Die Erbschaft oder das Vermächtnis sind keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F.
So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 12.07.2011, - L 5 AS 230/11 B ER -
Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h. es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 ).
Gleiches gilt, wenn es sich beim Einkommen um ein Vermächtnis handeln sollte.
Anmerkung: Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung (vgl.BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 45/09 R, Rn, 19, ).
Im vorliegenden Fall ist bislang nicht geklärt, ob der Antragsteller Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter (Erbe) oder aber er lediglich Inhaber einer Forderung geworden ist. In jedem Fall handelt es sich um Einkommen nach der Rechtsprechung des BSG.
Ist er Erbe seiner Mutter, ist dem Antragsteller die Erbschaft bereits mit ihrem Tode im Jahr 2010 "zugeflossen". Im ganzen Jahr 2010 stand der Antragsteller im Leistungsbezug. Mithin ist die Erbschaft als Einkommen einzuordnen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht entscheidend, dass er vor der Stellung des Antrages, aufgrund dessen die Leistungen im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt bewilligt worden sind, Erbe geworden ist. Wenn das BSG ausführt, es komme darauf an, ob das Geld dem Hilfebedürftigen bereits vor Antragstellung zugeflossen sei, so ist nicht der konkrete Bewilligungsabschnitt gemeint, sondern ob das Geld während des Leistungsbezuges "zugeflossen" ist oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, Rn. 23; Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 62/08 R, Rn. 22).
Auf den Bedarf des Leistungsberechtigten anzurechnen ist das Einkommen erst, wenn es ihm tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Der Antragsteller ist zwar im Falle der Erbschaft mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter geworden und mithin Inhaber aller Rechte und Pflichten der Erblasserin. Die Summe von 10.000,00 EUR hatte er jedoch wohl erst im Februar 2011 in einer Form zur Verfügung, die es ihm ermöglichte, das Einkommen auch für seinen Lebensunterhalt einzusetzen.
Falls die 10.000 EUR dem Antragsteller im Rahmen eines Vermächtnisses zugeflossen sind, sind sie ebenfalls als Einkommen nach der o.g. Definition zu behandeln.
Anmerkung: Ein während des SGB-12 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist(Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 16.06.2011, - S 22 SO 73/09 -).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-wahrend-des-sgb-12-leistungsbezugs.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h. es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 ).
Gleiches gilt, wenn es sich beim Einkommen um ein Vermächtnis handeln sollte.
Anmerkung: Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung (vgl.BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 45/09 R, Rn, 19, ).
Im vorliegenden Fall ist bislang nicht geklärt, ob der Antragsteller Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter (Erbe) oder aber er lediglich Inhaber einer Forderung geworden ist. In jedem Fall handelt es sich um Einkommen nach der Rechtsprechung des BSG.
Ist er Erbe seiner Mutter, ist dem Antragsteller die Erbschaft bereits mit ihrem Tode im Jahr 2010 "zugeflossen". Im ganzen Jahr 2010 stand der Antragsteller im Leistungsbezug. Mithin ist die Erbschaft als Einkommen einzuordnen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht entscheidend, dass er vor der Stellung des Antrages, aufgrund dessen die Leistungen im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt bewilligt worden sind, Erbe geworden ist. Wenn das BSG ausführt, es komme darauf an, ob das Geld dem Hilfebedürftigen bereits vor Antragstellung zugeflossen sei, so ist nicht der konkrete Bewilligungsabschnitt gemeint, sondern ob das Geld während des Leistungsbezuges "zugeflossen" ist oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, Rn. 23; Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 62/08 R, Rn. 22).
Auf den Bedarf des Leistungsberechtigten anzurechnen ist das Einkommen erst, wenn es ihm tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Der Antragsteller ist zwar im Falle der Erbschaft mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter geworden und mithin Inhaber aller Rechte und Pflichten der Erblasserin. Die Summe von 10.000,00 EUR hatte er jedoch wohl erst im Februar 2011 in einer Form zur Verfügung, die es ihm ermöglichte, das Einkommen auch für seinen Lebensunterhalt einzusetzen.
Falls die 10.000 EUR dem Antragsteller im Rahmen eines Vermächtnisses zugeflossen sind, sind sie ebenfalls als Einkommen nach der o.g. Definition zu behandeln.
Anmerkung: Ein während des SGB-12 Leistungsbezugs aus einer Erbschaft zufließender Geldbetrag ist Vermögen, wenn der Erbfall vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen eingetreten ist(Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 16.06.2011, - S 22 SO 73/09 -).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ein-wahrend-des-sgb-12-leistungsbezugs.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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