Die im Haushaltbegleitgesetz 2011 beschlossene Kürzung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent des durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens betrifft nur Elterngeldansprüche für ab dem 1. Januar 2011 geborene Kinder.
Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil.
Der Kläger beantragte im August 2010 bei der zuständigen Elterngeldkasse die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines im Juli 2010 geborenen Kindes (sog. „Vätermonate“).
Die Beklagte bewilligte zunächst das beantragte Elterngeld für Juli bis September 2011 unter Zugrundelegung von 67 Prozent des durchschnittlich erzielten Netto-Erwerbseinkommens.
Im Januar 2011 änderte die Beklagte diesen Bescheid dahingehend ab, dass das Elterngeld nunmehr – unter Berufung auf das Haushaltbegleitgesetz 2011 – lediglich 65 Prozent des letzten durchschnittlichen Erwerbseinkommens betrug.
Das Sozialgericht gab hier dem Kläger recht und hob den Änderungsbescheid der Beklagten auf. Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber im Haushaltbegleitgesetz 2011 oder anderen Regelungen keine Festlegung getroffen habe, auf welche Elterngeldansprüche die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Kürzung des Elterngeldes Anwendung finde.
Mangels ausdrücklicher Übergangs- oder Stichtagsregelung sei auf die allgemeinen Grundsätze intertemporären Rechts abzustellen.
Danach sei das Recht maßgeblich, dass zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses gegolten habe, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich etwas anderes bestimme.
Maßgebliches anspruchsbegründendes Ereignis sei hier die Geburt des Kindes und nicht etwa – wie die Beklagte meine - der Beginn des jeweiligen Lebensmonats.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2011, Az.: S 2 EG 17/11
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4430&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Berufung wird zugelassen.
Anmerkung : Sozialgericht Marburg Urteil vom 12.08.2011,- S 8 AS 169/11 -, Berufung zugelassen
Verstößt die Neuregelung der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen bei BezieherInnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/verstot-die-neuregelung-der-anrechnung.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil.
Der Kläger beantragte im August 2010 bei der zuständigen Elterngeldkasse die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines im Juli 2010 geborenen Kindes (sog. „Vätermonate“).
Die Beklagte bewilligte zunächst das beantragte Elterngeld für Juli bis September 2011 unter Zugrundelegung von 67 Prozent des durchschnittlich erzielten Netto-Erwerbseinkommens.
Im Januar 2011 änderte die Beklagte diesen Bescheid dahingehend ab, dass das Elterngeld nunmehr – unter Berufung auf das Haushaltbegleitgesetz 2011 – lediglich 65 Prozent des letzten durchschnittlichen Erwerbseinkommens betrug.
Das Sozialgericht gab hier dem Kläger recht und hob den Änderungsbescheid der Beklagten auf. Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber im Haushaltbegleitgesetz 2011 oder anderen Regelungen keine Festlegung getroffen habe, auf welche Elterngeldansprüche die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Kürzung des Elterngeldes Anwendung finde.
Mangels ausdrücklicher Übergangs- oder Stichtagsregelung sei auf die allgemeinen Grundsätze intertemporären Rechts abzustellen.
Danach sei das Recht maßgeblich, dass zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses gegolten habe, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich etwas anderes bestimme.
Maßgebliches anspruchsbegründendes Ereignis sei hier die Geburt des Kindes und nicht etwa – wie die Beklagte meine - der Beginn des jeweiligen Lebensmonats.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2011, Az.: S 2 EG 17/11
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4430&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Berufung wird zugelassen.
Anmerkung : Sozialgericht Marburg Urteil vom 12.08.2011,- S 8 AS 169/11 -, Berufung zugelassen
Verstößt die Neuregelung der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen bei BezieherInnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/verstot-die-neuregelung-der-anrechnung.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Kommentare
Kommentar veröffentlichen