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Es werden Posts vom Oktober, 2015 angezeigt.

Bundeskabinett beschließt Girokonto für Jedermann

Das Bundeskabinett hat am 28.10.2015 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontenrichtlinie) beschlossen. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Gesetzentwurf für ein Zahlungskontengesetz sieht einen Anspruch für Jedermann auf ein Girokonto, eine bessere Vergleichbarkeit von Kontoentgelten sowie die Erleichterung des Kontowechsels vor. Banken dürfen künftig niemandem mehr die Eröffnung eines Girokontos verwehren. Dies erfasst das Ein- oder Auszahlungsgeschäft ebenso wie Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Mit dieser Umsetzung der EU-Zahlungskonten-Richtlinie sollen die Rechte der Verbraucher gestärkt werden.Auch Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltsstatus, die aus rechtlichen

Unterbringung von Flüchtlingen in Wohncontainern grundsätzlich zumutbar

Das LSG Celle-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens bestätigt, dass die Unterbringung einer asylsuchenden Familie in einem Wohncontainer mit Gemeinschaftssanitäranlage während eines laufenden Asylverfahrens grundsätzlich zumutbar sein kann. Im vorliegenden Fall war die fünfköpfige somalische Familie Mitte August 2015 von Dänemark nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Der zuständige Landkreis bewilligte der Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und übernahm darin auch die Kosten der Unterbringung in einer Wohncontaineranlage. In der konkreten Sammelunterkunft sind noch drei weitere Familien untergebracht. Der somalischen Familie steht ein Raum von rund 41 qm mit einer kleinen Küchenzeile zur alleinigen Verfügung. Mit den anderen Bewohnern muss sich die Familie eine Gemeinschaftssanitäranlage mit zwei Duschen, zwei Toiletten und einem Pissoir teilen. Das SG Stade hatte den auf eine anderweitige U

"Hartz-IV" im Eilverfahren für hochschwangere Frau

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass es für eine hochschwangere Bulgarin und ihren Verlobten nicht zumutbar ist, den Ausgang der Hauptsache in einem Hartz-IV-Verfahren abzuwarten, auch wenn der aufenthaltsrechtliche Status noch ungeklärt ist. Die 19-jährige, nach ihren Angaben nicht krankenversicherte Bulgarin B. wuchs zuletzt bei ihren Großeltern in Bulgarien auf, nachdem ihre berufstätigen Eltern vor sieben Jahren nach Deutschland zogen. Im Juli 2014 zog B. zu ihren Eltern nach und war zuletzt bis Ende Januar 2015 in einer Heilbronner Firma für Gebäudereinigungen beschäftigt. Seit Jahresanfang lebt sie in Heilbronn zusammen mit ihrem irakischen Verlobten V. Von diesem erwartet sie nun ein Kind; die Geburt steht kurz bevor. Die Eheschließung ist bereits in die Wege geleitet. V. wohnt bereits seit Jahren in Deutschland und ist Vater eines (ebenfalls in Deutschland lebenden) minderjährigen Sohnes. Sein Einkommen reicht nicht vollständig aus, um den

Sozialversicherungsrechengrößen 2016

Das Kabinett hat am 14.10.2015 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2014 betrug im Bundesgebiet 2,66%, in den alten Bundesländern 2,54% und in den neuen Bundesländern 3,39%. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt. Die

Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Freizeitaktivitäten im Rahmen einer Führungskräftetagung nicht gesetzlich unfallversichert sind. Ein 49-jähriger leitender Angestellter stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann aus dem Landkreis Offenbach, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen. Da die Tagung nur einem kleinen Kreis der insgesamt 280 Beschäftigten offen gestanden habe, bestehe auch unter dem Aspekte der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kein Versicherungsschutz. Das LSG Darmstadt folgte wie auch das Gericht erster Instanz der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Nach Auffassung des Land

SGB II : Auskunftsersuchen gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten

Leitsätze 1. Eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II setzt auch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezieht oder SGB II-Leistungen beantragt hat und das Verwaltungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist. 2. Eine erweiternde Auslegung von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II parallel zur Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Folge einer Auskunftspflicht auch bei fehlendem Leistungsbezug des Unterhaltsberechtigten ist nicht zulässig. A. Problemstellung In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach § 60 Abs. 2 SGB II und die Abgrenzung zwischen den Vorschriften des § 60 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 SGB II. B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger war neben weiteren Kindern seinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. In Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zahlte er der Kindesmutter den vom Jugendamt festgelegten Unterhalt. Die Mutter und die drei weiteren Kinder bezogen Grundsicher

Verurteilung wegen Mordes im Finanzamt rechtskräftig

Der BGH hat die Verurteilung eines Steuerberaters wegen Mordes an einem Finanzbeamten bestätigt. Das LG Kiel hatte einen Steuerberater wegen Mordes an einem Finanzbeamten im Finanzamt Rendsburg zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoss der voll schuldfähige Angeklagte am 01.09.2014 heimtückisch den Beamten in seinem Büro. Der BGH hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des LG Kiel ist damit rechtskräftig. Vorinstanz LG, Urt. v. 07.04.2015 - 8 Ks 1/15 (598 Js 40394/14) Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 174/2015 v. 13.10.2015 - juris Gericht/Institution: BGH Erscheinungsdatum: 13.10.2015 Entscheidungsdatum: 30.09.2015 Aktenzeichen: 5 StR 347/15

Millionenhilfen für entlassene Opel-Arbeitnehmer in Bochum

Das Europäische Parlament hat am 06.10.2015 eine Hilfe von fast sieben Millionen Euro für entlassene Arbeitnehmer bei Opel in Bochum bewilligt. Deutschland, Italien und Belgien erhalten EU-Hilfen i.H.v. insgesamt 14,6 Mio. Euro, um mehr als 7.300 Arbeitnehmer, die bei zwei Autoherstellern, darunter Opel in Bochum, und einer Airline ihre Jobs verloren haben, bei der Suche nach einer neuen Anstellung zu unterstützen. Das Parlament hat die entsprechenden Anträge für Hilfsmittel aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gebilligt. Land Unternehmen Anzahl Begünstigte Höhe der Unterstützung (in Euro) Branche Deutschland Adam Opel AG 2.692 6.958.623 Automobil Belgien Ford Genk, 11 Zulieferer 4.500 6.268.564

Abschleppmaßnahme trotz Schwerbehinderung rechtmäßig

Das VG Köln hat entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt. Der klägerische PKW parkte am Abend des 12.09.2014 im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im Zielbereich war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen. Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Kläger. Seiner Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, s

Vermittlungsleistungen privater Arbeitsvermittlerin umsatzsteuerfrei

Der BFH hat entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem so genannten Vermittlungsgutschein  erbringen kann. Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des BFH kann die Klägerin sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sech

Atemwegsinfektion einer Sonderschulerzieherin keine Berufskrankheit

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass eine Sonderschulerzieherin keinem besonders erhöhtem beruflich bedingtem Risiko einer Chlamydien-Infektion ausgesetzt ist. Eine Erzieherin in einer Sonderschule litt an Fieberschüben, Abgeschlagenheit und gehäuften Infekten der Atemwege. Diese Beschwerden führte die 49-jährige Frau aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg darauf zurück, dass im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Chlamydien-Infektion eingetreten sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Eine konkrete Infektionsquelle habe nicht nachgewiesen werden können. Chlamydien würden über eine Tröpfcheninfektion übertragen werden, die sich die Erzieherin auch ohne berufliche Exposition im täglichen Leben hätte zuziehen können. Die erwachsene Bevölkerung sei zu 50 - 60% mit Chlamydien-Erregern durchseucht. Das LSG Darmstadt hat wie die Vorinstanz die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Nach Auffassu

Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch bei freischaffenden Opernsängern und Schauspielern

Das LSG Essen hat entschieden, dass ein Operettensänger auch im Rahmen eines Gastspielvertrags in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Der 1962 geborene Kläger ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig als Gast im Fach musikalischer Solist und Schauspieler in einem Theater tätig. Das Theater verfügt über kein festes Ensemble. Alle künstlerischen Mitarbeiter sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Für eine Operettenproduktion schlossen der Träger des Theaters und der Kläger einen Vertrag, wonach der Kläger als Sänger und Schauspieler engagiert wurde. Er nahm im Frühjahr 2010 zunächst an verschiedenen Proben und anschließend an mehreren Vorstellungen teil. Der Kläger ist ein künstlerisch anerkannter und populärer Sänger, der beim Publikum besonders beliebt ist. Der zuständige Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahre

Unaufgeklärter Sturz in Kanalgrube kein Arbeitsunfall

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass ein vermeintlicher Sturz in eine Kanalgrube nicht als Arbeitsunfall geltend gemacht werden kann, wenn der Unfallhergang nicht lückenlos aufgeklärt wurde. Der heute 57-jährige Italiener M. arbeitete Anfang der 90er Jahre in einem Ludwigsburger Bauunternehmen. Er macht geltend, im Januar 1991 bei Kanalarbeiten in eine 2m tiefe Grube gefallen und mit dem Rücken auf einem Wasserrohr aufgeschlagen zu sein. Hierbei habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Anschließend sei er mehr als eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen und habe von seiner Krankenkasse (der IKK) Krankengeld bezogen. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm – wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – bereits im August 1991 gekündigt, weshalb er seinerzeit einen Rechtsanwalt aufgesucht und anschließend mit diesem an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Seit seinem Sturz leide er unter erheblichen Rückenbeschwerden und Kopfschmerzattacken

Kein Ermittlungsverfahren gegen Martin Winterkorn

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt gegenwärtig kein formelles Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. Winterkorn. Sofern dieser Eindruck entstanden sei, bedauere die Staatsanwaltschaft Braunschweig dies sowie die Irritationen, welche die Pressemitteilungen vom 29.09.2015 in dem Zusammenhang mit der VW-Affäre hervorgerufen hatte. Aufgrund des Eingangs von diesbezüglichen Anzeigen sei ein Verfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf die Verantwortlichkeiten bei der Fa. Volkswagen zu klären seien. Gegen Prof. Dr. Winterkorn bestehe kein Anfangsverdacht. Ein Anfangsverdacht sei die Voraussetzung für die Einleitung eines – auf eine konkrete Person bezogenen – Ermittlungsverfahrens, so die Staatsanwaltschaft Braunschweig. Die Quelle des Missverständnisses sei die Vorgabe der Aktenordnung, wonach bei Eingang einer Anzeige gegen eine bestimmte Person ein gegen diese Person gerichteter Vorgang anzulegen ist. Dementsprechend sei ein Vorgang bz

Kostümpartys von Karnevalsvereinen als steuerbegünstigtes Brauchtum

Das FG Köln hat entschieden, dass für die Umsätze aus einer Karnevalsveranstaltung in der Karnevalswoche nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zu zahlen ist. Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der seit Ende der 70er Jahre am Karnevalssamstag die sog. "Nacht der Nächte" veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine vom Verein selbst als "große Kostümparty" bezeichnete Veranstaltung, an der im Streitjahr ca. 1.200 ausnahmslos kostümierte Karnevalisten teilnahmen. Neben Musikbeiträgen typischer Karnevalsinterpreten und karnevalistischen Tanzdarbietungen standen u.a. der Aufzug des Dreigestirns, Gardetänze und Ordensverleihungen auf dem Programm. Das Finanzamt setzte auf den Gewinn aus der Veranstaltung Körperschaftsteuer fest und verlangte von dem Verein den vollen Umsatzsteuersatz von 19%. Es vertrat die Auffassung, dass die "Nacht der Nächte" keine typische Karnevalssitzung sei und deshalb kein