Die Entscheidung, ob der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 höhere Regelleistungen unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II zustehen, wirft keine allgemein bedeutsamen Fragen auf, die von der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantwortet sind.
Mit Beschluss vom 08.08.2011, - L 18 AS 613/11 NZB - führt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an, dass
Die Entscheidung, ob der Antragstellerin höhere Regelleistungen (vgl zur Abtrennbarkeit der Leistung für Unterkunft und Heizung: Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 08/06 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 19; nach der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht um einen eigenständigen, von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand, sondern um einen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Regelleistungsbedarfs: vgl nur Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 50/07 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 5; Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R = SozR 4-1500 § 71 Nr 2; Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7 ) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II zustehen, keine allgemein bedeutsamen Fragen aufwirft, die von der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantwortet sind.
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Beurteilung des Anspruchs aus § 21 Abs. 5 SGB II festzustellen, ob eine oder mehrere Krankheiten vorliegen, ob sie eine bestimmte Kostform erfordern und in welchem Umfang ggf zusätzliche Kosten anfallen (zum unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Höhe" BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 2, jeweils RdNr 24, 29).
Danach darf, solange keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, zur Bewertung der Erforderlichkeit und des Umfangs auf die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (im Folgenden: Empfehlungen) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV (DV) zurückgegriffen werden (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, jeweils RdNr 39 des Urteilsumdrucks: individuelle Ermittlungen, wenn "sonstige Gesichtspunkte vorgetragen (sind), die ein mechanisches Abstellen auf die Empfehlungen nicht möglich machen").
Auf die Empfehlungen kann zumindest iS einer in der Verwaltungspraxis etablierten generellen Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachter Mehrbedarfe im Bereich der Krankenkost erlaubt (vgl BSG aaO). Damit sind in der Rechtsprechung die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlichen, die gesetzliche Regelung konkretisierenden Begriffsklärungen erfolgt.
Dass dies nur zu den alten, bis zum 30. September 2008 maßgebend gewesenen und nicht zu den neuen Empfehlungen (abrufbar unter http://www.deutscher-verein.de/) entschieden ist, ist nicht von Belang, denn dass insoweit die in einem qualitativ gleichwertigen Verfahren erhobenen neuen, den Fortschritt der Wissenschaft berücksichtigenden Empfehlungen an die Stelle eines überholten Sachstandes getreten sind, ist selbstverständlich (vgl schon Landessozialgericht – LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – L 10 AS 1717/09 NZB – ; Beschluss vom 3. Mai 2011 – L 10 AS 345/11 NZB – ).
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2011, - L 19 AS 2219/10 B -
Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 16f).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/voraussetzung-fur-die-gewahrung-eines.html
Anmerkung: Sind die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zum ernährungsbedingten Mehrbedarf als antizipiertes Sachverständigengutachten zu verstehen?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/search?q=Sachverst%C3%A4ndigengutachten+
Anmerkung: Hartz IV: Maßstäbe zur Bestimmung kostenaufwändiger Ernährung
Eine kritische Analyse der neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.08.
Rechtsanwalt Dr. J.-F. Bruckermann und Dipl.-Ing. A. Izkowskij
http://www.kanzlei-bruckermann.de/referenzen/hartz-iv-kostenaufwaendige-ernaehrung.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Die Entscheidung, ob der Antragstellerin höhere Regelleistungen (vgl zur Abtrennbarkeit der Leistung für Unterkunft und Heizung: Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 08/06 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 19; nach der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht um einen eigenständigen, von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand, sondern um einen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Regelleistungsbedarfs: vgl nur Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 50/07 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 5; Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R = SozR 4-1500 § 71 Nr 2; Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7 ) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II zustehen, keine allgemein bedeutsamen Fragen aufwirft, die von der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantwortet sind.
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Beurteilung des Anspruchs aus § 21 Abs. 5 SGB II festzustellen, ob eine oder mehrere Krankheiten vorliegen, ob sie eine bestimmte Kostform erfordern und in welchem Umfang ggf zusätzliche Kosten anfallen (zum unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Höhe" BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 2, jeweils RdNr 24, 29).
Danach darf, solange keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, zur Bewertung der Erforderlichkeit und des Umfangs auf die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (im Folgenden: Empfehlungen) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV (DV) zurückgegriffen werden (vgl BSG aaO; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, jeweils RdNr 39 des Urteilsumdrucks: individuelle Ermittlungen, wenn "sonstige Gesichtspunkte vorgetragen (sind), die ein mechanisches Abstellen auf die Empfehlungen nicht möglich machen").
Auf die Empfehlungen kann zumindest iS einer in der Verwaltungspraxis etablierten generellen Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachter Mehrbedarfe im Bereich der Krankenkost erlaubt (vgl BSG aaO). Damit sind in der Rechtsprechung die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlichen, die gesetzliche Regelung konkretisierenden Begriffsklärungen erfolgt.
Dass dies nur zu den alten, bis zum 30. September 2008 maßgebend gewesenen und nicht zu den neuen Empfehlungen (abrufbar unter http://www.deutscher-verein.de/) entschieden ist, ist nicht von Belang, denn dass insoweit die in einem qualitativ gleichwertigen Verfahren erhobenen neuen, den Fortschritt der Wissenschaft berücksichtigenden Empfehlungen an die Stelle eines überholten Sachstandes getreten sind, ist selbstverständlich (vgl schon Landessozialgericht – LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – L 10 AS 1717/09 NZB – ; Beschluss vom 3. Mai 2011 – L 10 AS 345/11 NZB – ).
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2011, - L 19 AS 2219/10 B -
Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 16f).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/voraussetzung-fur-die-gewahrung-eines.html
Anmerkung: Sind die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zum ernährungsbedingten Mehrbedarf als antizipiertes Sachverständigengutachten zu verstehen?
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Anmerkung: Hartz IV: Maßstäbe zur Bestimmung kostenaufwändiger Ernährung
Eine kritische Analyse der neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.08.
Rechtsanwalt Dr. J.-F. Bruckermann und Dipl.-Ing. A. Izkowskij
http://www.kanzlei-bruckermann.de/referenzen/hartz-iv-kostenaufwaendige-ernaehrung.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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