Ein Mitarbeiter war bei bei einer Stadt für die Zeit 1.04.2008 vom bis 31.12.2011befristet angestellt. Er wurde bei einer ARGE nach dem SGB II (=Jobcenter) eingesetzt. Hier bestand ein Betriebsrat, dessen Wahl später (nach der Kündigung des Mitarbeiters) vom Arbeitsgericht rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde. Ihm wurde innerhalb der Probezeit gekündigt. Eine Anhörung des Personalrates der Stadt erfolgte, nicht aber des Betriebsrates der ARGE. Auch wenn die Wahl des Betriebsrates nicht von Anfang nichtig erklärt wurde (d.h. nur für Unwirksam erklärt) ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören. Hier konnte die Anhörung des Betriebsrates jedoch unterbleiben, weil die Personöabefugnis nicht bei der ARGE lag, sondern allein bei der anstellenden Stadt. Die ARGE, die in der Form einer GmbH geführt wurde hatte nur einen Beschäftigten und zwar den Geschäftsführer, der lediglich Weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern der ARGE war aber weiter keinerlei Personalbefugnisses hatte (BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 6 AZR 132/10).
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA110601937&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung zur Entscheidung: Nach dem seit dem 1.01.2011 geltenden Recht ist bei den Jobcentern ein Personalrat zu bilden (§ 44h Abs.1 SGB II). Der Geschäftsführer ist nunmehr gegenüber den Arbeitnehmern und Beamten umfassend Weisungsberechtigt mit Ausnahme der Begründung und Beendigung (Kündigung) von Dienst und Arbeitsverhältnissesn (§ 44d Abs. 4 SGB II). Ob dieser Personalrat vor einer Kündigung anzuhören ist, läßt sich dem Gesetz nicht deutlich entnehmen. Dem Personalrat stehen die Rechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisses zustehen (§ 44h Abs. 3 SGB II). Auch die Trägerversammlung kann wohl nicht über die Einstellung und Entlassung von Personal des jeweiligen Trägers entscheiden (§ 44c Abs. 2 Nr. 8 SGB II). Auf das Jobcenter kann die Personalhoheit nur bezüglich befristeter Arbeitsverträge übertragen werden (§ 44k Abs.1 SGB II), so dass der Personalrat des Jobcenter nur bei Beschäftigten, die nicht nur bei dem Jobcenter angestellt wurden, weiterhin nicht angehört werden müssen.
Man muss alos immer darauf achten, wer anstellende Körperschaft des jeweiligen Mitarbeiters ist.
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird dies der jeweilige Träger sein und bei befristeten Arbeitsverträgen kann dies das Jobcenter sein, wenn die Personalbefugnis auf sie (durch Vertrag) übertragen wurde. Massgeblich dürfte der im Arbeitsvetrag genannte Arbeitgeber sein.
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Anmerkung zur Entscheidung: Nach dem seit dem 1.01.2011 geltenden Recht ist bei den Jobcentern ein Personalrat zu bilden (§ 44h Abs.1 SGB II). Der Geschäftsführer ist nunmehr gegenüber den Arbeitnehmern und Beamten umfassend Weisungsberechtigt mit Ausnahme der Begründung und Beendigung (Kündigung) von Dienst und Arbeitsverhältnissesn (§ 44d Abs. 4 SGB II). Ob dieser Personalrat vor einer Kündigung anzuhören ist, läßt sich dem Gesetz nicht deutlich entnehmen. Dem Personalrat stehen die Rechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisses zustehen (§ 44h Abs. 3 SGB II). Auch die Trägerversammlung kann wohl nicht über die Einstellung und Entlassung von Personal des jeweiligen Trägers entscheiden (§ 44c Abs. 2 Nr. 8 SGB II). Auf das Jobcenter kann die Personalhoheit nur bezüglich befristeter Arbeitsverträge übertragen werden (§ 44k Abs.1 SGB II), so dass der Personalrat des Jobcenter nur bei Beschäftigten, die nicht nur bei dem Jobcenter angestellt wurden, weiterhin nicht angehört werden müssen.
Man muss alos immer darauf achten, wer anstellende Körperschaft des jeweiligen Mitarbeiters ist.
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird dies der jeweilige Träger sein und bei befristeten Arbeitsverträgen kann dies das Jobcenter sein, wenn die Personalbefugnis auf sie (durch Vertrag) übertragen wurde. Massgeblich dürfte der im Arbeitsvetrag genannte Arbeitgeber sein.
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