Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.09.2011, - L 13 AS 4496/10 - festgestellt, dass
Hilfebedürftigkeit aber auch nicht dadurch eingetreten ist , dass der Kläger die ausbezahlte Bausparsumme dazu nutzte, diese unzugreifbar auf einem Sperrkonto anzulegen um diese dann außerhalb des streitigen Zeitraumes dazu zu verwenden, eine Sondertilgung auf die aus dem Grundstückskauf resultierenden Schulden zu leisten.
Ein Sperrkonto ist ein besonderes Konto über das in der Sperrzeit nicht verfügt werden kann; erst nach Ablauf der Sperrfrist, kann der Kontoinhaber über das Konto verfügen. Ist das Vermögen dem Zugriff des Hilfebedürftigen unzugreifbar entzogen, kommt eine Berücksichtigung nach § 12 SGB II nicht mehr in Betracht.
Wäre dies vorliegend der Fall, so wäre insoweit jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einzahlung auf das Sperrkonto eine im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Vermögensreduzierung eingetreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 - R SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 , Rdnr. 29).
Mit der Umwandlung der Vermögensform Bausparvertrag in eine Geldanlage auf einem Sperrkonto wollte der Kläger das zuvor verwertbare Vermögen unzugreifbar machen und damit der Verwertungspflicht nach § 12 SGB II entziehen.
Zwar war ursprünglich beabsichtigt, die im Bausparvertrag angesparte Summe zur Tilgung der mit dem Hauskauf verbundenen Bankschulden zu verwenden.
Doch hat der Hilfebedürftige vor einer Bedienung anderweitiger Schulden sein zu verwertendes Vermögen zuerst zur Deckung des Lebensbedarfs der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen.
Er hat sein Vermögen einer Verwertung entzogen und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem er wusste, dass gerade das Vorhandensein dieses Vermögens seine Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen hatte. Er hat damit durch die Vereinbarung mit der C.bank seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt.
Zwar begründet auch die vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff. SGB II (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rdnr. 1), doch begründet dieses Verhalten auch die Erstattungspflicht nach § 34 SGB II.
Dies gilt aber nur, wenn die Leistungserbringung rechtmäßig war (Link a.a.O. Rdnr. 10). Vorliegend kommt eine rechtmäßige Leistungsgewährung nicht in Betracht, denn der Kläger konnte auch nach Einzahlung der Bausparsumme auf das Sperrkonto über dieses Geld verfügen, weshalb er und die Bedarfsgemeinschaft der Kläger nicht hilfebedürftig sind.
Denn wirkt ein Hilfebedürftiger mit seiner darlehensgewährenden Bank derart zusammen, dass eine nicht abgetretene Bausparsumme ausbezahlt und für den Hilfebedürftigen unzugreifbar auf ein bei der Bank geführtes Sperrkonto einbezahlt wird, um den Betrag später zur Tilgung von Schulden bei dieser Bank (Sondertilgung für einen Hauskredit) zu verwenden, und hat die Bank Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit, verstößt die Vereinbarung der Kontensperre gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Hilfebedürftigkeit aber auch nicht dadurch eingetreten ist , dass der Kläger die ausbezahlte Bausparsumme dazu nutzte, diese unzugreifbar auf einem Sperrkonto anzulegen um diese dann außerhalb des streitigen Zeitraumes dazu zu verwenden, eine Sondertilgung auf die aus dem Grundstückskauf resultierenden Schulden zu leisten.
Ein Sperrkonto ist ein besonderes Konto über das in der Sperrzeit nicht verfügt werden kann; erst nach Ablauf der Sperrfrist, kann der Kontoinhaber über das Konto verfügen. Ist das Vermögen dem Zugriff des Hilfebedürftigen unzugreifbar entzogen, kommt eine Berücksichtigung nach § 12 SGB II nicht mehr in Betracht.
Wäre dies vorliegend der Fall, so wäre insoweit jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einzahlung auf das Sperrkonto eine im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Vermögensreduzierung eingetreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 - R SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 , Rdnr. 29).
Mit der Umwandlung der Vermögensform Bausparvertrag in eine Geldanlage auf einem Sperrkonto wollte der Kläger das zuvor verwertbare Vermögen unzugreifbar machen und damit der Verwertungspflicht nach § 12 SGB II entziehen.
Zwar war ursprünglich beabsichtigt, die im Bausparvertrag angesparte Summe zur Tilgung der mit dem Hauskauf verbundenen Bankschulden zu verwenden.
Doch hat der Hilfebedürftige vor einer Bedienung anderweitiger Schulden sein zu verwertendes Vermögen zuerst zur Deckung des Lebensbedarfs der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen.
Er hat sein Vermögen einer Verwertung entzogen und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem er wusste, dass gerade das Vorhandensein dieses Vermögens seine Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen hatte. Er hat damit durch die Vereinbarung mit der C.bank seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt.
Zwar begründet auch die vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff. SGB II (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rdnr. 1), doch begründet dieses Verhalten auch die Erstattungspflicht nach § 34 SGB II.
Dies gilt aber nur, wenn die Leistungserbringung rechtmäßig war (Link a.a.O. Rdnr. 10). Vorliegend kommt eine rechtmäßige Leistungsgewährung nicht in Betracht, denn der Kläger konnte auch nach Einzahlung der Bausparsumme auf das Sperrkonto über dieses Geld verfügen, weshalb er und die Bedarfsgemeinschaft der Kläger nicht hilfebedürftig sind.
Denn wirkt ein Hilfebedürftiger mit seiner darlehensgewährenden Bank derart zusammen, dass eine nicht abgetretene Bausparsumme ausbezahlt und für den Hilfebedürftigen unzugreifbar auf ein bei der Bank geführtes Sperrkonto einbezahlt wird, um den Betrag später zur Tilgung von Schulden bei dieser Bank (Sondertilgung für einen Hauskredit) zu verwenden, und hat die Bank Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit, verstößt die Vereinbarung der Kontensperre gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
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