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Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Übernahme von Renovierungskosten ist zwischen der grundsätzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter zur Erbringung von Schönheitsreparaturen und deren konkreten Ausmaß zu unterscheiden.

Nach Auffassung des Sozialgericht Berlin,  Urteil vom 02.08.2011, - S 149 AS 42641/09 - ist  hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten  ausreichend, dass der Mieter einer ernsthaften Forderung seitens seines Vermieters ausgesetzt ist, die nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az. B 14 AS 31/07 R,  Rz. 17; Urteil vom 6. April 2011, Az. B 4 AS 16/10 R,  Rz. 13).

Es ist nicht angemessen, die Leistungsberechtigten bei einer nicht offensichtlich unbegründeten Forderung auf ein ggf. gerichtliches Vorgehen gegen ihre Vermieter vor den Zivilgerichten zu verweisen.

Vor der Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls, in dem eine Renovierungspflicht festgestellt wird, ist keine Zusicherung erforderlich, denn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB 2 a.F. (§ 22 Abs 4 SGB 2 n.F.) ist nur vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft geboten. Auch ein Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs 3 SGB 2 a.F. (§ 22 Abs 6 SGB 2 n.F.) kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei den Aufwendungen für Schönheitsreparaturen der alten Wohnung nicht um Umzugskosten. Die Pflicht zur Schönheitsreparatur besteht während des laufenden Mietverhältnisses der alten Wohnung. Auch ohne einen Umzug ist der Mieter nach gewissen Zeitabständen ggf. zur Schönheitsreparatur verpflichtet. Dass die Erfüllung dieser Verpflichtung regelmäßig spätestens zum Zeitpunkt eines Umzugs durch den Vermieter eingefordert wird, macht die Aufwendungen nicht zu Umzugskosten.

Freistellung von Ansprüchen auf Kostenersatz für Schönheitsreparaturen kann von dem Leistungsberechtigten bei Haushaltsgemeinschaften nur nach dem kopfteiligen Anteil verlangt werden, für den der Leistungsberechtigte Unterkunftskosten erhalten hat.

Schönheitsreparaturen werden in § 28 Abs 4 S 3 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (BVO 2) definiert. Danach sind nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen umfasst. Diese Definition ist grundsätzlich auch bei preisfreiem Wohnraum anwendbar.

Leistungsberechtigte trifft eine Obliegenheit zur Schadensminderung aus § 2 Abs 2 SGB 2, sich gegen Forderungen Dritter, die dem Leistungsspektrum des SGB 2 zuzurechnen sind, jedenfalls insoweit zu wehren, dass die Leistungsträger des SGB 2 nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden und keine Chance mehr haben, ggf. selbst in einen Rechtsstreit diesbezüglich einzutreten. Leistungsberechtigte müssen naheliegende Rechtsmittel gegen Forderungen Dritter nutzen. Diese Obliegenheit betrifft insbesondere den Widerspruch gegen Mahnbescheide, welche von Vermietern gegen Leistungsberechtigte erwirkt werden.

Anmerkung: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.05.2010, - L 8 AS 71/08 -,Revision anhängig beim BSG unter -  B 14 AS 15/11 R -

Für die Übernahme von Auszugsrenovierungskosten als Kosten der Unterkunft muss kein unstreitiger Anspruch des Vermieters vorliegen.

Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II können auch Renovierungskosten (Schönheitsreparaturen) als Kosten der Unterkunft anzusehen sein. Erforderlich und ausreichend ist, dass die diesbezügliche streitige Forderung des ehemaligen Vermieters soziale Wirksamkeit besitzt.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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