Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.06.2011, - L 6 SF 22/11 AB -
Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus (Bundessozialgericht (BSG), Beschl. v. 31. Juli 1985 - 9a RVs 5/84 -SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Februar 1995 - 2 BVR 1852/54 -, BVerfGE 92, 138, 139). Zweifel können beispielsweise erheblich sein, wenn der Richter den Eindruck vermittelt, er wolle das Vorbringen von Beteiligten aus unsachgemäßen Erwägungen nicht zu Kenntnis nehmen, oder er habe sich einseitig auf eine Rechtsauffassung festgelegt und werde von dieser auch nicht abweichen.
Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters sind grundsätzlich kein relevanter Grund für die Ablehnung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 31. März 1993 - L 1 S 24/92 - Breithaupt 1994, 87). Auch Verfahrensfehler und unrichtige Entscheidungen des Richters begründen keinen Ablehnungsgrund, wenn keine unsachliche Einstellung des Richters erkennbar ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 2. September 1993 - 16 W 193/93 - NJW 1994, 1227), da die Unerfahrenheit bzw. mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nicht dasselbe wie Befangenheit ist (ähnlich Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 16).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144377&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011, - L 11 SF 207/11 AB -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-richter-kann-wegen-besorgnis-der.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus (Bundessozialgericht (BSG), Beschl. v. 31. Juli 1985 - 9a RVs 5/84 -SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Februar 1995 - 2 BVR 1852/54 -, BVerfGE 92, 138, 139). Zweifel können beispielsweise erheblich sein, wenn der Richter den Eindruck vermittelt, er wolle das Vorbringen von Beteiligten aus unsachgemäßen Erwägungen nicht zu Kenntnis nehmen, oder er habe sich einseitig auf eine Rechtsauffassung festgelegt und werde von dieser auch nicht abweichen.
Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters sind grundsätzlich kein relevanter Grund für die Ablehnung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 31. März 1993 - L 1 S 24/92 - Breithaupt 1994, 87). Auch Verfahrensfehler und unrichtige Entscheidungen des Richters begründen keinen Ablehnungsgrund, wenn keine unsachliche Einstellung des Richters erkennbar ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 2. September 1993 - 16 W 193/93 - NJW 1994, 1227), da die Unerfahrenheit bzw. mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nicht dasselbe wie Befangenheit ist (ähnlich Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 16).
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Anmerkung: Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011, - L 11 SF 207/11 AB -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-richter-kann-wegen-besorgnis-der.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
besonders häufig ist das Entscheidungen verschleppt werden.
AntwortenLöschenBei machen RichterInnen hat man/frau das Gefühl, das # gelebt - ist gelebt # sich wie Krakententakel im Gehirn verteilt hat.
Wenn man sich die Dauerbaustelle SGB II anschaut und das damit verbundene Prokrustesbett, kommt man als Betroffener zwangsläufig zur Erkenntnis, dass mit Unterfinanzierung langsame, aber sichere Existenzvernichtung betrieben wird. Kommen Dauestress aufgrund von Sanktionen, dubiosen Eingliederungsvereinbarungen und Gerichtsverfahren hinzu, beschleunigt sich der Verfall zusehends. Als Teil des Deutschen Volkes fragt man sich, wer denn die künstlich aufgeblähte Sozialgerichtsbarkeit und die HartzIV-RichterInnen bezahlt, die manchmal den Eindruck vermitteln wie Paddex an den Verfahren zu kleben. "Was du nicht willst was man dir tut, das füge anderen zu, denn das tut gut!" Wo wären sonst all die netten (ignoranten) HartzIV-RichterInnen, wenn nicht in der Sozialgerichtsbarkeit? Arbeitslos? HartzIV-BezieherInnen? Es ist manchmal schwer, die Spreu vom Weizen zu trennen, d.h. Menschen vom Eurokraten und das Sozialgericht vom Kapitalgericht zu unterscheiden. An ihren Taten sollt ihr sie erkennen! (1. Johannes 2,1-6)
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