Alleinerziehende Hartz IV - Mutter hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für die Kleidung ihrer behinderten und pflegebedürftigen Tochter.
So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 07.10.2011, - L 19 AS 937/11 NZB -
Bei dem Anspruch auf einen Zuschuss für die Kosten von Kinderkleidung handelt es sich nicht um den Individualanspruch eines Elternteils, sondern um einen des Kindes gegenüber dem Grundsicherungsträger (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R , Rn 11).
Die Kosten für Kleidung sind nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bei Kindern als kinderspezifischer, regelmäßiger Bedarf, einschließlich des wachstums- und verschleißbedingten besonderen Aufwands, mit der Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 abgedeckt (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R ,Rn 16).
Ein Sonderbedarf für Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a.F.) setzt voraus, dass auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Kosten für laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung unterfallen der Regelleistung (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R, Rn 16).
Einen Mehrbedarf wegen behinderungsbedingten besonderen Aufwandes an Kleidung sehen die Vorschriften über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB II bzw. § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. hinaus nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht vor.
Ein Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F. steht einem behinderten Kind erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres zu (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R , Rn 19 ff).
Ebenso sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der durch die durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 geschaffene Härtefallregelung im Fall eines erhöhten Verschleißes von Kleidung geklärt (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R , Rn 18).
Es muss sich um einen erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweichende Bedarf handeln ((BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R , Rn 18), der laufend und wiederholt auftritt; kurzfristige entstehende Bedarfsspitzen sind ausgenommen.
Die im SGB II vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R , Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Auch ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt, dass Hilfeempfänger einen Anspruch nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegenüber dem Sozialhilfeträger haben können, wenn eine besondere, atypische Lebenslage besteht, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des BSHG so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufweist und zugleich der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert (vgl. BSG vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R, Rn 17f und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R , Rn 35).
Anmerkung: Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B , Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.
Vielmehr ist es wie das Bundessozialgericht davon ausgegangen, das die durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 geschaffene Härtefallregelung auf bereits vor dem 09.02.2010 abgelaufene Zeiträume während eines noch laufenden Rechtstreits anzuwenden ist (vgl. BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R , Rn 17).
Hier hat die Mutter vorgetragen, dass ihre Tochter einen erhöhten Verschleiß an Kleidung habe, weil diese schneller schmutzig werde und häufiger gewaschen werden müsse als bei anderen Kindern. Deshalb habe sie auch Mehrkosten für Waschmittel und Waschmaschine.
Des Weiteren benötige sie für ihre Tochter Bodys, weil diese im Rollstuhl sitze, immer hin und her rutsche und somit sich freistrampele, wenn die Bodys nicht wären. Zur Unterstützung ihres Begehrens legte sie eine Rechnung vor über den Kauf von 11 Bodys (Unterwäsche) i.H.v. 157,00 EUR sowie einen Zettel, auf dem der Preis für ein Paar Stiefel i.H.v. 45,00 EUR vermerkt gewesen ist sowie einen Zettel auf dem der Preis für eine Jacke der Firma Lillyfee von 45,00 EUR vermerkt ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Hinzuweisen ist erst mal auf die Entscheidung vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.06.2011. - L 7 AS 4/08 -
Bekleidungsbedingter Mehrbedarf, der auf den erhöhten Hosenverschleiß als Folge der bestehenden behinderungsbedingten Sturzanfälligkeit zurückzuführen ist, führt nicht zu einem Anspruch aus § 73 SGB XII bei Bagatellbeträgen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/keine-hoheren-individuellen-stromkosten.html
Hiermit möchte ich mich der Rechtsauffassung des Berliner Richters Udo Geiger anschließen, welcher mit Beschluss vom vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - geurteilt hatte, dass
Die Kürzung des Regelbedarfs um 10% kann schließlich auch nicht als - Bagatelle - abgetan werden. In seiner Entscheidung zum Sonderbedarf wegen einer HIV Infektion hat das BSG einen Betrag von 20,45 Euro als erheblich gewertet (Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 13/10 R).
Der Betrag von 36,40 Euro , ab Januar 2012 37,40 Euro liegt deutlich oberhalb der in BSG , Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R - angedeuteten Bagatell- Schwelle von 20 Euro Gesamtstreitwert.
Die Kürzung der Regelleistung um 10% über einen nicht nur vorüber gehenden Zeitraum hinweg setzt dem Empfänger eines Kautionsdarlehens , der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschansen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen(vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist daher nicht verfassunmgsgemäß , die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen von oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.
Eine Sicherung ihres Existenzminimums wäre dann nur mit Regelbedarfs- Darlehen nach § 24 SGB II möglich,was den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Bei dem Anspruch auf einen Zuschuss für die Kosten von Kinderkleidung handelt es sich nicht um den Individualanspruch eines Elternteils, sondern um einen des Kindes gegenüber dem Grundsicherungsträger (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R , Rn 11).
Die Kosten für Kleidung sind nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bei Kindern als kinderspezifischer, regelmäßiger Bedarf, einschließlich des wachstums- und verschleißbedingten besonderen Aufwands, mit der Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 abgedeckt (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R ,Rn 16).
Ein Sonderbedarf für Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a.F.) setzt voraus, dass auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Kosten für laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung unterfallen der Regelleistung (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R, Rn 16).
Einen Mehrbedarf wegen behinderungsbedingten besonderen Aufwandes an Kleidung sehen die Vorschriften über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB II bzw. § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. hinaus nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht vor.
Ein Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F. steht einem behinderten Kind erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres zu (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R , Rn 19 ff).
Ebenso sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der durch die durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 geschaffene Härtefallregelung im Fall eines erhöhten Verschleißes von Kleidung geklärt (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R , Rn 18).
Es muss sich um einen erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweichende Bedarf handeln ((BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R , Rn 18), der laufend und wiederholt auftritt; kurzfristige entstehende Bedarfsspitzen sind ausgenommen.
Die im SGB II vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R , Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Auch ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt, dass Hilfeempfänger einen Anspruch nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegenüber dem Sozialhilfeträger haben können, wenn eine besondere, atypische Lebenslage besteht, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des BSHG so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufweist und zugleich der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert (vgl. BSG vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R, Rn 17f und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R , Rn 35).
Anmerkung: Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B , Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.
Vielmehr ist es wie das Bundessozialgericht davon ausgegangen, das die durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 geschaffene Härtefallregelung auf bereits vor dem 09.02.2010 abgelaufene Zeiträume während eines noch laufenden Rechtstreits anzuwenden ist (vgl. BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R , Rn 17).
Hier hat die Mutter vorgetragen, dass ihre Tochter einen erhöhten Verschleiß an Kleidung habe, weil diese schneller schmutzig werde und häufiger gewaschen werden müsse als bei anderen Kindern. Deshalb habe sie auch Mehrkosten für Waschmittel und Waschmaschine.
Des Weiteren benötige sie für ihre Tochter Bodys, weil diese im Rollstuhl sitze, immer hin und her rutsche und somit sich freistrampele, wenn die Bodys nicht wären. Zur Unterstützung ihres Begehrens legte sie eine Rechnung vor über den Kauf von 11 Bodys (Unterwäsche) i.H.v. 157,00 EUR sowie einen Zettel, auf dem der Preis für ein Paar Stiefel i.H.v. 45,00 EUR vermerkt gewesen ist sowie einen Zettel auf dem der Preis für eine Jacke der Firma Lillyfee von 45,00 EUR vermerkt ist.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Hinzuweisen ist erst mal auf die Entscheidung vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.06.2011. - L 7 AS 4/08 -
Bekleidungsbedingter Mehrbedarf, der auf den erhöhten Hosenverschleiß als Folge der bestehenden behinderungsbedingten Sturzanfälligkeit zurückzuführen ist, führt nicht zu einem Anspruch aus § 73 SGB XII bei Bagatellbeträgen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/keine-hoheren-individuellen-stromkosten.html
Hiermit möchte ich mich der Rechtsauffassung des Berliner Richters Udo Geiger anschließen, welcher mit Beschluss vom vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - geurteilt hatte, dass
Die Kürzung des Regelbedarfs um 10% kann schließlich auch nicht als - Bagatelle - abgetan werden. In seiner Entscheidung zum Sonderbedarf wegen einer HIV Infektion hat das BSG einen Betrag von 20,45 Euro als erheblich gewertet (Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 13/10 R).
Der Betrag von 36,40 Euro , ab Januar 2012 37,40 Euro liegt deutlich oberhalb der in BSG , Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R - angedeuteten Bagatell- Schwelle von 20 Euro Gesamtstreitwert.
Die Kürzung der Regelleistung um 10% über einen nicht nur vorüber gehenden Zeitraum hinweg setzt dem Empfänger eines Kautionsdarlehens , der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschansen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen(vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist daher nicht verfassunmgsgemäß , die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen von oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.
Eine Sicherung ihres Existenzminimums wäre dann nur mit Regelbedarfs- Darlehen nach § 24 SGB II möglich,was den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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