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Hartz IV: Paritätischer will komplette Neuberechnung der Leistungen - Regelsatz für Erwachsene muss mindestens 416 Euro betragen - komplette Neukalkulation ist nötig

Berlin - 12. September 2011

Anlässlich eins aktuellen Gutachten der Hans-Böckler-Stiftung über die Höhe der Hartz IV-Sätze fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband eine komplette Neukalkulation.

Nach Berechnungen des Verbandes müsste der Regelsatz für Erwachsene mindestens 416 Euro betragen, um bedarfsgerecht zu sein und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu genügen.

„Auch die angekündigte Erhöhung um zehn Euro macht die Hartz-IV-Regelsätze nicht verfassungsfester", so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen. Nach Berechnungen des Paritätischen ist der Regelsatz für Erwachsene um 42 Euro zu niedrig bemessen und müsse 416 statt 364 Euro betragen. Darüber hinaus seien einmalige Leistungen für Anschaffungen von Hausrat wieder einzuführen.

Scharfe Kritik übt der Paritätische auch an den Leistungen für Kinder und Jugendliche und fordert eine grundlegende Neugestaltung dieser. „Dass für die älteren Kinder gar keine Anpassung erfolgen soll, ist ignorant und geht an der Alltagsrealität von Familien vollkommen vorbei“, so Schneider. Seine Forderung: Die Neugestaltung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche.

 Da die bisherige Datengrundlage schlicht „statistischer Schrott“sei, müsse das völlig Bildungspaket sofort in gemeinsamer Initiative von Bund und Ländern vom „Kopf auf die Füße gestellt werden“.

Quelle: http://www.wohlfahrtintern.de/nachrichten/

Anmerkung : Auch aus Sicht des Sozialrechtsexperten und seiner Mitarbeiter ist eine komplette Neukalkulation nötig, denn die Hartz IV Regelsätze- sind doch verfassungswidrig .

lesen Sie dazu folgenden Beitrag : Hartz IV Regelsätze- Und sie sind doch verfassungswidrig

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-regelsatze-und-sie-sind-doch.html


Vgl. dazu auch den Beitrag von RA L. Zimmermann

Das Bundesverfassungsgericht wird in einer neuen Entscheidung über die Höhe des Regelsatzes entscheiden müssen, ob der Gesetzgeber seiner Begründungspflicht, bei der Herausnahme von Bedarfspositionen ausreichend nachgekommen ist. In seiner Entscheidung vom 09.02.2010 musste das BVerfG keine Stellung zur Frage der Gleichbehandlung nehmen. Diese wird m.E. bei der unterschiedlichen Behandlung von allein stehenden Personen und Familienhaushalten eine Rolle spielen (15% oder 20%).

Das BVerfG wird auch Stellung zur Validität der statistischen Daten nehmen müssen. Hier hat zuletzt Rixen in seinem Aussatz in Sozialrecht Aktuell Stellung genommen.

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=15&t=154&p=371#p371

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Sätze auf einer festen Grundlage und nicht auf Schätzungen beruhen müssen.
    Das wurde getan.
    Wie scahffen sie es, jetzt aus der Luft (ohne Begründung) eine Verfassungwidrigkeit zu konstruieren ?

    Juristen sollten eigentlich in der Lage sein, eine stichhaltige Begründung zu liefern.

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  2. Hallo tourix, ob der Regelbedarf ausreichend begründet worden ist, darüber läßt sich lange streiten. Ich habe in mehreren Beiträgen Bedenken vorgetragen, die auch von anderen Juristen geteilt werden. In diesem Beitrag wird nur die Ansicht des päritätischen Wohnfahrtsverbandes widergegeben. Die Frage der Validität der Daten, d.h. inwieweit sie überhaupt in der Lage sind statistisch brauchbare Aussagen für das Verbrauchsverhalten zu treffen ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Frage. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 dies gefordert. Insbesondere bei den Familienhaushalten sind die Daten teilweise sehr sehr dünn, weil nur eine Handvoll Personen einbezogen wurden. Bei den Einpersonenhaushalten hat man einfach, weil hier mehr Haushalte zur Verfügung standen die Zahl der einbezogenen Haushalte aus fiskalischen Gründen kleiner gehalten. Hierdurch erhalten die volljährigen Hilfebedürftigen aber weniger Regelbedarf als wenn die unteren 20% einbezogen werden. DIe Ihre Behauptung, der Regelbedarf stehe jetzt auf Fester Grundlage ist auch nicht durch Argumente hinterlegt.

    AntwortenLöschen
  3. Über Detailfragen, wie ausreichende statistische Grundlage, etc. lässt sich jederzeit streiten.
    Dagegen lässt sich nichts sagen. Ich bin lediglich ein Gegner gegen pauschale Verunglimpfung von Hartz 4.

    In der schnelle habe ich nur folgendes zur aktuellen Bedarfsermittlung gefunden:
    http://opalkatze.wordpress.com/2011/04/29/hartz-iv-regelsatz-was-der-mensch-braucht-%E2%80%93-2011/

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