Straßenausbaubeiträge sind grundsätzlich bei Wohnungseigentümern als tatsächlich für den Wohnbedarf anfallende Kosten zu berücksichtigen, soweit die KdU insgesamt angemessen sind
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 03.03.2011, - L 5 AS 181/07 -, Revision zugelassen.
Werden – wie hier – die die angemessenen Kosten der Unterkunft durch die laufenden KdU-Leistungen nicht überschritten, sind einem Eigentümer, dessen selbstgenutztes Hausgrundstück zum Schonvermögen zählt, auf einmalige Unterkunftsaufwendungen, sei es für Instandhaltung oder für unvermeidbare öffentliche Lasten, weitere KdU-Leistungen jedenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze zu erbringen(BSG,Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 61/10 R).
Die Abgabenforderung ist als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, RN 13, und Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Es ist unerheblich, ob die Einbeziehung dieser Kosten von Wortlaut und Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII gedeckt ist. § 7 VO zu § 82 SGB XII ist für die Feststellung, welche (Neben)Kosten für Eigentümer als berücksichtigungsfähige Kosten anzusehen sind, (nur) entsprechend anzuwenden (BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 38). Die dort genannten Kosten können nur Anhaltspunkt dafür sein, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 SGB II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 16).
Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (im Einzelnen nur BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Diese Rechtsprechung ist dahin zu konkretisieren, dass der Vergleich zwischen den Kosten für eine im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei der Nutzung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entstehen, an Hand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass üblicherweise vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen. Um die regelmäßigen Kosten von Eigenheimen realistisch abzubilden, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise damit nicht geeignet.
So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 03.03.2011, - L 5 AS 181/07 -, Revision zugelassen.
Werden – wie hier – die die angemessenen Kosten der Unterkunft durch die laufenden KdU-Leistungen nicht überschritten, sind einem Eigentümer, dessen selbstgenutztes Hausgrundstück zum Schonvermögen zählt, auf einmalige Unterkunftsaufwendungen, sei es für Instandhaltung oder für unvermeidbare öffentliche Lasten, weitere KdU-Leistungen jedenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze zu erbringen(BSG,Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 61/10 R).
Die Abgabenforderung ist als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, RN 13, und Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Es ist unerheblich, ob die Einbeziehung dieser Kosten von Wortlaut und Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII gedeckt ist. § 7 VO zu § 82 SGB XII ist für die Feststellung, welche (Neben)Kosten für Eigentümer als berücksichtigungsfähige Kosten anzusehen sind, (nur) entsprechend anzuwenden (BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 38). Die dort genannten Kosten können nur Anhaltspunkt dafür sein, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 SGB II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 16).
Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (im Einzelnen nur BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Diese Rechtsprechung ist dahin zu konkretisieren, dass der Vergleich zwischen den Kosten für eine im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei der Nutzung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entstehen, an Hand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass üblicherweise vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen. Um die regelmäßigen Kosten von Eigenheimen realistisch abzubilden, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise damit nicht geeignet.
Muß der Harz 4 empfänger Straßenausbaubeiträge Zahlen ?
AntwortenLöschenGuten Tag,
AntwortenLöschenwenn ich es richtig verstanden habe, werden die Kosten für den Straßenausbau nur in Höhe der angemessenen KdU- Leistungen berücksichtigt. Über welchen Zeitraum können diese Kosten berücksichtigt werden? Nur einmalig oder kann über mehrere Monate verteilt der Höchstsatz an KdU-Leistungen bezahlt werden (bis die tatsächlichen Kosten für den Straßenausbau beglichen sind)? Oder muss dem Leistungsberechtigten nach der einmaligen Zahlung ein Darlehn gewährt werden, so dass er die restlichen Kosten des Straßenausbaus begleichen kann?
Ich freue mich sehr über eine Antwort.
Ja, das ist doch mal vernünftig: Eine Gemeinde beschließt eine sparsame Straßensanierung mit Carrara-Marmor. Der ist zwar etwas teurer, aber hält echt lange und macht etwas her.
AntwortenLöschenEin Hatz4-Gebeutelter soll das (anteilig) bezahlen. Er liegt also im Monat 50 Euro unter der angemessenen KdU im Juni, er bekommt im selben Monat einen Bescheid über 5000 Euro. Es verbleiben also 4950 Euro, die er in den folgenden 165 Monaten noch bequem mit einem monatlichen Betrag von 30 Euro abstottern kann: Dabei fließen Gelder der Kommunune von Topf A über unseren Hatz4-Geplagten nach Topf B. Mit dem Endergebnis, daß er im Monat 30 Euro weniger zur Verfügung hat als ein Leidensgenosse, der an einer Straße wohnt die nicht saniert wird.
Ja, Vernunft und Gerechtigkeit gelten in Deutschland etwas!