Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft sind vom Grundsicherungsträger bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Hilfebedürftigen zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält.
Mit Beschlüssen vom 12.07.2011, - L 5 AS 263/10 NZB - und - L 5 AS 264/10 NZB - hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt fest gestellt , dass
Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft vom Grundsicherungsträger bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen sind, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Hilfebedürftigen zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält.
Das BSG hat in dem Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R (25 f.)) betont, dass im Rahmen des SGB II nur die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen seien, soweit für deren Deckung ein Bedarf bestehe.
Für einen Anspruch auf KdU sei daher erforderlich, dass der Hilfebedürftige einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Ausgangspunkt dafür sei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei. Ermittlungen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens erübrigten sich nicht durch den so genannten Fremdvergleich.
Danach begründeten Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann tatsächliche Aufwendungen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhielten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen würden.
Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Rahmen des SGB II nicht anwendbar. Grundsicherungsrechtlich sei es egal, ob der vereinbarte Mietzins der Höhe nach mindestens den Aufwendungen eines Dritten in vergleichbarer Situation entspreche.
Allerdings spiele auch im SGB II der Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts eine Rolle, also insbesondere die Feststellung der Absicht der Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Vergleichbare Ausführungen enthält das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 31/07 R (18 f.)).
Anmerkung: Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 08.02.2011, - L 12 AS 4387/10 -
Mietkosten sind dann nicht als angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn der Mietvertrag trotz eines bestehenden Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB geschlossen wird, um bei bestehender Hilfebedürftigkeit weitere SGB II-Leistungen zu erhalten.
Ein derartiger Mietvertrag ist sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn diese angemessen sind. Erforderlich ist, dass der Hilfebedürftige einer konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 21; BSG, Urteil vom 20. August 2008 - B 14 AS 34/08 R - FEVS 61, 243). Dies ist hier nicht der Fall.
Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger bzw. Träger der Leistungen nach dem SGB II und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, verstoßen gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB, wenn nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. BGHZ 86, 82, 86 ff.; Sock in Staudinger, BGB, § 138 Rdnr. 359 ff. m.w.N.).
Grundsätzlich sind die Leistungen nach dem SGB II subsidiärer Natur und greifen erst dann nachrangig ein, wenn keine privaten Unterhaltsquellen zur Verfügung stehen (§§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft vom Grundsicherungsträger bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen sind, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Hilfebedürftigen zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält.
Das BSG hat in dem Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R (25 f.)) betont, dass im Rahmen des SGB II nur die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen seien, soweit für deren Deckung ein Bedarf bestehe.
Für einen Anspruch auf KdU sei daher erforderlich, dass der Hilfebedürftige einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Ausgangspunkt dafür sei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei. Ermittlungen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens erübrigten sich nicht durch den so genannten Fremdvergleich.
Danach begründeten Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann tatsächliche Aufwendungen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhielten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen würden.
Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Rahmen des SGB II nicht anwendbar. Grundsicherungsrechtlich sei es egal, ob der vereinbarte Mietzins der Höhe nach mindestens den Aufwendungen eines Dritten in vergleichbarer Situation entspreche.
Allerdings spiele auch im SGB II der Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts eine Rolle, also insbesondere die Feststellung der Absicht der Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Vergleichbare Ausführungen enthält das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 31/07 R (18 f.)).
Anmerkung: Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 08.02.2011, - L 12 AS 4387/10 -
Mietkosten sind dann nicht als angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn der Mietvertrag trotz eines bestehenden Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB geschlossen wird, um bei bestehender Hilfebedürftigkeit weitere SGB II-Leistungen zu erhalten.
Ein derartiger Mietvertrag ist sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn diese angemessen sind. Erforderlich ist, dass der Hilfebedürftige einer konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 21; BSG, Urteil vom 20. August 2008 - B 14 AS 34/08 R - FEVS 61, 243). Dies ist hier nicht der Fall.
Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger bzw. Träger der Leistungen nach dem SGB II und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, verstoßen gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB, wenn nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. BGHZ 86, 82, 86 ff.; Sock in Staudinger, BGB, § 138 Rdnr. 359 ff. m.w.N.).
Grundsätzlich sind die Leistungen nach dem SGB II subsidiärer Natur und greifen erst dann nachrangig ein, wenn keine privaten Unterhaltsquellen zur Verfügung stehen (§§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen