Ein Antragsteller besitzt Vermögen, das seine Freibeträge übersteigt. Dazu gehört eine verwertbare Kapitallebensversicherung. Sein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wird wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt.
Für die Kapitallebensversicherung vereinbart der Antragsteller nun einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand.
Nach Anpassung des Vertrages stellt der Kunde erneut einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Ist diesem Antrag nun stattzugeben? Wenn ja, hat diese "vorsätzliche Herbeiführung der Anspruchsvoraussetzungen" Konsequenzen nach § 31 oder § 34?
1. Vom Vermögen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und ihrer Partner ist, zusätzlich zu dem Grundfreibetrag, ein altersabhängiger Freibetrag für die Altersvorsorge in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr abzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung dieses Vermögens bis zum Eintritt in den Ruhestand, mindestens aber bis zum 60 Lebensjahr, vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. In dem geschilderten Fall erfüllt das vorhandene Vermögen diese Voraussetzung zwar zunächst nicht.
Der Antragsteller ist jedoch nicht gehindert, auch nach Antragstellung bzw. Ablehnung seines Antrags, sein Vermögen innerhalb der ihm zustehenden Freibeträge umzuschichten, indem er nachträglich die vorzeitige Verwertung des Vermögens vertraglich unwiderruflich ausschließt.
Der Gesetzgeber schützt das Vermögen der Kunden in dem durch § 12 Abs. 2 und 3 festgelegten Rahmen. Leistungsberechtigte können jederzeit innerhalb dieses Rahmens ihr Vermögen (um-)verteilen, bis die vom Gesetzgeber gewährten Freibeträge ausgeschöpft sind. Leistungsberechtigte können nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie vor der Antragstellung andere Anlageformen gewählt hatten.
2. Da der Antragsteller lediglich die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Freibeträge ausnutzt, liegt kein Tatbestand für eine Sanktion i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 oder für einen Ersatzanspruch nach § 34 vor. Das Vermögen des Kunden wird nicht vermindert, auch handelt er nicht sozialwidrig.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 10.10.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Zwar begründet auch die vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff. SGB II (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rdnr. 1), doch begründet dieses Verhalten auch die Erstattungspflicht nach § 34 SGB II. Dies gilt aber nur, wenn die Leistungserbringung rechtmäßig war (Link a.a.O. Rdnr. 10).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Für die Kapitallebensversicherung vereinbart der Antragsteller nun einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand.
Nach Anpassung des Vertrages stellt der Kunde erneut einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Ist diesem Antrag nun stattzugeben? Wenn ja, hat diese "vorsätzliche Herbeiführung der Anspruchsvoraussetzungen" Konsequenzen nach § 31 oder § 34?
1. Vom Vermögen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und ihrer Partner ist, zusätzlich zu dem Grundfreibetrag, ein altersabhängiger Freibetrag für die Altersvorsorge in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr abzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung dieses Vermögens bis zum Eintritt in den Ruhestand, mindestens aber bis zum 60 Lebensjahr, vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. In dem geschilderten Fall erfüllt das vorhandene Vermögen diese Voraussetzung zwar zunächst nicht.
Der Antragsteller ist jedoch nicht gehindert, auch nach Antragstellung bzw. Ablehnung seines Antrags, sein Vermögen innerhalb der ihm zustehenden Freibeträge umzuschichten, indem er nachträglich die vorzeitige Verwertung des Vermögens vertraglich unwiderruflich ausschließt.
Der Gesetzgeber schützt das Vermögen der Kunden in dem durch § 12 Abs. 2 und 3 festgelegten Rahmen. Leistungsberechtigte können jederzeit innerhalb dieses Rahmens ihr Vermögen (um-)verteilen, bis die vom Gesetzgeber gewährten Freibeträge ausgeschöpft sind. Leistungsberechtigte können nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie vor der Antragstellung andere Anlageformen gewählt hatten.
2. Da der Antragsteller lediglich die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Freibeträge ausnutzt, liegt kein Tatbestand für eine Sanktion i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 oder für einen Ersatzanspruch nach § 34 vor. Das Vermögen des Kunden wird nicht vermindert, auch handelt er nicht sozialwidrig.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 10.10.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Zwar begründet auch die vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff. SGB II (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rdnr. 1), doch begründet dieses Verhalten auch die Erstattungspflicht nach § 34 SGB II. Dies gilt aber nur, wenn die Leistungserbringung rechtmäßig war (Link a.a.O. Rdnr. 10).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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