Berufung zur Frage zugelassen , wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen
§§§ 11,12,37 SGB II
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 28.02.2011, - L 16 AS 767/09 NZB -
Berufung zuzulassen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Wertzufluss, der vor Antragstellung nach § 37 SGB II erfolgt, als Vermögen i. S. d. § 12 SGB II zu qualifizieren, ein Wertzufluss ab Antragstellung als Einkommen nach § 11 SGB II (vgl. nur BSG, Urteil vom 01.07.2009 Az. B 14 AS 4/08 R, ZFSH/SGB 2009, 740).
Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob - wie die Bekl. meint - wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbeginn ein Geldzufluss am Tag der Antragstellung immer als Einkommen anzusehen ist, ist höchstrichterlich nicht entschieden und stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Anmerkung : Das SG hat mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. S 52 AS 1676/08) das Jobcenter verpflichtet dem Kl. für April 2008 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Märzgehaltes zu zahlen.
Das SG hat sein Urteil damit begründet, dass der Zufluss auf dem Konto am 01.04.2008 um 0.01 Uhr erfolgt sei, die Antragstellung jedoch erst später zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der Bekl. Damit sei der Zufluss noch vor Antragstellung erfolgt, und das zugeflossene Geld sei als Vermögen und nicht als Einkommen zu qualifizieren.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142908&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 28.02.2011, - L 16 AS 767/09 NZB -
Berufung zuzulassen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Wertzufluss, der vor Antragstellung nach § 37 SGB II erfolgt, als Vermögen i. S. d. § 12 SGB II zu qualifizieren, ein Wertzufluss ab Antragstellung als Einkommen nach § 11 SGB II (vgl. nur BSG, Urteil vom 01.07.2009 Az. B 14 AS 4/08 R, ZFSH/SGB 2009, 740).
Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob - wie die Bekl. meint - wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbeginn ein Geldzufluss am Tag der Antragstellung immer als Einkommen anzusehen ist, ist höchstrichterlich nicht entschieden und stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Anmerkung : Das SG hat mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. S 52 AS 1676/08) das Jobcenter verpflichtet dem Kl. für April 2008 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Märzgehaltes zu zahlen.
Das SG hat sein Urteil damit begründet, dass der Zufluss auf dem Konto am 01.04.2008 um 0.01 Uhr erfolgt sei, die Antragstellung jedoch erst später zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der Bekl. Damit sei der Zufluss noch vor Antragstellung erfolgt, und das zugeflossene Geld sei als Vermögen und nicht als Einkommen zu qualifizieren.
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