Werden Hartz- IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
So urteilte das BSG mit Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 101/10 R - . Das BSG begründet seine zu begrüßende Rechtansicht wie folgt:
Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB ll zum 1.1.2009 in § 16d S. 2 SGB ll geregelt zuweist,handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen VA iS des $ 31 Saiz 1 SGB X.
Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB ll ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB ll ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB ll ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen.
Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen lnteresse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festiegungen hinsichtlich des konkreten lnhalts der Arbeitsgelegenheä und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszulüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB ll, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/201O, Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski,Grundsicherung und Sozialhilfe, ll.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).
Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung {oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen.
Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 3 (vgl. insoweit BSG, Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach g 48 ScB lll (vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion ) vorangehen.
Die Zuweisung bestimmt vieimehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen,welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann(BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE102,201 =SozR 4 - 4200 § 16 Nr 4, RdNr 3l).
Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung enischieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualiiät unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann(Luthe in jurisPR - SozR 27/2005 Anm 1).
Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtiswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB ll. Die insoweit notwendige an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB lll orientierte Prüfung (vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor,vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlichlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein.
Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE16, 151 =SozR Nr.1 zu § 28 BVG).
Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen. soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen
Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwG71l, 85,88,87, 169, 172f, 100,56,59, 112,351,353f).
Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB ll in Betracht, wenn vom Hitfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufuandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind,die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Quelle :Tacheles - Leser
Anmerkung: Vgl. dazu BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R -
Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
Zitat: " Das BVerwG hatte zwar am 16.12.2004 - 5 C 71.03 - entschieden, dass der damals geltende § 19 Abs. 2 BSHG auch zugunsten des "zusätzlich" Beschäftigten" wirkt. Ob auch § 262 SGB III zugunsten der Leistungsempfänger gilt, war völlig offen.
Ich habe die Schutzwirkung auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten abweichend vom LSG BW, v. 2.11.2009, - L 1 AS 746/09 - bisher immer angenommen (Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2010 Kap. § 3 Rn. 174).
In einer Entscheidung des BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R - hatte der 4. Senat noch daran gezweifelt, ob der § 262 SGB III drittschützenden Charakter hat (vgl. Rn 28 Zitat: "Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.")
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wertersatz-bei-rechtswidrigem-ein-euro.html
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011, - B 4 AS 1/10 R -
Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro - Job- Hartz - IV Empfängerin hat keinen Ansprüch auf Arbeitsentgelt , weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wertersatz-bei-rechtswidrigem-ein-euro.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB ll zum 1.1.2009 in § 16d S. 2 SGB ll geregelt zuweist,handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen VA iS des $ 31 Saiz 1 SGB X.
Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB ll ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB ll ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB ll ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen.
Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen lnteresse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festiegungen hinsichtlich des konkreten lnhalts der Arbeitsgelegenheä und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszulüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB ll, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/201O, Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski,Grundsicherung und Sozialhilfe, ll.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).
Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung {oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen.
Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 3 (vgl. insoweit BSG, Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach g 48 ScB lll (vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion ) vorangehen.
Die Zuweisung bestimmt vieimehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen,welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann(BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE102,201 =SozR 4 - 4200 § 16 Nr 4, RdNr 3l).
Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung enischieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualiiät unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann(Luthe in jurisPR - SozR 27/2005 Anm 1).
Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtiswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB ll. Die insoweit notwendige an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB lll orientierte Prüfung (vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor,vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlichlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein.
Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE16, 151 =SozR Nr.1 zu § 28 BVG).
Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen. soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen
Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwG71l, 85,88,87, 169, 172f, 100,56,59, 112,351,353f).
Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB ll in Betracht, wenn vom Hitfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufuandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind,die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Quelle :Tacheles - Leser
Anmerkung: Vgl. dazu BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R -
Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
Zitat: " Das BVerwG hatte zwar am 16.12.2004 - 5 C 71.03 - entschieden, dass der damals geltende § 19 Abs. 2 BSHG auch zugunsten des "zusätzlich" Beschäftigten" wirkt. Ob auch § 262 SGB III zugunsten der Leistungsempfänger gilt, war völlig offen.
Ich habe die Schutzwirkung auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten abweichend vom LSG BW, v. 2.11.2009, - L 1 AS 746/09 - bisher immer angenommen (Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2010 Kap. § 3 Rn. 174).
In einer Entscheidung des BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R - hatte der 4. Senat noch daran gezweifelt, ob der § 262 SGB III drittschützenden Charakter hat (vgl. Rn 28 Zitat: "Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.")
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wertersatz-bei-rechtswidrigem-ein-euro.html
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011, - B 4 AS 1/10 R -
Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro - Job- Hartz - IV Empfängerin hat keinen Ansprüch auf Arbeitsentgelt , weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wertersatz-bei-rechtswidrigem-ein-euro.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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