§ 7 Abs 4 SGB II
BSG, Urteil vom 21.06.2011, - B 4 AS 128/10 R -
Bei Aufnahme in den geschlossenen Vollzug zur Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist der Antragsteller gem. § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Dieser Leistungsausschluss greift auch ein, wenn der Hilfebedürftige in einer JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12031
Anmerkung : Somit folgt der 4. Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG , Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 81/09 R-
Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe,auch wenn Vollzugslockerungen gewährt worden waren.
Denn Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nehmen im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes (vom 20.7.2006) eine Sonderstellung ein. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nF ist der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.
Personen in derartigen Einrichtungen sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Bei diesen Einrichtungen kommt es damit nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Die Zuordnung zu den Leistungssystemen erfolgt hier nicht anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen, deren Insassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.
Anmerkung : Vgl. dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.04.2011, - L 14 AS 218/11 B ER -
Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung in der JVA trotz Freigang und Zulassung zur Vollzugslockerung(vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 81/09 R- ).
Gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Nr. 2 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch u.a. nicht, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Bei dem Aufenthalt in einer solchen, vom Gesetz gleichgestellten stationären Einrichtung kommt es nicht darauf an, ob diese ihrer Art nach die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Ewerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließt oder nicht.
Für einen Freigänger, dessen Haftentlassung nicht sicher abzusehen ist, sind Unterkunftskosten zur Erhaltung der Wohnung weder nach den Vorschriften des SGB II noch SGB XII zu übernehmen; Haftdauer ca. 10 Monate.
Der beitrag wurde erstellt von Willi 2
BSG, Urteil vom 21.06.2011, - B 4 AS 128/10 R -
Bei Aufnahme in den geschlossenen Vollzug zur Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist der Antragsteller gem. § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Dieser Leistungsausschluss greift auch ein, wenn der Hilfebedürftige in einer JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12031
Anmerkung : Somit folgt der 4. Senat der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG , Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 81/09 R-
Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe,auch wenn Vollzugslockerungen gewährt worden waren.
Denn Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nehmen im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II idF des Fortentwicklungsgesetzes (vom 20.7.2006) eine Sonderstellung ein. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nF ist der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.
Personen in derartigen Einrichtungen sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Bei diesen Einrichtungen kommt es damit nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Die Zuordnung zu den Leistungssystemen erfolgt hier nicht anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen, deren Insassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.
Anmerkung : Vgl. dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.04.2011, - L 14 AS 218/11 B ER -
Kein Arbeitslosengeld II während Verbüßung in der JVA trotz Freigang und Zulassung zur Vollzugslockerung(vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 81/09 R- ).
Gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Nr. 2 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch u.a. nicht, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Bei dem Aufenthalt in einer solchen, vom Gesetz gleichgestellten stationären Einrichtung kommt es nicht darauf an, ob diese ihrer Art nach die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Ewerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließt oder nicht.
Für einen Freigänger, dessen Haftentlassung nicht sicher abzusehen ist, sind Unterkunftskosten zur Erhaltung der Wohnung weder nach den Vorschriften des SGB II noch SGB XII zu übernehmen; Haftdauer ca. 10 Monate.
Der beitrag wurde erstellt von Willi 2
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