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Kein kassenindividueller Zusatzbeitrag, wenn Krankenkasse nicht genügend über Kündungsmöglichkeit aufgeklärt hatte.


Anmerkung von Rechtsanwalt Zimmermann : Krankenkassen können von ihren versicherten Mitgliedern Zusatzbeiträge (§ 242 Abs.1 S. 1 SGB V) erheben. Ein Zusatzbeitrag kann nur erhoben werden, wenn dem Versicherten vor Erhebung des Zusatzbeitrages mitgeteilt wurde, dass er den Zusatzbeitrag durch Kündigung (§ 175 Abs. 4 S.7 SGB V) vermeiden kann. Dies muss durch einen individuellen Hinweis, etwa durch ein Anschreiben an das Mitglied geschehen. Das versicherte Mitglied muss mindestens Gelegenheit haben, eine Kündigung auszusprechen.

In dem vom Sozialgericht Berlin entschiedenen Fall hatte die Krankenkasse lediglich in einer Mitgliederzeitschrift auf den Zusatzbeitrag und die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Ein solcher allgemeiner Hinweis ist nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin nicht ausreichend, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass Mitgliederzeitschriften gelesen werden.

Bei Hartz IV Empfängern sieht die Sache noch viel komplizierter aus.

Bis zum 31.12.2010 konnten die Zusatzbeiträge im Falle einer besonderen Härte übernommen werden (§ 26 Abs. 4 SGB II a. F.). Eine besondere Härte liegt fast nie vor, weil die grundsätzliche Möglichkeit bestand, den Zusatzbeitrag durch Kündigung zu vermeiden.  Eine besondere Härte liegt vor, wenn unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es für den Leistungsberechtigten als unzumutbar oder im hohen Maße unbillig erscheinen ließen (vgl. BVerwGE 94, 224).

Ab dem 1.01.2011 wird ein Zusatzbeitrag bis 3 Euro bei Hartz-IV-Empfängern aus dem Gesundheitsfonds übernommen. Ein darüber hinausgehender Zusatzbeitrag muss vom Hartz-IV-Empfänger gezahlt werden. Eine Möglichkeit zur Übernahme für Leistungsbezieher besteht nicht mehr.
Nur wenn eine Person allein durch die Belastung mit dem Zusatzbeitrag hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII wird, kann der Zusatzbeitrag vom Jobcenter auf Antrag übernommen werden ( § 26 Abs.3 SGB II).


Kommentare

  1. Die Problematik bei Hartz-IV-Empfängern ist noch umfangreicher hier wurde der Tatbestand Bei Erzielung von Einkommen unberücksichtigt gelassen.

    Der Einkommen oberhalb von 100 Euro ist die Ausgabe der Zusatzbeiträge einkommensmindernd zu berücksichtigen § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II

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  2. Das ist richtig und zwar wird der Zusatzbeitrag auch bei Einkommen unter 400 Euro berücksichtigt und fällt nicht unter die Pauschale von 100 Euro, weil es sich bei den Zusatzbeiträgen um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II)handelt. Der Leistungsberechtigte wird allerdings in der Regel erst ab einem Einkommen von mehr als 400 Euro zusatzbeträge zahlen müssen, weil er erst ab einem Betrag von 400,01 Euro krankenversicherungspflichtig wird.

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