Die analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB II kann nicht dazu führen , dem Hilfebedürftigen einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in einem größeren Umfang als bis zur Höhe des halben Beitragssatzes im Basistarif zu geben.
Einen solchen Anspruch einzuräumen, wäre Aufgabe des Gesetzgebers,meint das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 29.06.2011,- L 16 AS 337/11 B ER - , der diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung zu schaffen hätte.
Die in Analogie zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB II gewährten Leistungen können nicht weiter gehen, als sie zur Gewährleistung des von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierten menschenwürdigen Existenzminimums unabdingbar erforderlich sind.
Weiter ist bei der Bestimmung der Reichweite der Analogie der in § 2 SGB II verankerte Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe zu berücksichtigen, wonach die Hilfebedürftigen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Hierzu gehört auch die Reduktion der Beitragslast in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf den seit dem 01.01.2009 gesetzlich geregelten Basistarif.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.01.2011 (Az. B 4 AS 108/10 R, ZFSH/SGB 2011, 304) entschieden, dass zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über den in § 12 Abs. 1c Satz 6 SGB II genannten Betrag hinaus, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wäre, analog § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB II zu übernehmen sind.
Dabei hat das BSG unter Rn. 20 seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob der Zuschussbetrag generell auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt ist. In dem der Entscheidung des BSG zu Grunde liegenden Sachverhalt war der Beitrag des Klägers zur privaten Krankenversicherung nämlich geringer als der halbe Beitragssatz zum Basistarif.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg.....amp;words=&sensitive=
Anmerkung; Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 19.07.2011, - L 8 SO 26/11-
Das LSG München hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif als Basistarif gewählt hat.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Die in Analogie zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB II gewährten Leistungen können nicht weiter gehen, als sie zur Gewährleistung des von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierten menschenwürdigen Existenzminimums unabdingbar erforderlich sind.
Weiter ist bei der Bestimmung der Reichweite der Analogie der in § 2 SGB II verankerte Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe zu berücksichtigen, wonach die Hilfebedürftigen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Hierzu gehört auch die Reduktion der Beitragslast in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf den seit dem 01.01.2009 gesetzlich geregelten Basistarif.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.01.2011 (Az. B 4 AS 108/10 R, ZFSH/SGB 2011, 304) entschieden, dass zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über den in § 12 Abs. 1c Satz 6 SGB II genannten Betrag hinaus, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wäre, analog § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB II zu übernehmen sind.
Dabei hat das BSG unter Rn. 20 seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob der Zuschussbetrag generell auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt ist. In dem der Entscheidung des BSG zu Grunde liegenden Sachverhalt war der Beitrag des Klägers zur privaten Krankenversicherung nämlich geringer als der halbe Beitragssatz zum Basistarif.
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Anmerkung; Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 19.07.2011, - L 8 SO 26/11-
Das LSG München hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif als Basistarif gewählt hat.
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