Direkt zum Hauptbereich

Aktuelle Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin zum Thema Hartz IV - Klassenfahrt - Zufluss von Einmaligem Einkommen im Folgemonat Vermögen -Sanktion i.V.m. Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - Assessoren ohne Anwaltszulassung

1. Sozialgericht Berlin Urteil vom 27.09.2011, - S 148 AS 35486/09 -

Keine Übernahme von Kosten für Schulabschlussfahrten - Klassenfahrtsbegriff - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Berlin

Zur Erstattung von Kosten von Abiturfahrten, welche von Abiturienten ohne Begleitung von Lehrpersonal durchgeführt werden, im Land Berlin

Die Klägerinnen besitzen keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Abiturfahrten aus § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 39346/09 - 

Die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2 Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im Verteilzeitraum nach dem Zuflussmonat durch die verteilte Anrechnung der einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Berechnungsregel.

Einmalige Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden, sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146254&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Sozialgericht Berlin Urteil vom 06.09.2011, - S 148 AS 39088/09 -

Ein erwerbsfähiger und nicht familienversicherter Hilfebedürftiger, welcher im Normalfall als Aufstocker in geringem Umfang (hier: ca. 20,- €/Monat) Leistungen nach dem SGB 2 bezieht, aber durch Sanktionierung in Höhe von 10 vom Hundert vorübergehend aus dem Leistungsbezug fällt, hat einen Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu den Beiträgen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs 2 S 2 bzw. § 26 Abs 3 S 3 SGB 2 (a.F.) analog.

Die hierfür notwendige planwidrige Regelungslücke im § 26 SGB 2 a.F. ergibt sich aus der Auslegung des § 31 SGB 2 a.F. und der Heranziehung der Gesetzesmotive.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 22521/10 -

Assessoren ohne Anwaltszulassung oder außerhalb ihrer Tätigkeit für die in § 73 Abs 2 SGG genannten Einrichtungen sind vom Auftreten vor den Sozialgerichten auch in Untervollmacht für den bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgeschlossen, sofern keine Zulassung als Beistand nach § 73 Abs 7 Satz 3 SGG erfolgt.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146311&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...