Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Renten nach dem Opferentschädigungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des BVG geleistet werden, sind weder im SGB II noch im SGB XII als Einkommen anzurechnen (§ 11a Abs. 1 N3. 3 SGB II, § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - L 4 U 85/11 B
Die Ungleichbehandlung führt dazu, dass der Antragsteller von Prozesskostenhilfe ggf. den vollen Sozialhilfebetrag zahlen muss und ggf. aus seiner Grundrente Raten für die Prozesskostenhilfe, obwohl ein solcher Aufwand bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt wurde.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - L 4 U 85/11 B
Eine nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt Rente ist bei der Bemessung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe anzurechnen (§ 115 Abs.1 S.1 ZPO).
Anmerkung: Das Landessozialgericht folgt hier dem Wortlaut des § 115 Abs.1 S.1 ZPO, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG).
Das Landessozialgericht sieht hier keine Ungleichbehandlung (Art. 3 GG). Aus den Regelungen zum SGB II und dem SGB XII lässt sich entnehmen, dass Einkommen aus einem Aufopferungsanspruch, wie ihn das BVG gewährt, nicht als Einkommen angerechnet wird.
Prozesskostenhilfe ist letztlich nichts anderes als eine Form der Sozialhilfe für die Prozessführung um die Rechtswahrnehmungsgleichheit mit den Bemittelten herzustellen. Das Landessozialgericht führt auch nicht aus, warum für eine Ungleichbehandlung gute Gründe vorhanden sind.
Prozesskostenhilfe ist letztlich nichts anderes als eine Form der Sozialhilfe für die Prozessführung um die Rechtswahrnehmungsgleichheit mit den Bemittelten herzustellen. Das Landessozialgericht führt auch nicht aus, warum für eine Ungleichbehandlung gute Gründe vorhanden sind.
Die aus Art 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen <<der Ungleichbehandlung>> sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE <88>; 8, 126 <146>; 87,1 <36>; 88,5 <12>; 100, 195 <205>; 117,272 <300 f.> zitiert nach BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06 ).
Die Ungleichbehandlung führt dazu, dass der Antragsteller von Prozesskostenhilfe ggf. den vollen Sozialhilfebetrag zahlen muss und ggf. aus seiner Grundrente Raten für die Prozesskostenhilfe, obwohl ein solcher Aufwand bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt wurde.
Ich kann deshalb der Entscheidung des Landessozialgerichtes nicht folgen.
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