistungen zu entscheiden war. Diese Möglichkeit besteht seit dem 01.04.2011 nicht mehr, denn die Regelung des § 31 Abs. 3, S. 5 SGB II wurde geändert. Nach § 31a Abs. Abs. 3 S. 1 SGB II können die Regeleistung ersetzende Sachleistungen nur noch auf Antrag gewährt werden.  
Durch die Einführung der gesonderten Antragspflicht wird die Leistung weiter erschwert, weil die Sachleistungen nicht mehr von dem allgemeinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung erfasst werden.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die Sanktionen in dreierlei Hinsicht  zweifelhaft.

1. Wie jeder Eingriff in ein Grundrecht, steht die Sanktion unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zwar muss insbesondere die Zweck- Mittel Relation stimmen, d.h. der Eingriff muss verhältnismäßig zu dem erstrebten Ziel sein. Die Sanktion muss geeignet sein, den Leistungsberechtigten dazu anzuhalten unabhängig vom Sozialleistungssystem zu leben, wobei auch Zwischenschritte, wie die Teilnahme an einer Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job) hierzu geeignet sein können, wenn sie den nachweislich die spätere Eingliederung in Arbeit erleichtern. Die Wirkungsforschung hat bisher in den weit überwiegenden Fällen gerade das Gegenteil nachgewiesen (vgl. http://www.sofeb.de/Kurzfassung%20Sanktionsprojekt.pdf).

Die Antwort der Bundesregierung lässt eine gewisse Starrheit und ein Festhalten an scheinbar sicheren „Glaubenssätzen“ erkennen, wenn ausgeführt wird, dass Untersuchungen über die Gründe warum gegen „Pflichten“ verstoßen wurden und  deren Folgen wurden als nicht repräsentativ gewertet.

Die Ungleichbehandlung von jungen Menschen unter 25 (U25) und deren härteren Sanktionierung wird mit dem Erfordernis der schnellen Eingliederung  dieses Personenkreises gerechtfertigt. Die Sanktion ist aus Sicht der Bundesregierung eine flankierende Maßnahme, die Eingliederung absichern soll. Auch hier müsste gefragt werden, ob die Sanktion tatsächlich geeignet ist, die Eingliederung zu fördern. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass die von der Sanktion betroffenen Personen häufig von einem Bündel von Problemen betroffen sind, die eine schnelle Eingliederung erheblich behindern.
Die Sanktion dient in solchen Fälle ausschließlich zur Disziplinierung und ist daher kein geeignetes Mittel zur Förderung der Eingliederung.

2. Die Ungleichbehandlung von Jungen Menschen (U25) und älteren Leistungsberechtigten steht deshalb auch auf sehr schwachen Füssen. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) ist verletzt, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, 11.05.2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00). Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt hier vor, weil nicht erkennbar ist, dass auf Jugendliche und junge Erwachsenen durch härtere Sanktionen besser eingewirkt werden kann als bei Erwachsenen.

3. Die Einschränkung kann nicht dazu führen, dass die Existenzsicherung gefährdet ist, weil die Sanktion in aller Regel nicht geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit unmittelbar zu beenden. Die Leistungen zur Existenzsicherung werden nicht voraussetzungslos gewährt. So besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes nur bei Hilfebedürftigkeit. Kann der Leistungsberechtigte seine Hilfebedürftigkeit nicht durch normgerechtes Verhalten beenden, muss ihm eine Mindestsicherung erhalten bleiben. Hinsichtlich der Mindestsicherung räum die Bundesregierung nur ein, dass ihr das zum Leben unerlässliche nicht bekannt sei. Für die Einschränkung der Leistung gilt m. E. das Gleiche wie  für die Ermittlung des Bedarfes die Einschränkung muss auf  einem transparenten Verfahren geruhen und das zum Leben minimal erforderlich enthalten.


Kommentare

  1. Sanktionen sind ganz klar verfassungswidrig. Hier eine vollständige juristische Begründung:
    http://www.linke-sh.de/nc/presse/detail/zurueck/aktuell/artikel/hartz-iv-sanktionen-sind-verfassungswidrig/

    Es wäre zu prüfen, ob das Festhalten von Sozialrichtern an Sanktionen nicht Rechtsbeugungen darstellen.

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  2. Das SGB II ist wie jedes andere Gesetz verfassungkonform auszulegen. Eine Einschränkung von Grundrechten ist ohne Zitierung Art. 19 GG nicht zulässig.

    Daran sind wegen Art. 20 Absatz 3 sowohl Behörden, als auch Richter zu verpflichtet.
    Der Art. 77 Absatz 3 GG [Ewigkeitsklausel] schützt ausdrücklich diese Rechtsbindung.

    Machmal müssen aber auch andere Gerichte Fehler von Sozialbehörden und Sozialgerichtsbarkeit ausmerzen.

    http://www.schwerinonline.de/leute_leute?doc=147

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  3. Zitat: "Allerdings lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass es dem Gesetzgeber freigestellt bleibt, Leistungen zur Existenzsicherung auch als Sachleistungen erbracht werden können."

    Würde ich nicht ohne weiteres unterschreiben. Diese Aussage des BVerfG findet sich in Absatz 138 des Urteils, hier heißt es: "Ob er [der Gesetzgeber] das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen." Eine solche Aussage des BVerfG ist in aller Regel immer eine Ja-Aber-Botschaft, was man an dem Wort "grundsätzlich" erkennt. Denn in einer Lebenswirklichkeit, in der nicht das Tauschgeschäft sondern der Kauf von Artikeln des täglichen Bedarfs gegen Bargeld der Normalfall ist, wirkt es stigmatisierend und diskriminierend, wenn man jemanden auf staatliche Hilfe gegen Naturalien oder Gutscheine verweist. Deswegen, so bin ich mir sicher, wäre das BVerfG sicher dagegen, Lebensmittelgutscheine auszugeben oder "staatliche Kleiderkammern" einzuführen. Anders sieht es bei langlebigen Dingen aus wie Waschmaschinen, und hier gibt es Naturalleistungen ja auch. Dies hatte wahrscheinlich das BVerfG bei seiner Aussage im Blick, mehr wohl aber auch nicht.

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  4. Zitat: "Kann der Leistungsberechtigte seine Hilfebedürftigkeit nicht durch normgerechtes Verhalten beenden, muss ihm eine Mindestsicherung erhalten bleiben."
    Hm, was ist denn "normgerechtes Verhalten"? geht es hier um Strafrecht? Dann verstünde ich diesen Satz, auf das SGB bezogen halte ich ihn für mehr als verquer. - Und wie sollte auch eine "Sanktion" dazu geeignet sein, die Hilfebedürftigkeit zu beenden, ob mittel-oder unmittelbar?? Hier werden doch - gemäß der verquasten Logik derer, die als Berater vom Grünene Tisch aus über "Sanktionen" referieren - Dinge vermischt, die nicht das geringste miteinander zu tun haben. Schon alleine deswegen, weil die Sanktionspeitsche mangels ausreichender Arbeitsplätze niemanden zur Arbeit treiben kann.

    Die Sanktionspeitsche kann vielleicht dazu führen, jemanden dazu zu zwingen, ein Praktikum oder einen Ein-Euro-Job anzunehmen, aber daß dies Arbeit sei, entspricht alleine der Logik oben genanner Experten, und der Meinung der Eierköpfe in Nürnberg und deren gehirngewaschener Gefolgschaft in den "Jobcentern".

    Selbst wenn die Sanktionspeitsche zum Herantreiben des angeblich faulen Hatz4-Packs an einen echten Arbeitsplatz genutzt wird - der Antritt der Arbeit setzt meiner Information nach immer noch einen Arbeitsvertrag voraus. Und wenn ich auch in Zivilrecht nicht so daheim bin, bedeutet dies zwei übereinstimmende Willenserklärungen, was wiederum heißt, daß es völlig zwecklos ist, den Hatz4er zur Unterschrift zu knüppeln. Selbst wenn man ihm nach Folter die Hand zur Unterschrift führen würde, bliebe das alles fruchtlos, solange der Arbeitgeber nicht auch unterschriebe. - Und woher bezieht der seine Dresche??

    Aus demselben Grund, daß die Arbeitssuche und der Abschluß eines Arbeitsvertrages nicht diktiert werden können, weil zum lezteren zwei gehören und zur Entscheidung für eine bestimmte Arbeit Interessen, Neigungen und auch die Lust auf die Aufgabe wesentliche Vorraussetzungen sind, ohne deren Vorliegen der Arbeitgeber keine Freude an seinem Mitarbeiter hat (ganz zu schweigen vom Menschenrecht darauf, keine Arbeit zwangsweise verrichten zu müssen) kann sich "normgerechtes Verhalten" dann nur darauf beziehen, sich seinen Möglichkeiten und Neigungen nach zu bewerben, und, im Falle des tatsächlichen Angebots eines Arbeitsvertrages, diesen nicht aus Lust und Laune heraus ausschlagen zu dürfen. Alle anderen Interpretationen dieser Zusammenhänge sind so weit von der Lebens- und Rechtswirklichkeit entfernt, daß sie mehr als albern wirken.

    Daß diese albernen Ansichten von der BfA, den "Jobcentern" und vielfach auch an anderer Stelle vertreten werden, heiligt sie nicht, macht sie nicht richtig und biegt auch die Realität nicht in diesem Sinne zurecht. Vor allem exculpiert die wiederholte Widerholung derselben unreflektiert vorgetragenen hohlen Phrasen nicht davon, sie zu hinterfragen.

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