Aktuelle Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin zum Thema Hartz IV - Klassenfahrt - Zufluss von Einmaligem Einkommen im Folgemonat Vermögen -Sanktion i.V.m. Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - Assessoren ohne Anwaltszulassung
1. Sozialgericht Berlin Urteil vom 27.09.2011, - S 148 AS 35486/09 -
Keine Übernahme von Kosten für Schulabschlussfahrten - Klassenfahrtsbegriff - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Berlin
Zur Erstattung von Kosten von Abiturfahrten, welche von Abiturienten ohne Begleitung von Lehrpersonal durchgeführt werden, im Land Berlin
Die Klägerinnen besitzen keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Abiturfahrten aus § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 39346/09 -
Die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2 Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im Verteilzeitraum nach dem Zuflussmonat durch die verteilte Anrechnung der einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Berechnungsregel.
Einmalige Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden, sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146254&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Sozialgericht Berlin Urteil vom 06.09.2011, - S 148 AS 39088/09 -
Ein erwerbsfähiger und nicht familienversicherter Hilfebedürftiger, welcher im Normalfall als Aufstocker in geringem Umfang (hier: ca. 20,- €/Monat) Leistungen nach dem SGB 2 bezieht, aber durch Sanktionierung in Höhe von 10 vom Hundert vorübergehend aus dem Leistungsbezug fällt, hat einen Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu den Beiträgen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs 2 S 2 bzw. § 26 Abs 3 S 3 SGB 2 (a.F.) analog.
Die hierfür notwendige planwidrige Regelungslücke im § 26 SGB 2 a.F. ergibt sich aus der Auslegung des § 31 SGB 2 a.F. und der Heranziehung der Gesetzesmotive.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 22521/10 -
Assessoren ohne Anwaltszulassung oder außerhalb ihrer Tätigkeit für die in § 73 Abs 2 SGG genannten Einrichtungen sind vom Auftreten vor den Sozialgerichten auch in Untervollmacht für den bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgeschlossen, sofern keine Zulassung als Beistand nach § 73 Abs 7 Satz 3 SGG erfolgt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146311&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Keine Übernahme von Kosten für Schulabschlussfahrten - Klassenfahrtsbegriff - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Berlin
Zur Erstattung von Kosten von Abiturfahrten, welche von Abiturienten ohne Begleitung von Lehrpersonal durchgeführt werden, im Land Berlin
Die Klägerinnen besitzen keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Abiturfahrten aus § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.).
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2. Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 39346/09 -
Die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2 Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im Verteilzeitraum nach dem Zuflussmonat durch die verteilte Anrechnung der einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Berechnungsregel.
Einmalige Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden, sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.
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3. Sozialgericht Berlin Urteil vom 06.09.2011, - S 148 AS 39088/09 -
Ein erwerbsfähiger und nicht familienversicherter Hilfebedürftiger, welcher im Normalfall als Aufstocker in geringem Umfang (hier: ca. 20,- €/Monat) Leistungen nach dem SGB 2 bezieht, aber durch Sanktionierung in Höhe von 10 vom Hundert vorübergehend aus dem Leistungsbezug fällt, hat einen Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu den Beiträgen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs 2 S 2 bzw. § 26 Abs 3 S 3 SGB 2 (a.F.) analog.
Die hierfür notwendige planwidrige Regelungslücke im § 26 SGB 2 a.F. ergibt sich aus der Auslegung des § 31 SGB 2 a.F. und der Heranziehung der Gesetzesmotive.
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4. Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 22521/10 -
Assessoren ohne Anwaltszulassung oder außerhalb ihrer Tätigkeit für die in § 73 Abs 2 SGG genannten Einrichtungen sind vom Auftreten vor den Sozialgerichten auch in Untervollmacht für den bevollmächtigten Rechtsanwalt ausgeschlossen, sofern keine Zulassung als Beistand nach § 73 Abs 7 Satz 3 SGG erfolgt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146311&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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