Hartz IV - Ein Leistungsberechtigter hat sein Haus im Jahr 2010 an seinen Sohn verschenkt. Er lebt jetzt allein in diesem Haus und bezahlt Miete an seinen Sohn. Ist diese Vorvererbung einer Schenkung gleich zu setzen und könnte sie über das Rückübertragungsrecht rückabgewickelt werden?
Die "Vorvererbung" oder "vorweggenommene Erbfolge" ist in der Regel als Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB anzusehen, wenn der "Schenker" keine Gegenleistung erhält. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, was bei dem vorweg genommenen Erfolg vereinbart wurde.
Ein Rückübertragungsrecht, hier nach § 528 BGB, stellt einen Vermögenswert dar, der nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Der Leistungsträger kann dieses Rückforderungsrecht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sich übertragen und geltend machen.
Die Schenkung an den Sohn (Haus) kann nach § 528 BGB i.V.m. § 33 SGB II rückgängig gemacht werden.
"Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden. Handelt es sich hingegen um unteilbare Gegenstände (wie ein Haus), dann kann der Schenker nach § 818 Abs. 2 BGB nur Wertersatz für denjenigen Teil der Schenkung verlangen, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge Unteilbarkeit unmöglich ist". Somit ist in einem solchen Fall der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein auf Zahlung des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks gerichtet (BGH, Urteil vom 29.03.1985, AZ: V ZR 107/84).
Eine Rückübertragung des gesamten Hauses selbst ist ausgeschlossen. Bei Schenkung eines Hauses ist es für die Rechtmäßigkeit einer Überleitung unbeachtlich, ob das Haus im Eigentum des Schenkers Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, wäre (vgl. OVG NW, Urteil vom 18.10.1991, AZ: 8 A 1271/89).
Die Einrede nach § 529 BGB, die eine Rückforderung ausschließt, ist nur dann zu beachten, wenn der Beschenkte sie ausdrücklich geltend macht. Die Einrede ist ausgeschlossen, wenn der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung wusste, dass der Schenker hilfebedürftig gewesen ist.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 15.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung : Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.04.2011, - L 19 AS 179/10 -, Revision zugelassen
In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II handelt (offengelassen BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R , Rn 13 zum SGB XII; bejahend SG Stade Urteil vom 25.04.2007 - S 18 AS 107/07 -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn 24; BVerwG Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37/88 = BVerwGE 90, 245: wonach der Anspruch aus § 528 BGB kein Schonvermögen i.S.v. § 88 BSHG darstellt).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/handelt-es-sich-bei-einem.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Ein Rückübertragungsrecht, hier nach § 528 BGB, stellt einen Vermögenswert dar, der nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Der Leistungsträger kann dieses Rückforderungsrecht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf sich übertragen und geltend machen.
Die Schenkung an den Sohn (Haus) kann nach § 528 BGB i.V.m. § 33 SGB II rückgängig gemacht werden.
"Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden. Handelt es sich hingegen um unteilbare Gegenstände (wie ein Haus), dann kann der Schenker nach § 818 Abs. 2 BGB nur Wertersatz für denjenigen Teil der Schenkung verlangen, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge Unteilbarkeit unmöglich ist". Somit ist in einem solchen Fall der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein auf Zahlung des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks gerichtet (BGH, Urteil vom 29.03.1985, AZ: V ZR 107/84).
Eine Rückübertragung des gesamten Hauses selbst ist ausgeschlossen. Bei Schenkung eines Hauses ist es für die Rechtmäßigkeit einer Überleitung unbeachtlich, ob das Haus im Eigentum des Schenkers Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, wäre (vgl. OVG NW, Urteil vom 18.10.1991, AZ: 8 A 1271/89).
Die Einrede nach § 529 BGB, die eine Rückforderung ausschließt, ist nur dann zu beachten, wenn der Beschenkte sie ausdrücklich geltend macht. Die Einrede ist ausgeschlossen, wenn der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung wusste, dass der Schenker hilfebedürftig gewesen ist.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 15.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung : Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.04.2011, - L 19 AS 179/10 -, Revision zugelassen
In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob es sich bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - also einer Forderung - um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder Einkommen i.S.v. § 11 SGB II handelt (offengelassen BSG Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R , Rn 13 zum SGB XII; bejahend SG Stade Urteil vom 25.04.2007 - S 18 AS 107/07 -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn 24; BVerwG Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 37/88 = BVerwGE 90, 245: wonach der Anspruch aus § 528 BGB kein Schonvermögen i.S.v. § 88 BSHG darstellt).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/handelt-es-sich-bei-einem.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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