Direkt zum Hauptbereich

Hartz-IV-Wohnungen - Zahlt doch das Amt!

ein Beitrag von von Zeit Online.

Erika Westermann redet nicht gern über ihre Wohnung. Für das Geld, das monatlich für die Miete überwiesen wird, müsste eigentlich etwas Schöneres zu finden sein: Die Küche hat keine Fenster, das Bad ist winzig, die Klingel funktioniert nicht, und die Tapete blättert von der Wand. Vor dem Wohnzimmerfenster dröhnt der Verkehr. Westermann, die ihren wahren Namen nicht in der Zeitung lesen will, lebt am Rande Berlins und würde gern umziehen. Aber etwas Besseres bekommt die Hartz IV-Empfängerin nicht.

In ihrer Situation stecken viele Bezieher von Transferleistungen, gerade in Ballungszentren. Die Nachfrage nach Wohnraum ist so groß, dass Vermieter sich ihre Mieter aussuchen können. Vor allem Hartz-IV-Empfänger haben dann Schwierigkeiten. Und wenn sie doch eine Wohnung finden, kommt es schnell zu Problemen: Die Mieten oder Nebenkosten fallen zu hoch aus, oder Räume sind kaum bewohnbar. Regelmäßig gehen bei Mietervereinen und Behörden Beschwerden ein.

weiter hier : http://www.zeit.de/2011/38/Hartz-IV-Miete

Anmerkung: Wann kann ein Hartz - IV Empfänger umziehen?


Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: L 29 AS 1196/09 B ER, juris RN 29; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. März 2011, Az.: L 7 AS 753/10 B ER, RN 25).


Dies ist u.a. der Fall, wenn der Unterkunftsbedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) in der bisher bewohnten Wohnung gedeckt werden kann (vgl. mit Beispielen Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RN 84).

Ein Umzug ist erforderlich,wenn es sich um eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards handelt, auf die die Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Wohnungssuche regelmäßig nicht verwiesen werden kann.

Ein Ausstattungsmerkmal, entweder Zentralheizung oder Bad, müssen vorhanden sein , um Wohnverhältnisse als zumutbar ansehen zu können. Bei unzumutbaren Wohnverhältnissen ist ein Umzug regelmäßig als erforderlich anzusehen, es sei denn, der Leistungsberechtigte hat die konkrete Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.

Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R, RN 24) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU in - Berlin - ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, "denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden".

Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei.

Anmerkung: BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 85/09 R-

Mit Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R - hat das Bundessozialgericht fest gestellt , dass bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen ist.

Im Einzelnen hat das BSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU anhand des Berliner Mietspiegels folgendes geurteilt:

KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung der Unterkunftskosten hat getrennt von den Kosten der Heizung zu erfolgen((vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).

Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 26).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/berliner-mietspiegel-100000.html

Anmerkung: Keine Wohnungen mehr für 265 Euro warm, sondern Eigentumswohnungen für 3.350 Euro pro Quadratmeter

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/keine-wohnungen-mehr-fur-265-euro-warm.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29


Hinweis des Sozialrechtsexperten: Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind(BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 12/10 R- ).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/betriebskostennachzahlungen-welche.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint