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Ist dem Antragsteller der Betrag aus dem Verkauf der Wertpapiere während des Leistungsbezugs auf seinem Girokonto gutgeschrieben worden und damit zugeflossen, handelt es sich jedoch nicht um Einkommen, sondern um Vermögen nach § 12 SGB II.

§§ 11,12 SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.04.2011, - L 7 AS 493/11 B -

Wertpapierguthaben zählt zum Vermögen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R-, Rn. 14, 27).

 Durch die Veräußerung eines zum Vermögen zählenden Gegenstandes zum Verkehrswert erzielt der Hilfebedürftigie kein Einkommen, sondern Vermögen, da es an die Stelle des verwerteten Vermögensgegenstandes tritt und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs bringt. (BSG, Urteil vom 20.06.1978 - 7 RAr 47/77 Rn. 30 ff. ; SG Berlin, Beschluss vom 14.12.2009 - S 128 AS 38212/09 ER Rn. 22 ; Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 21).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141417

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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