Es liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist
§§ 74 und 90 SGB XII
Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.03.2011, - S 17 SO 57/10 -
Zum Vermögen gehören auch Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte. Derartige resultieren sowohl aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag einschließlich des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages als auch aus der Kapitalversicherung auf den Todesfall, denn zum Vermögen sind auch alle aus einer vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach der Auflösung des Vertrages zu rechnen und damit auch Ansprüche gegen Treunehmer (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R).
Es liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist.
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich (SG Detmold, Urt. v. 30.07.2010, S 16 (19) SO 116/08: ca. 7.000,00 EUR; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2009, S 1 SO 4061/08: 8.000,00 EUR für Ehepaar; SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 24.07.2009, S 34 SO 75/07: 6.500,00 EUR; SG Dortmund, Urt. v. 13.02.2009, S 47 SO 188/06: wohl 3.500,00 EUR, ggfls. wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611,39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436,82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; ; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).
Anmerkung : Nach Ansicht des Sozialgericht Düsseldorf ist eine angemessene Bestattung dann gegeben , wenn das in Bestattungsvorsorge und Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gebundenes Vermögen in der Gesamtschau der Leistungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Gebühren / Preise) eine würdige, wiederum den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Bestattung ermöglicht, die zwar in Art und Umfang der Leistungen über das hinausgehen kann, was der Soziahilfeträger nach § 74 SGB XII zu leisten verpflichtet wäre, allerdings wiederum auch nicht in erheblichem Umfang (zutreffend: Mecke in jurisPK-SGB XII, Stand: 01.11.2010, § 90 Rdnr. 99).
Welcher Betrag hiernach nun zur Bestattungsvorsorge angemessen ist, ist nicht durchschnittlich und pauschal sondern in jedem einzelnen Fall konkret aber mit pauschalierenden Elementen zu beantworten. Dabei spielen im Rahmen der konkreten Betrachtung die soziale Herkunft und die (vormalige) gesellschaftliche Stellung des Hilfeempfängers keine Rolle; andererseits sind aber die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Für die eigenen Bestatterleistungen ist ein Betrag von - 2.046,00 EUR - angemessen. Dies ist das Doppelte des Betrages (1.023,00 EUR), der im Rhein-Kreis-Neuss im Rahmen der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII für Leistungen des Bestatters und sonstigen Leistungen mit Ausnahme der oben genannten Gebühren gewährt wird (Richtlinien des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Durchführung des SGB XII – Übernahme der Bestattungskosten, Stand: 06.10.2005).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2 , Mitarbeiter vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann und Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles.
Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 23.03.2011, - S 17 SO 57/10 -
Zum Vermögen gehören auch Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte. Derartige resultieren sowohl aus dem abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag einschließlich des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages als auch aus der Kapitalversicherung auf den Todesfall, denn zum Vermögen sind auch alle aus einer vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach der Auflösung des Vertrages zu rechnen und damit auch Ansprüche gegen Treunehmer (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R).
Es liegt keine höchstrichterliche Entscheidung vor, in welchem Umfang und bis zu welcher Höhe Bestattungsvorsorge angemessen und damit das treuhänderisch festgelegte Vermögen geschützt ist.
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich (SG Detmold, Urt. v. 30.07.2010, S 16 (19) SO 116/08: ca. 7.000,00 EUR; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2009, S 1 SO 4061/08: 8.000,00 EUR für Ehepaar; SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 24.07.2009, S 34 SO 75/07: 6.500,00 EUR; SG Dortmund, Urt. v. 13.02.2009, S 47 SO 188/06: wohl 3.500,00 EUR, ggfls. wegen Preissteigerung zu erhöhen, 8.000,00 EUR jedenfalls unangemessen; LSG Bayern, Urt. v. 25.09.2008, L 11 SO 32/07: 3.200,00 EUR jedenfalls angemessen; LSG SHS, Beschl. v. 01.10.2008, L 9 B 461/08 SO ER: wohl 5.000,00 EUR; LSG SHS, Urt. v. 04.12.2006, L 9 SO 3/06: ein Bestattungsvorsorgevertrag über 4611,39 Euro sei (noch) angemessen, wenn er unabänderliche Kosten von 2436,82 Euro berücksichtige, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt werden), ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Pflegewohngeld (OVG NRW, Urt. v. 16.11.2009, 12 A 1363/09: Grenze der Angemessenheit: Die Kosten für eine durchschnittliche Bestattung, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa 7.000,00 EUR; VG Münster, Urt. v. 22.09.2009, 6 K 1044/08; ; anders aber VG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2009, 21 K 3740/09, das mit guten Argumenten die Auffassung vertritt, dass Grabpflege aus dem im Rahmen des Pflegewohngeld höheren Vermögensschonbetrag von 10.000,00 EUR aufzuwenden ist und es eines zusätzlich geschützten Vermögens nicht bedarf; die Rechtsprechung zur Sozialhilfe mit dem wesentlich geringeren Vermögensschonbetrag sei auf das Pflegewohngeld nicht ohne weiteres zu übertragen).
Anmerkung : Nach Ansicht des Sozialgericht Düsseldorf ist eine angemessene Bestattung dann gegeben , wenn das in Bestattungsvorsorge und Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gebundenes Vermögen in der Gesamtschau der Leistungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Gebühren / Preise) eine würdige, wiederum den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Bestattung ermöglicht, die zwar in Art und Umfang der Leistungen über das hinausgehen kann, was der Soziahilfeträger nach § 74 SGB XII zu leisten verpflichtet wäre, allerdings wiederum auch nicht in erheblichem Umfang (zutreffend: Mecke in jurisPK-SGB XII, Stand: 01.11.2010, § 90 Rdnr. 99).
Welcher Betrag hiernach nun zur Bestattungsvorsorge angemessen ist, ist nicht durchschnittlich und pauschal sondern in jedem einzelnen Fall konkret aber mit pauschalierenden Elementen zu beantworten. Dabei spielen im Rahmen der konkreten Betrachtung die soziale Herkunft und die (vormalige) gesellschaftliche Stellung des Hilfeempfängers keine Rolle; andererseits sind aber die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Für die eigenen Bestatterleistungen ist ein Betrag von - 2.046,00 EUR - angemessen. Dies ist das Doppelte des Betrages (1.023,00 EUR), der im Rhein-Kreis-Neuss im Rahmen der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII für Leistungen des Bestatters und sonstigen Leistungen mit Ausnahme der oben genannten Gebühren gewährt wird (Richtlinien des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Durchführung des SGB XII – Übernahme der Bestattungskosten, Stand: 06.10.2005).
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2 , Mitarbeiter vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann und Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles.
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