Keine Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, wenn die Klägerin mit der Verstorbenen lediglich eine sittliche gefundene Einstandspflicht eingegangen ist.
Eine rechtliche Verpflichtung, Beerdigungskosten zu übernehmen, der sich ein Betroffener nicht entziehen kann, ergibt sich grundsätzlich zunächst nur für den Erbe, der im Rahmen der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB auch für die Beerdigungskosten aufzukommen hat.
Die Angehörigen, die das Erbe ausgeschlagen haben, müssen sich an den Kosten nicht beteiligen. Gibt es keine Erben, weil alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausschlagen, greift § 1615 Abs. 2 BGB und nimmt den Unterhaltsverpflichteten in Anspruch.
Eine solche Unterhaltspflicht liegt bei der Klägerin nicht vor.
Die Bestattungspflichtigen sind im Übrigen in § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NRW abschließend geregelt.
Danach sind insbesondere nur Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestattungspflichtig.
Die Klägerin stand offensichtlich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Verstorbenen. Sofern daher auch kein Unterhaltspflichtiger oder anderer Bestattungspflichtiger die Beerdigungskosten zu tragen hat, greift der Staat als Gesamtrechtsnachfolger ein. Die Bestattung erfolgt durch das Ordnungsamt; die Regreßmöglichkeit gegenüber den Bestattungspflichtigen regelt ebenfalls § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NRW.
Die Klägerin ist daher nach keiner dieser Überlegungen unabdingbar rechtlich verpflichtet gewesen, die Übernahme der Beerdigungskosten zu tragen.
Die Tragung der Beerdigungskosten ergibt sich dann allein aus der freiwilligen zivilrechtlichen Verpflichtung der Klägerin. Diese basiert nicht auf gesetzlicher Verpflichtung. Eine allein auf moralischer Verpflichtung basierende, empfundene oder auch eingegangenen (zivilrechtliche) Verpflichtung reicht indes nicht (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003; Az.: 5 C 2/02).
So urteilte das Sozialgericht Düsseldorf ,Gerichtsbescheid vom 20.10.2011, - S 30 SO 297/11 - .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Angehörige müssen für Bestattungskosten aufkommen, auch wenn es sich um das schwarze Schaf der Familie handelte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/bestattungskosten-haben-vorrangig-die.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Die Angehörigen, die das Erbe ausgeschlagen haben, müssen sich an den Kosten nicht beteiligen. Gibt es keine Erben, weil alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausschlagen, greift § 1615 Abs. 2 BGB und nimmt den Unterhaltsverpflichteten in Anspruch.
Eine solche Unterhaltspflicht liegt bei der Klägerin nicht vor.
Die Bestattungspflichtigen sind im Übrigen in § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NRW abschließend geregelt.
Danach sind insbesondere nur Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestattungspflichtig.
Die Klägerin stand offensichtlich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Verstorbenen. Sofern daher auch kein Unterhaltspflichtiger oder anderer Bestattungspflichtiger die Beerdigungskosten zu tragen hat, greift der Staat als Gesamtrechtsnachfolger ein. Die Bestattung erfolgt durch das Ordnungsamt; die Regreßmöglichkeit gegenüber den Bestattungspflichtigen regelt ebenfalls § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NRW.
Die Klägerin ist daher nach keiner dieser Überlegungen unabdingbar rechtlich verpflichtet gewesen, die Übernahme der Beerdigungskosten zu tragen.
Die Tragung der Beerdigungskosten ergibt sich dann allein aus der freiwilligen zivilrechtlichen Verpflichtung der Klägerin. Diese basiert nicht auf gesetzlicher Verpflichtung. Eine allein auf moralischer Verpflichtung basierende, empfundene oder auch eingegangenen (zivilrechtliche) Verpflichtung reicht indes nicht (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003; Az.: 5 C 2/02).
So urteilte das Sozialgericht Düsseldorf ,Gerichtsbescheid vom 20.10.2011, - S 30 SO 297/11 - .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146252&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Angehörige müssen für Bestattungskosten aufkommen, auch wenn es sich um das schwarze Schaf der Familie handelte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/bestattungskosten-haben-vorrangig-die.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Kommentare
Kommentar veröffentlichen