So hat das Sozialgericht Heilbronn mit Urteil vom 13.09.2011, - S 11 SO 308/ 09 - geurteilt, dass
die Gewährung von Sozialhilfe ohne Anrechnung der Altersrente als Einkommen zu erfolgen hat.
Zwar erhält nach § 2 Abs. 1 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vo allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft,seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägem anderer Sozialleistungen erhält.
Der Sozialhilfeträger durfte den geschäftsunfähigen und ua. an einer dementiellen Entwicklung erkrankten Kläger vor Betreuerbestellung darauf nicht verweisen, seine Altersrente einzusetzen, auf die er tatsächlich kein Zugriff hatte.
Denn es ist der Leitgedanke des § 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen,wonach es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen,das der Würde des Menschen entspricht.
Diese Norm strahlt als Leitgedanke auf die Lösung konkreter Rechtsfragen der einzelnen im SGB XII geregelten Leistungsbereiche aus(Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 1 Rn. 7 ,m,w.N.,insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
die Gewährung von Sozialhilfe ohne Anrechnung der Altersrente als Einkommen zu erfolgen hat.
Zwar erhält nach § 2 Abs. 1 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vo allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft,seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägem anderer Sozialleistungen erhält.
Der Sozialhilfeträger durfte den geschäftsunfähigen und ua. an einer dementiellen Entwicklung erkrankten Kläger vor Betreuerbestellung darauf nicht verweisen, seine Altersrente einzusetzen, auf die er tatsächlich kein Zugriff hatte.
Denn es ist der Leitgedanke des § 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen,wonach es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen,das der Würde des Menschen entspricht.
Diese Norm strahlt als Leitgedanke auf die Lösung konkreter Rechtsfragen der einzelnen im SGB XII geregelten Leistungsbereiche aus(Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 1 Rn. 7 ,m,w.N.,insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
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