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Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung eines Arbeitnehmers einer ARGE - Jobcenter

Anmerkung zu: BAG 6. Senat, Urteil vom 09.06.2011 - 6 AZR 132/10- ; Autor: Prof. Dr. Burkhard Boemke ;Fundstelle: jurisPR-ArbR 39/2011 Anm. 1

Quelle: Juris

Wird ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Arbeitgebers von diesem einer in der Rechtsform einer GmbH gebildeten Arbeitsgemeinschaft zur Dienstleistung zugewiesen, ist grundsätzlich vor der Kündigung des Arbeitnehmers nicht der bei der Arbeitsgemeinschaft gebildete Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuhören, sondern der beim Arbeitgeber errichtete Personalrat zu beteiligen(Leitsatz von Juris).

Zitat: "Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Dabei hätten allerdings die rechtlichen Zusammenhänge durchaus klarer strukturiert werden können.

Die Abgrenzung des Einsatzes von Arbeitnehmern in einem gemeinsamen Betrieb von der Personalgestellung an Dritte kann im Einzelfall schwierig sein. Das LArbG Frankfurt hat auf Grund abweichender vertraglicher Vereinbarungen für andere ARGEn nach § 44b SGB II einen gemeinsamen Betrieb zwischen Kommune und Arbeitsagentur angenommen (LArbG Frankfurt v. 10.05.2010 - 5/9 TaBV 175/09).

Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte daher im Zweifel vor einer Kündigung auch die bei der jeweiligen ARGE gebildete Arbeiternehmervertretung anhören.
Abzuwarten bleibt auch, wie die Personalgestellung an die ARGE künftig im Hinblick auf die Bestimmungen des AÜG einzuordnen ist. Personalgestellung erfolgt nämlich regelmäßig in Form der Arbeitnehmerüberlassung (BAG v. 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 Rn. 24).

Und seit dem 01.05.2011 bedarf nicht mehr nur die gewerbsmäßige, sondern die Überlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erlaubnis nach § 1 AÜG. Entscheidungserheblich ist insoweit, inwieweit die von den Kommunen und Arbeitsagenturen ausgeübten Tätigkeiten als „wirtschaftlich“ i.S.v. § 1 Abs. 1 AÜG eingeordnet werden können. Bei etwaigen Zweifeln liegt wegen Art. 1 Abs. 2 RL/2008/104/EG die Letztentscheidung beim EuGH.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/121g/page/homerl.psml;jsessionid=96B0BC211786E047FC52CECBA785554E.jp15?nid=jpr-NLAR000023511&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Anmerkung zur Entscheidung von RA L. Zimmermann :


Nach dem seit dem 1.01.2011 geltenden Recht ist bei den Jobcentern ein Personalrat zu bilden (§ 44h Abs.1 SGB II). Der Geschäftsführer ist nunmehr gegenüber den Arbeitnehmern und Beamten umfassend Weisungsberechtigt mit Ausnahme der Begründung und Beendigung (Kündigung) von Dienst und Arbeitsverhältnissesn (§ 44d Abs. 4 SGB II).

Ob dieser Personalrat vor einer Kündigung anzuhören ist, läßt sich dem Gesetz nicht deutlich entnehmen. Dem Personalrat stehen die Rechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisses zustehen (§ 44h Abs. 3 SGB II). Auch die Trägerversammlung kann wohl nicht über die Einstellung und Entlassung von Personal des jeweiligen Trägers entscheiden (§ 44c Abs. 2 Nr. 8 SGB II).

Auf das Jobcenter kann die Personalhoheit nur bezüglich befristeter Arbeitsverträge übertragen werden (§ 44k Abs.1 SGB II), so dass der Personalrat des Jobcenter nur bei Beschäftigten, die nicht nur bei dem Jobcenter angestellt wurden, weiterhin nicht angehört werden müssen. 

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/keine-anhorung-des-betriebsrates-einer.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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