§ 60 SGB I, § 60 SGB II, § 20 SGB X, § 21 SGB X
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.03.2011, - L 7 AS 83/11 B ER -
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X). Der Hausbesuch ist als Inaugenscheinnahme ein nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich zulässiges Beweismittel. Ob es eingesetzt wird, unterliegt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Hausbesuch in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Wohnung eingreift (Art. 13 Abs. 1 GG).
Es gibt keine Verpflichtung, einen Hausbesuch zu dulden. Er ist nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben - darunter fällt ein Hausbesuch nicht. Nach Satz 3 besteht eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Aus §§ 60 ff SGB I und dem SGB II ergibt sich keine Pflicht (besser Obliegenheit), einen Hausbesuch zu dulden. Damit bleibt es bei dem allgemeinen Appell zur Mitwirkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Ein Hausbesuch ist nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Betroffenen möglich. Wenn infolge einer Ablehnung des Hausbesuchs ein Sachverhalt nicht festgestellt werden kann, trägt der Beteiligte die Folgen der Nichterweislichkeit, der für den Sachverhalt die objektive Beweislast trägt. Allein aus der Ablehnung eines Hausbesuchs lässt sich dagegen nichts folgern. (Vgl. zum Hausbesuch Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 14 ff vor § 56).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Lesen Sie dazu bitte auch folgenden Beitrag im Block:
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER
Nach Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichte des Außendienstes der Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren (hier einstweiliger Rechtsschutz) verwendet werden, obwohl für die Observation keine rechtliche Grundlage besteht.
Anmerkung : Lesen Sie dazu bitte auch folgenden Beitrag im Block:
Aukunftspflicht eines Partners nur bei bestehender Lebensgemeinschaft
Bundessozialgericht, 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R
§ 60 Abs. 4 SGB II
Eine Auskunftpflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht.Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftanspruch wegen Unterhaltsansprüche (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesengehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.03.2011, - L 7 AS 83/11 B ER -
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X). Der Hausbesuch ist als Inaugenscheinnahme ein nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich zulässiges Beweismittel. Ob es eingesetzt wird, unterliegt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Hausbesuch in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Wohnung eingreift (Art. 13 Abs. 1 GG).
Es gibt keine Verpflichtung, einen Hausbesuch zu dulden. Er ist nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben - darunter fällt ein Hausbesuch nicht. Nach Satz 3 besteht eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Aus §§ 60 ff SGB I und dem SGB II ergibt sich keine Pflicht (besser Obliegenheit), einen Hausbesuch zu dulden. Damit bleibt es bei dem allgemeinen Appell zur Mitwirkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Ein Hausbesuch ist nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Betroffenen möglich. Wenn infolge einer Ablehnung des Hausbesuchs ein Sachverhalt nicht festgestellt werden kann, trägt der Beteiligte die Folgen der Nichterweislichkeit, der für den Sachverhalt die objektive Beweislast trägt. Allein aus der Ablehnung eines Hausbesuchs lässt sich dagegen nichts folgern. (Vgl. zum Hausbesuch Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 14 ff vor § 56).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Lesen Sie dazu bitte auch folgenden Beitrag im Block:
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER
Nach Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichte des Außendienstes der Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren (hier einstweiliger Rechtsschutz) verwendet werden, obwohl für die Observation keine rechtliche Grundlage besteht.
Anmerkung : Lesen Sie dazu bitte auch folgenden Beitrag im Block:
Aukunftspflicht eines Partners nur bei bestehender Lebensgemeinschaft
Bundessozialgericht, 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R
§ 60 Abs. 4 SGB II
Eine Auskunftpflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht.Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftanspruch wegen Unterhaltsansprüche (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesengehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Hallo dürfen Mitarbeiter vom Jobcenter Fotos machen vom ganzen Grundstück(von hinterm Haus wo unser Wiese ist und aussen vom ganzem Haus )danke
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