Direkt zum Hauptbereich

Freiwillig für ein Taschengeld

Von Marco Schreiber

Entscheiden sich Langzeitarbeitslose für den Bundesfreiwilligendienst, bleibt ihnen viel weniger Geld als bei einem anderen Zuverdienst. Regina Kühnast will das nicht hinnehmen.

Neuhaus/Rennweg - Die Sache mit dem Taschengeld hatte sich Regina Kühnast etwas anders vorgestellt. Seit dem 15. Juli geht die 40-Jährige aus Neuhaus am Rennweg wieder arbeiten. Im Bundesfreiwilligendienst hilft sie acht Stunden täglich in einer Werkstatt für Menschen mit psychischer Behinderung. Als Hartz-IV-Bezieherin hatte sich Kühnast genau ausgerechnet, wie viel ihr das Jobcenter übrig lassen müsste vom Taschengeld, das ihr die Werkstatt jeden Monat überweist.

Tatsächlich kommt aber viel weniger bei ihr an als bei einem Ein-Euro-Job, sagt sie frustriert.

Die Zuverdienstregel für Menschen, die wie Kühnast auf Hartz IV angewiesen sind, ist einfach zu verstehen. Es gibt einen Freibetrag von 100 Euro, der nicht auf den Regelsatz von 364 Euro angerechnet wird. Von allem, was der Bedürftige darüber hinaus verdient, wird ihm ein Fünftel überlassen. Von den 310 Euro Taschengeld, die Kühnast jetzt für den Freiwilligendienst bekommt, müssten nach dieser Rechnung etwa 190 Euro übrig bleiben. Tatsächlich lasse ihr das Jobcenter jedoch nur 88 Euro.

 "Davon sind 60 Euro Verpflegungspauschale", sagt Kühnast. "Und die brauche ich auch dafür."
Ehrenamtliche Tätigkeit

Der zierlichen Frau mit dem schräg geschnittenen Pony bleiben nach vier 40-Stunden-Wochen also gerade einmal 28 Euro an zusätzlichem Geld. Zu wenig, findet sie und hat beim Jobcenter nachgehakt. Die Antwort: Die Sozialgesetzgebung sei verantwortlich für die Differenz. Der Freiwilligendienst sei demnach nicht als Erwerbs-, sondern als ehrenamtliche Tätigkeit zu werten, für die andere Freibetragsgrenzen gelten. Kühnast:

"Mir wurde gesagt, ich solle froh sein, dass ich überhaupt untergekommen bin."

http://www.insuedthueringen.de/regional/thueringen/thuefwthuedeu/Freiwillig-fuer-ein-Taschengeld;art83467,1767790

Anmerkung: Wie sieht das Verhältnis von Hartz IV Leistungen, also von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, zu den Leistungen des Bundesfreiwilligendienstes aus?

http://www.bundes-freiwilligendienst.de/hartz-iv-arbeitslosengeld-ii-sgb.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint