Sind die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zum ernährungsbedingten Mehrbedarf als antizipiertes Sachverständigengutachten zu verstehen?
§ 22 Abs. 5 SGB II § 30 Abs. 5 SGB XIII
Landessozialgericht Berlin-BRB, 03.05.2011 – L 10 AS 345/11 NZB
Nein, denn es handelt sich nur um Empfehlungen ohne bindenden Charakter, die in der Verwaltungspraxis zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs herangezogen werden können (BSG, 15.04.2008 – B 14/11b AS 3/07 R). Diese gilt wohl nicht nur für die zwischenzeitlich überholten Empfehlungen aus dem Jahr 1997, sondern auch für die neueren Empfehlungen aus dem Jahre 2008 (BSG, 19.07.2010 – B 8 SO 35/10 B).
Die gegenteilige Meinung (LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 – L 15 SO 251/08; Bay LSG, 23.04.2009 – L 11 AS 124/08; LSG MVP, 09.03.2009 – L 8 AS 68/08; LSG NS-Bremen, 03. 02. 2009 – L 9 B 339/08 AS), nachdem die neuen Empfehlungen als antizipiertes Gutachten anzusehen ist, ist nicht zu folgen. Die Betrachtung als antizipiertes Gutachten führt dazu, dass eine Widerlegung der Grundsätze nicht durch ein individuelles Gutachten erfolgen kann (LSG Berlin-BRB, 03.05.2011 – L 10 AS 345/11 NZB) und dass z.B. Klagen wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes (§ 21 Abs. 5 SGB II, § 30 Abs. 5 SGB XII) bei Diabetes, Gicht oder Fettstoffwechselstörung, bei denen nach den Empfehlungen des DV eine Vollkost ausreichend ist, von vornherein aussichtslos ist. Folgt das Sozialgericht dieser Ansicht, kann es die Klage ohne Beweisaufnahme zurückweisen. Die Meinung verkennt insbesondere, dass auch nach den Empfehlungen des DV 2008 es auf den Einzelfall ankommt und eine pauschale Betrachtung nicht gefordert wird.
Anmerkung: Das Sozialgericht Berlin hatte das Jobcenter zur Leistung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes bei Zuckerkrankheit verurteilt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Jobcenters blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
zum Beschluss des LSG Berlin-BRB>>>
Anmerkung von Willi 2 : Der Auffassung des 10. Senats des LSG Berlin dürfte zu folgen sein, denn auch der 34. Senat des LSG Berlin hat sich mit dieser Frage beschäftigt und wie folgt geurteilt:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.02.2011, - L 34 AS 1509/10 B PKH -
Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Frage, ob es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2008 vom 1. Oktober 2008 (im Folgenden: Empfehlungen), um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt.
Der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 27. Februar 2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06 R und vom 15. April 2008, Az. B 14/11b AS 3/07 R-) ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es sich nur bei den älteren Fassungen der Empfehlungen nicht (mehr) um antizipierte Sachverständigengutachten handelt oder ob dies auch bezüglich der neueren Empfehlungen (von 2008) der Fall ist.
Anderer Auffassung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.05.2011, - L 15 SO 251/08 -
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01. Oktober 2008, die auf umfassenden ernährungsmedizinischen Studien und Kostenermittlungen unabhängiger Fachinstitutionen basieren, können als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden (vgl. das bereits zitierte Urteil des 23. Senats mwN). Die Bedenken, die das Bundessozialgericht insoweit bezüglich der Vorauflage der Empfehlungen aus dem Jahre 1997 geäußert hat (u. a. Urteil vom 15. April 2008 – B 14/11b AS 3/07 R –), beruhten im Wesentlichen auf den veralteten Daten und der nicht mehr einhelligen Akzeptanz jedenfalls in der Verwaltungspraxis.
Es bestehen auch keine Bedenken, die Empfehlungen vom 01. Oktober 2008 auf vorherige streitige Zeiträume – wie im vorliegenden Fall – anzuwenden (Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, RNr. 30 zu § 30 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Anmerkung von Willi 2 : Der Auffassung des 10. Senats des LSG Berlin dürfte zu folgen sein, denn auch der 34. Senat des LSG Berlin hat sich mit dieser Frage beschäftigt und wie folgt geurteilt:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.02.2011, - L 34 AS 1509/10 B PKH -
Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Frage, ob es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2008 vom 1. Oktober 2008 (im Folgenden: Empfehlungen), um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt.
Der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 27. Februar 2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06 R und vom 15. April 2008, Az. B 14/11b AS 3/07 R-) ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es sich nur bei den älteren Fassungen der Empfehlungen nicht (mehr) um antizipierte Sachverständigengutachten handelt oder ob dies auch bezüglich der neueren Empfehlungen (von 2008) der Fall ist.
Anderer Auffassung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.05.2011, - L 15 SO 251/08 -
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01. Oktober 2008, die auf umfassenden ernährungsmedizinischen Studien und Kostenermittlungen unabhängiger Fachinstitutionen basieren, können als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden (vgl. das bereits zitierte Urteil des 23. Senats mwN). Die Bedenken, die das Bundessozialgericht insoweit bezüglich der Vorauflage der Empfehlungen aus dem Jahre 1997 geäußert hat (u. a. Urteil vom 15. April 2008 – B 14/11b AS 3/07 R –), beruhten im Wesentlichen auf den veralteten Daten und der nicht mehr einhelligen Akzeptanz jedenfalls in der Verwaltungspraxis.
Es bestehen auch keine Bedenken, die Empfehlungen vom 01. Oktober 2008 auf vorherige streitige Zeiträume – wie im vorliegenden Fall – anzuwenden (Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, RNr. 30 zu § 30 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Danke Willi 2 für die ergänzenden Hinweise. Was soll man als Vertreter eines Betroffenen in der zweiten Instanz machen. Einen schlüssigen Beweisantrag stellen und dann ggf. versuchen mittels Nichtzulassungsbeschwede die Frage vor das Bundessozialgericht mit einer Anhörungsrüge zu bringen.
AntwortenLöschenHallo!
AntwortenLöschenEine Frage, dass Jobcenter hat meinen Antrag auf einen Mehrbedarf für Ernährung abgelehnt obwohl bei der Unter-
suchung durch den Amtsarzt auch noch Diabetes festgestellt
wurde zum hohen Blutdruck und der Gicht b.z.w den ständig
erhöhten Harnsäurewerten.
Die Anwältin, die mich schonmal in einer Sache gegen das
Jobcenter gut vertreten hat hat diesesmal den Fall leider
abgelehnt, was soll und kann ich tun?
Ich habe drüber nachgedacht erstmal selbst einen Wider-
spruch einzulegen und wenn nötig selber Klage bei Gericht
einzureichen.
Ich bin für jeden Rat dankbar!
Gruß Micha.