Hartz IV-Beziehende Ortsbürgermeisterin muss sich ihre Aufwandsentschädigung in Höhe von 347,80 EUR als Einkommen anrechnen lassen
§ 11b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II
Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 20.05.2011, - S 2 AS 688/11 ER -
Der Grundfreibetrag von 175,00 EUR ist abzusetzen(§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Eine weitere Absetzung von Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung oder anderen Versicherungsbeiträgen erfolgt nicht, da diese Beträge bereits in dem Grundfreibetrag von 175,00 EUR enthalten sind (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II).
Es ist keine weitere Absetzung nach § 30 SGB II a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II vorzunehmen, denn bei der Ausübung des Ehrenamtes als Ortsbürgermeisterin handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Es liegt keine Verwertung der Arbeitskraft zur Einkommenserzielung vor.
Anmerkung : Zunächst ist festzuhalten, dass im streitigen Zeitraum bereits die Neuregelungen in den §§ 11 ff. SGB II, insbesondere § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II anzuwenden sind. Die Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 3 SGB II gilt nur für die weitere Anwendung des § 30 SGB II a.F. an Stelle des § 11b Abs. 3 SGB II n.F.
Die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit war hinsichtlich der Rechtslage vor dem 01.04.2011 umstritten (vgl. Landessozialgerichts Sachsen, Urteil vom 17.05.2010, Az. L 7 AS 25/07, derzeit anhängig beim Bundessozialgericht, B 14 AS 93/10 R). Mit der Neuregelung in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II ist durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass eine Zweckbestimmung nur anzunehmen ist, wenn Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 11a SGB II aufgeführt, dass eine allgemeine Zweckrichtung wie bei steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht ausreiche (BGBl. 17/3404, S. 94). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Regelung als kontraproduktiv für die Ausübung von Ehrenämtern angesehen, da die Aufwandsentschädigungen für solche Tätigkeiten die Ansprüche nach dem SGB II erheblich mindern würden und die Nachweisführung für Auslagen aufwändig ist. Schließlich wurde die Sonderregelung hinsichtlich der Absetzungsmöglichkeit in § 11b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II geschaffen:
"Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 EUR monatlich der Betrag von 175 EUR monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 EUR der Betrag von 175 EUR tritt. § 11a Abs. 3 bleibt unberührt."
Damit wird jedoch im Umkehrschluss auch klargestellt, dass Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, keine zweckbestimmten Einnahmen darstellen. Bezieher von Aufwandsentschädigungen werden daher zum einen privilegiert, da ihnen ein höherer Grundfeibetrag gewährt wird und zum anderen die Möglichkeit eingeräumt wird, höhere Aufwendungen ohne Erreichen eines Verdienstes von 400 EUR nachzuweisen.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2
Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 20.05.2011, - S 2 AS 688/11 ER -
Der Grundfreibetrag von 175,00 EUR ist abzusetzen(§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Eine weitere Absetzung von Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung oder anderen Versicherungsbeiträgen erfolgt nicht, da diese Beträge bereits in dem Grundfreibetrag von 175,00 EUR enthalten sind (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II).
Es ist keine weitere Absetzung nach § 30 SGB II a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II vorzunehmen, denn bei der Ausübung des Ehrenamtes als Ortsbürgermeisterin handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Es liegt keine Verwertung der Arbeitskraft zur Einkommenserzielung vor.
Anmerkung : Zunächst ist festzuhalten, dass im streitigen Zeitraum bereits die Neuregelungen in den §§ 11 ff. SGB II, insbesondere § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II anzuwenden sind. Die Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 3 SGB II gilt nur für die weitere Anwendung des § 30 SGB II a.F. an Stelle des § 11b Abs. 3 SGB II n.F.
Die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit war hinsichtlich der Rechtslage vor dem 01.04.2011 umstritten (vgl. Landessozialgerichts Sachsen, Urteil vom 17.05.2010, Az. L 7 AS 25/07, derzeit anhängig beim Bundessozialgericht, B 14 AS 93/10 R). Mit der Neuregelung in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II ist durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass eine Zweckbestimmung nur anzunehmen ist, wenn Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 11a SGB II aufgeführt, dass eine allgemeine Zweckrichtung wie bei steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht ausreiche (BGBl. 17/3404, S. 94). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Regelung als kontraproduktiv für die Ausübung von Ehrenämtern angesehen, da die Aufwandsentschädigungen für solche Tätigkeiten die Ansprüche nach dem SGB II erheblich mindern würden und die Nachweisführung für Auslagen aufwändig ist. Schließlich wurde die Sonderregelung hinsichtlich der Absetzungsmöglichkeit in § 11b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II geschaffen:
"Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 EUR monatlich der Betrag von 175 EUR monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 EUR der Betrag von 175 EUR tritt. § 11a Abs. 3 bleibt unberührt."
Damit wird jedoch im Umkehrschluss auch klargestellt, dass Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, keine zweckbestimmten Einnahmen darstellen. Bezieher von Aufwandsentschädigungen werden daher zum einen privilegiert, da ihnen ein höherer Grundfeibetrag gewährt wird und zum anderen die Möglichkeit eingeräumt wird, höhere Aufwendungen ohne Erreichen eines Verdienstes von 400 EUR nachzuweisen.
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