Gewöhnlich wird von Mai bis September nicht geheizt , so dass eine Schuldenübernahme für Gasschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ausscheidet.
So die Aussage des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2011, - L 5 AS 328/11 B ER -
Übernahme in Höhe von 9.573,57 EUR abgelehnt.
Keine Übernahme von Gasschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, wenn sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat.
Eine drohende Wohnungslosigkeit im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift liegt nicht vor. Es kommt hier aber die Anwendbarkeit von Satz 1 der Vorschrift in Betracht.
Als vergleichbare Notlage ist beispielsweise eine (drohende) Stromsperre anzusehen, da die Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die Wohnsituation einer Bedarfsgemeinschaft auswirkt (vgl. entspr. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, L 7 AS 546/09 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2008, L 7 B 384/08 AS,).
Es ist nicht für alle Fallkonstellationen zweifelsfrei, ob dies auch für eine Sperre der Gasversorgung gilt (bejahend Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. § 22, Rn. 105; so auch Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011, L 5 AS 177/11 B ER,).
Denn sowohl das Wasser zum Waschen als auch die Räume selbst können mit Strom erwärmt werden. Dies kann aber offen bleiben.
Bei der Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie evtl. Behinderungen der jeweiligen Mitglieder der von der Energiesperre bedrohten Bedarfsgemeinschaft, ferner das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat.
Dies ist im Regelfall zu bejahen, wenn er seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert hat.
In einem solchen Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies kann jedoch nicht hingenommen werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2010, L 13 AS 147/10 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 3 AS 557/10 B ER).
Die Träger der Grundsicherung dürfen nicht zum "Ausfallbürgen von Energieversorgungsunternehmen" werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2007, L 2 B 242/07 AS ER).
Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsgrund. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern.
Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Diese ist zurzeit nicht erkennbar. Die derzeitige Witterung lässt Häuser ohne Heizung nicht unbewohnbar werden. Jedenfalls zu Beginn der Heizperiode ist es angesichts der Gesamtumstände des Falles den Antragstellern vorübergehend zumutbar, sich mittels Kochtopf oder Wasserkocher bereitetem Warmwasser zum Waschen zu behelfen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011,L 5 AS 177/11 B ER ).
Eine kostspielige Anschaffung besonderer für die Warmwasserbereitung geeigneter Geräte bedarf es daher nicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Hartz IV - Empfängerin sitzt seit dem 12. Mai 2011 im Dunkeln - Stromsperre - Keine Übernahme der Stromschulden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-empfangerin-sitzt-seit-dem-12.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Übernahme in Höhe von 9.573,57 EUR abgelehnt.
Keine Übernahme von Gasschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, wenn sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat.
Eine drohende Wohnungslosigkeit im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift liegt nicht vor. Es kommt hier aber die Anwendbarkeit von Satz 1 der Vorschrift in Betracht.
Als vergleichbare Notlage ist beispielsweise eine (drohende) Stromsperre anzusehen, da die Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die Wohnsituation einer Bedarfsgemeinschaft auswirkt (vgl. entspr. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, L 7 AS 546/09 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2008, L 7 B 384/08 AS,).
Es ist nicht für alle Fallkonstellationen zweifelsfrei, ob dies auch für eine Sperre der Gasversorgung gilt (bejahend Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. § 22, Rn. 105; so auch Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011, L 5 AS 177/11 B ER,).
Denn sowohl das Wasser zum Waschen als auch die Räume selbst können mit Strom erwärmt werden. Dies kann aber offen bleiben.
Bei der Ermessensentscheidung sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie evtl. Behinderungen der jeweiligen Mitglieder der von der Energiesperre bedrohten Bedarfsgemeinschaft, ferner das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat.
Dies ist im Regelfall zu bejahen, wenn er seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert hat.
In einem solchen Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies kann jedoch nicht hingenommen werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2010, L 13 AS 147/10 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010, L 3 AS 557/10 B ER).
Die Träger der Grundsicherung dürfen nicht zum "Ausfallbürgen von Energieversorgungsunternehmen" werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2007, L 2 B 242/07 AS ER).
Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsgrund. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern.
Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Diese ist zurzeit nicht erkennbar. Die derzeitige Witterung lässt Häuser ohne Heizung nicht unbewohnbar werden. Jedenfalls zu Beginn der Heizperiode ist es angesichts der Gesamtumstände des Falles den Antragstellern vorübergehend zumutbar, sich mittels Kochtopf oder Wasserkocher bereitetem Warmwasser zum Waschen zu behelfen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011,L 5 AS 177/11 B ER ).
Eine kostspielige Anschaffung besonderer für die Warmwasserbereitung geeigneter Geräte bedarf es daher nicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Hartz IV - Empfängerin sitzt seit dem 12. Mai 2011 im Dunkeln - Stromsperre - Keine Übernahme der Stromschulden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-empfangerin-sitzt-seit-dem-12.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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