Bei Leistungen für die Anmietung eines Lagerraums zur Auslagerung bestimmter Gegenstände handelt es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw im Hinblick auf eine etwaige Kaution iSv § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II.
So urteilte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 12.07.2011, - L 11 AS 639/09 - .
Wenn es wegen der Größe der konkret bewohnten Unterkunft erforderlich sein sollte, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung als Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sein (vgl dazu ausführlich BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R).
Anmietung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.04.2010, - L 7 AS 340/10 B ER - und - L 7 AS 341/10 B -
Einlagerungskosten können Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein ( BSG, vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R ).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Wenn es wegen der Größe der konkret bewohnten Unterkunft erforderlich sein sollte, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung als Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sein (vgl dazu ausführlich BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R).
Anmietung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.04.2010, - L 7 AS 340/10 B ER - und - L 7 AS 341/10 B -
Einlagerungskosten können Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sein ( BSG, vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 1/08 R ).
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