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Hartz IV Regelsätze- Und sie sind doch verfassungswidrig

ein Beitrag von  RA Michael Langhans

Zitat" schreibt Prof. Dr. Johannes Münder im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung für den Deutschen Gewerkschaftsbund (im Zusammenspiel mit empirischen Erwägungen von Irene Becker). Die Zusammenfassung von Münder gibt es bereits online abrufbar. Münder, Herausgeber des von mir geschätzen Nomos-Kommentars, setzt damit einen Gegenpol zu den bisherigen Entscheidungen z.B. des BayLSG in München (von mir bereits hier besprochen). "

RA Michael Langhans vertritt die Meinung, dass es nun schwer werden dürfte, wie das BayLSG von “nicht vorhandenen Anhaltspunkten” für eine Verfassungswidrigkeit zu sprechen und diese Frage daher dem zuständigen Verfassungsgericht nicht vorzulegen – auch wenn bezahlte Studien und Rechtsgutachten immer eine Form von Beigeschmack mit sich bringen.

Es lohnt sich also nach wie vor, Widerspruch einzulegen und ggf. Klage zu erheben, so die Meinung von RA Michael Langhans .

 Die Zusammenfassung von Münder gibt es bereits online abrufbar.  http://www.rosskopf-langhans.de/2011/09/05/und-sie-sind-doch-verfassungswidrig-die-hartz-iv-regelsatze/


Der Beitrag von RA Michael Langhans im Volltext hier: http://www.rosskopf-langhans.de/2011/09/05/und-sie-sind-doch-verfassungswidrig-die-hartz-iv-regelsatze/

Anmerkung: Hartz IV - Anforderungen des BVerfG Urteils vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - enthalten argumentative Weichspühler - Extreme Prozeduralisierung -

Entspricht die neue Hartz IV-Regelleistung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts?
Ein Aufsatz von Prof. Dr. Stephan Rixen , abgedruckt in der Zeitschrift Sozialrecht aktuell, 04/2011.

Womöglich ist von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe bei Hartz IV und Sozialhilfe auszugehen.

 Musterschriftsätze für Klageantrag von Rechtsanwältinnen Fürstenberg (Waldenbuch) und Hermann (Bühl); Rechtsanwälte Conradis (Duisburg) Krempin (Lüneburg), Sartorius (Breisach) und Siebold (Gelsenkirchen).

 Musterschriftsatz im Hinblick auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung.

Kein Alkohol und Tabak für Hartz IV - Empfänger - laut Bundesregierung kein dem das Existenzminimum abdeckender Grundbedarf- Dies entspricht aber nicht den Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010,denn die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums beschränkt sich gerade nicht nur auf das „nackte Überleben“!!!

- Die EVS 2008 ist als Datengrundlage nicht ausreichend
- Vermischung Warenkorb/Statistikmodell;Ausgaben f r Verkehr
- Grundsätzliche Problematik von Abschlägen
- Ein besonders hoher Abschlag erfolgt bei Gaststättendienstleistungen:
- Falsche Berechnung bei den Kosten für Verkehr
- Stromkosten im Regelbedarf- systemwidrig: "

Neue Regelleistung verfassungsgemäß?  Groth, Andy: Entspricht die neue Regelung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts? NZS 2011, 571 ff.

Sozialgericht Aachen Urteil vom 20.07.2011, - S 5 AS 177/11 - , Berufung zugelassen

Von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe, ist nicht auszugehen, insbesondere wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) eingehalten. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht.


Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 10.06.2011, - L 12 AS 1077/11 - ,Revision zugelassen

Neuer Hartz-IV Regelsatz für alleinstehende Personen ist nicht verfassungswidrig

Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) notwendig gewordene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Regelbedarf) ist für alleinstehende Personen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wird zugelassen betreffend die Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011- § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n.F -.

Vorsitzender Richter des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Peter Udsching zu Praktischen Problemen mit Hartz 4 .

Kommentar vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann :

Unklar bleibt in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 insbesondere wieweit der Begründungszwang des Gesetzgebers geht, wenn er einzenel Positionen, die statistisch als Ausgaben festgestellt wurden aus dem Topf herausgenommen werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/hartz-iv-anforderungen-des-bverfg.html


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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