von SIMONE SCHMOLLACK
http://www.taz.de/Familienkonzept-der-SPD/!79251/
Zitat: "Das neue Familienkonzept der SPD ist gut, aber nicht gut genug, kritisieren Familienverbände und Gewerkschaften. Vorschläge für Verbesserungen gibt es zahlreiche.
Das Konzept ist ein Schritt in die richtige Richtung, hin zu einer allgemeinen Kindergrundsicherung", sagt Barbara König, Geschäftsführerin des Zukunftsforums Familie: "Aber das reicht noch nicht." Königs Verein plädiert für eine monatliche Kindergrundsicherung in Höhe von 502 Euro für jedes Kind. Die sollen auch jene Familien bekommen, die Hartz IV beziehen.
Doch genau das passiert mit dem SPD-Vorschlag, der unter Federführung von Parteivize Manuela Schwesig entstanden ist, nicht. Das "neue Kindergeld" soll auf Hartz IV angerechnet werden, SozialgeldbezieherInnen gehen also leer aus. Lediglich GeringverdienerInnen können je nach Einkommen bis zu 324 Euro monatlich bekommen."
Anmerkung: Kindergeld und Unterhaltsvorschuss sind zu berücksichtigendes Einkommen im SGB II .
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 07.07.2010, Aktenzeichen 1 BvR 2556/09, festgestellt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Anrechnung von Einkommen nicht verletzt wird. Dieses Grundrecht greift erst dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen.
Die Höhe des Existenzminimums definiert nicht etwa die Antragstellerin, die vorbringt, dass neben dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss mindestens 780,- Euro nötig seien, um das Allernötigste zu decken.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09, entschieden, dass die Vorgaben des SGB II zur Höhe der Regelleistungen bis Ende 2010 anzuwenden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 11.03.2010, Aktenzeichen 1 BvR 3163/09, festgestellt, dass speziell die Anrechnung von Kindergeld auf die Leistungen nach dem SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Kindergeld dient bei Steuerpflichtigen der Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer.
Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, dieser Vergünstigung entsprechende Sozialleistungen an Personen zu erbringen, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
http://www.taz.de/Familienkonzept-der-SPD/!79251/
Zitat: "Das neue Familienkonzept der SPD ist gut, aber nicht gut genug, kritisieren Familienverbände und Gewerkschaften. Vorschläge für Verbesserungen gibt es zahlreiche.
Das Konzept ist ein Schritt in die richtige Richtung, hin zu einer allgemeinen Kindergrundsicherung", sagt Barbara König, Geschäftsführerin des Zukunftsforums Familie: "Aber das reicht noch nicht." Königs Verein plädiert für eine monatliche Kindergrundsicherung in Höhe von 502 Euro für jedes Kind. Die sollen auch jene Familien bekommen, die Hartz IV beziehen.
Doch genau das passiert mit dem SPD-Vorschlag, der unter Federführung von Parteivize Manuela Schwesig entstanden ist, nicht. Das "neue Kindergeld" soll auf Hartz IV angerechnet werden, SozialgeldbezieherInnen gehen also leer aus. Lediglich GeringverdienerInnen können je nach Einkommen bis zu 324 Euro monatlich bekommen."
Anmerkung: Kindergeld und Unterhaltsvorschuss sind zu berücksichtigendes Einkommen im SGB II .
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 07.07.2010, Aktenzeichen 1 BvR 2556/09, festgestellt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Anrechnung von Einkommen nicht verletzt wird. Dieses Grundrecht greift erst dann ein, wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen.
Die Höhe des Existenzminimums definiert nicht etwa die Antragstellerin, die vorbringt, dass neben dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss mindestens 780,- Euro nötig seien, um das Allernötigste zu decken.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09, entschieden, dass die Vorgaben des SGB II zur Höhe der Regelleistungen bis Ende 2010 anzuwenden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 11.03.2010, Aktenzeichen 1 BvR 3163/09, festgestellt, dass speziell die Anrechnung von Kindergeld auf die Leistungen nach dem SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Kindergeld dient bei Steuerpflichtigen der Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer.
Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, dieser Vergünstigung entsprechende Sozialleistungen an Personen zu erbringen, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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