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Hartz IV - Anforderungen des BVerfG Urteils vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - enthalten argumentative Weichspühler - Extreme Prozeduralisierung -

Entspricht die neue Hartz IV-Regelleistung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts?

Ein Aufsatz von Prof. Dr. Stephan Rixen , abgedruckt in der Zeitschrift Sozialrecht aktuell, 04/2011.

Schriftliche Fassung einer Stellungsnahme aus wissenschaftlicher Sicht zur Reform der Regelleistungen, vorgetragen auf dem 43. Praktikerseminar des Deutschen Sozialrechtsverbandes in Zusammenarbeit mit dem Bundessozialgericht am 15.02.2011 in Kassel.

Der Autor Prof. Dr. Stephan Rixen ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozialwirtschafts- und gesundheitsrecht an der Universität Bayreuth.

Resümee : Zitat: " Das Verfassungsgerichtsurteil vom 09.02.2010 formuliert Anforderungen an die Folgerichtigkeit der gewählten Methode für die realitätsnahe Ermittlung der existenzminimumsrelevanten Bedarfe.

Diese Anforderungen enthalten argumentative " Weichspühler " .

Deshalb lässt sich schwer prognostizieren, ob die vordergründige Strenge der verfassungsgerichtlichen Anforderungen in neuen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auch voll zur Geltung kommt.

Legt man einen Akzent auf die Nachvollziehbarkeit bzw. Tragfähigkeit der Begründung, meine ich, dass Begründungsdefizite festzustellen sind.

Das betrifft , wie beispielhaft dargelegt, die relevante Referenzgruppe, die Bemessung der Mobilitätskosten und die dezentrale Warmwassererzeugung. "

http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_11_04.pdf


Anmerkung : Weitere Themen zum SGB II in der Zeitschrift - Sozialrecht aktuell - Heft 04/2011 sind :

Knickrehm
Schlüssiges Konzept, »Satzungslösung« und Anforderungen des BVerfG vom 9.2.2010

Bätge
Zur Rechtmäßigkeit von kommunalen Satzungen nach den §§ 22a SGB II und zum maßgeblichen Rechtsschutz

Gautzsch
Mietspiegel und modernisierungsbedingte Mieterhöhungen – Relevanz für die Bestimmung der Kosten der Unterkunft gemäß SGB II und SGB XII?

Krauß
Die Neuordnung der Kosten der Unterkunft und Heizung – eine erste Stellungnahme aus richterlicher Sicht

Renn
Stigma Hartz IV – Über den Umgang mit Armut


Anmerkung: Womöglich ist von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe bei Hartz IV und Sozialhilfe auszugehen.

 Musterschriftsätze für Klageantrag von Rechtsanwältinnen Fürstenberg (Waldenbuch) und Hermann (Bühl); Rechtsanwälte Conradis (Duisburg) Krempin (Lüneburg), Sartorius (Breisach) und Siebold (Gelsenkirchen).


 Musterschriftsatz im Hinblick auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung.


Kein Alkohol und Tabak für Hartz IV - Empfänger - laut Bundesregierung kein dem das Existenzminimum abdeckender Grundbedarf- Dies entspricht aber nicht den Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010,denn die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums beschränkt sich gerade nicht nur auf das „nackte Überleben“!!!

- Die EVS 2008 ist als Datengrundlage nicht ausreichend

- Vermischung Warenkorb/Statistikmodell;Ausgaben f r Verkehr
- Grundsätzliche Problematik von Abschlägen
- Ein besonders hoher Abschlag erfolgt bei Gaststättendienstleistungen:
- Falsche Berechnung bei den Kosten für Verkehr
- Stromkosten im Regelbedarf- systemwidrig: "

http://www.harald-thome.de/media/files/ASR_Sonderheft_2011_Musterschriftsatz.pdf


Anmerkung: Neue Regelleistung verfassungsgemäß?  Groth, Andy: Entspricht die neue Regelung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts? NZS 2011, 571 ff.

Um die Antwort von Groth gleich vorwegzunehmen: Alles im grünen Bereich. Groth setzt sogar noch einen drauf, indem er die Herleitung des Anspruchs auf Leistung zur Sicherung des Existenzminimums durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 1 und 20 GG d.h. aus Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip als verfassungsrechtlich bedenklich angreift.



Anmerkung: Von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe, ist nicht auszugehen, insbesondere wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) eingehalten. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht.

Sozialgericht Aachen Urteil vom 20.07.2011, - S 5 AS 177/11 - , Berufung zugelassen


Anmerkung : Neuer Hartz-IV Regelsatz für alleinstehende Personen ist nicht verfassungswidrig


Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 10.06.2011, - L 12 AS 1077/11 - ,Revision zugelassen

Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) notwendig gewordene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Regelbedarf) ist für alleinstehende Personen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision wird zugelassen betreffend die Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011- § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n.F -.

Quelle: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wohlmoglich-ist-von-einer.html


Anmerkung: Vorsitzender Richter des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Peter Udsching zu Praktischen Problemen mit Hartz 4 .

Zitat:

" Der Deutsche Richtertag 2011 in Weimar bot der Sozialgerichtsbarkeit ein Forum,die Gründe zu diskutieren, die für den erheblichen und immer noch zunehmenden Arbeitsanfall in Sachen „Hartz IV“ ursächlich sind und auf neue Herausforderungen hinzuweisen, die durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 und durch das lange umkämpfte Reformgesetz vom 24.3.2011 auf die Sozialgerichte zukommen. In einem Workshop, der von RiBSG Dr. Elke Roos moderiert wurde, führte Prof. Dr. Peter Udsching in die Thematik ein:

I. In den Medien werden vor allem vermeintliche Gesetzgebungsfehler für die Klagefl ut verantwortlich gemacht; die Gerichte müssten die Folgen schlechter Gesetzgebungsarbeit ausbaden. Bei näherer Analyse entpuppt sich die These vom „handwerklich schlechten Gesetz“ ganz überwiegend allerdings als Stammtischparole, die von den Medien in Ermangelung näherer Sachkenntnis gern aufgegriffen wird. Tatsächlich ist das SGB II vor allem in den Bereichen in der Verwaltungspraxis fehleranfällig, in denen es – wie etwa bei den Kosten der Unterkunft – durch starke Individualisierung des Bedarfs versucht,ein hohes Maß an Gerechtigkeit zu erzielen oder – wie bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen
– ein tagesaktuelles Kombilohnmodell zu praktizieren, das allein wegen des hohen Änderungsbedarfs fehleranfällig ist."

weiter hier lesen : http://www.sozialrechtsverband.de/pdf/dsv/dsv_ausgabe34-052011.pdf


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Rixen trifft den Nagel auf den Kopf ohne sich in den statistischen Unwägbarkeiten zu verheddern. Unklar bleibt in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 insbesondere wieweit der Begründungszwang des Gesetzgebers geht, wenn er einzenel Positionen, die statistisch als Ausgaben festgestellt wurden aus dem Topf herausgenommen werden. Der gesetzgeber hat sich darauf beschränkt zu sagen, dies oder das sei nicht zum Existenzminmum erforderlich. Fraglich bleibt bei der Herausnahme immer, wofür hilfebedürfitge Menschen ihr Geld ausgeben, wenn sie alle nicht Erforderlichen Sachen nicht brauchen (z.B. Alkohol, Zigaretten, Schnittblumen usw.). Wenn das BVerfG keine hohen Anforderungen an die Begrüdung stellt, fragt man sich allerdings wozu der ganze Aufwand?

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  2. Beim sozialschwachen bzw. finanziell schwachen Klientel des Staates bzw. des Gesetzgebers wird Menschenwürde mit Fusstritten bedacht? Man braucht die Finanzen eben für andere Dinge? Honi soit qui mal y pense

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  3. Hier geht der Gesetzgeber aber entgegen dem BVerfG Urteil bei seinem Abzügen und Abzugsbegründungen nicht vom geforderten sozio-kulturellen Existenzminimum aus, sondern nur von einem einfachen Existenzminimum. Ebenso werden wichtige Aspekte der Teilhabe bewußt ignoriert, was sich allein schon in den Kosten für Nahverkehr deutlich zeigt. Was nutzen Leistungen zur Teilhabe, wenn gerade kranke und behinderte Menschen mit dem geringen Anteil für Nahverkehr entsprechende Örtlichkeiten gar nicht erreichen können?

    Besonders haarsträubend wird es im Hinblick auf Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII 4. Kapitel. Die Besonderheiten dieser Klientel sind in keinster Weise berücksichtigt worden. Diese rechtfertigen aber bei genauer Betrachtung sogar einen komplett eigenen Regelsatz.

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