Überbrückungsgeld - (Gründungszuschuss seit 2006 ) für Arbeitslose auch bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland
Mit heutigem Tage hat das Landessozialgericht Hessen (Urteil vom 23.09.2011, - L 7 AL 104/09 - ) bekannt gegeben,
dass ein Arbeitsloser auch Anspruch hat auf Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland.
Ein arbeitsloser Diplom-Betriebswirt beantragte im Jahre 2005 Überbrückungsgeld für die Übernahme einer Pizzeria im österreichischen Ried im Innkreis. Dies lehnte die Bundesagentur mit der Begründung ab, dass nur Tätigkeiten in Deutschland gefördert werden.
Der Arbeitslose verwies darauf, dass er seinen Wohnsitz im Main-Taunus-Kreis behalte und die Gewinne in Deutschland versteuere.
Das LSG Darmstadt hat die Bundesagentur zur Leistung verurteilt.
Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts ist Überbrückungsgeld (seit August 2006: Gründungszuschuss) in erster Linie dazu gedacht ,Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden.
Dieses Ziel kann ebenso durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland erreicht werden.
Auf einen Wohnsitz in Deutschland komme es nicht einmal an.
Das Landessozialgericht verwies auf die gesetzliche Regelung zur Förderung der beruflichen Eingliederung. Insoweit sei ausdrücklich geregelt, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden könne.
Quelle:
http://www.juris.de/jportal/portal/.....hten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung eines Tacheles - Lesers:
Nach den internen Anweisungen der BA wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigekeit im Ausland nicht (!) mit dem GZ gefördert.
DA zu §57 Ziffer 57.14 Stand 7/06
Diese Praxis der BA ist jedoch bedenklich und lässt sich mit dem sog. "Territorialitätsprinzip" (Mutschler SGB 2000,110), auf das sich die BA beruft, nicht begründen.
Für die Beurteilung dieser Frage ist der Zweck des GZ von maßgebender Bedeutung. Vorrangiger Zweck ist die Beendigung von Arbeitslosigkeit.Durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland
wird jedoch im Inland die Arbeitslosigkeit beendet.Insofern besteht ein ganz wesentlicher Inlandbezug, weshalb auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland grundsätzlich förderungsfähig ist.
s.a.im anderen Zusammenhang LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.1.90, Az.: L 5 Ar 1486/88= Breithaupt 1991, 426
Zur Förderung in den Grenzregionen und im EU-Raum s.a. Winkler in Gagel, SGB III, §57 RdNr.21, Stand 12/06
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1700538
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
dass ein Arbeitsloser auch Anspruch hat auf Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland.
Ein arbeitsloser Diplom-Betriebswirt beantragte im Jahre 2005 Überbrückungsgeld für die Übernahme einer Pizzeria im österreichischen Ried im Innkreis. Dies lehnte die Bundesagentur mit der Begründung ab, dass nur Tätigkeiten in Deutschland gefördert werden.
Der Arbeitslose verwies darauf, dass er seinen Wohnsitz im Main-Taunus-Kreis behalte und die Gewinne in Deutschland versteuere.
Das LSG Darmstadt hat die Bundesagentur zur Leistung verurteilt.
Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts ist Überbrückungsgeld (seit August 2006: Gründungszuschuss) in erster Linie dazu gedacht ,Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden.
Dieses Ziel kann ebenso durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland erreicht werden.
Auf einen Wohnsitz in Deutschland komme es nicht einmal an.
Das Landessozialgericht verwies auf die gesetzliche Regelung zur Förderung der beruflichen Eingliederung. Insoweit sei ausdrücklich geregelt, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden könne.
Quelle:
http://www.juris.de/jportal/portal/.....hten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung eines Tacheles - Lesers:
Nach den internen Anweisungen der BA wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigekeit im Ausland nicht (!) mit dem GZ gefördert.
DA zu §57 Ziffer 57.14 Stand 7/06
Diese Praxis der BA ist jedoch bedenklich und lässt sich mit dem sog. "Territorialitätsprinzip" (Mutschler SGB 2000,110), auf das sich die BA beruft, nicht begründen.
Für die Beurteilung dieser Frage ist der Zweck des GZ von maßgebender Bedeutung. Vorrangiger Zweck ist die Beendigung von Arbeitslosigkeit.Durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland
wird jedoch im Inland die Arbeitslosigkeit beendet.Insofern besteht ein ganz wesentlicher Inlandbezug, weshalb auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland grundsätzlich förderungsfähig ist.
s.a.im anderen Zusammenhang LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.1.90, Az.: L 5 Ar 1486/88= Breithaupt 1991, 426
Zur Förderung in den Grenzregionen und im EU-Raum s.a. Winkler in Gagel, SGB III, §57 RdNr.21, Stand 12/06
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1700538
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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