Direkt zum Hauptbereich

Millionenhilfen für entlassene Opel-Arbeitnehmer in Bochum


Das Europäische Parlament hat am 06.10.2015 eine Hilfe von fast sieben Millionen Euro für entlassene Arbeitnehmer bei Opel in Bochum bewilligt.
Deutschland, Italien und Belgien erhalten EU-Hilfen i.H.v. insgesamt 14,6 Mio. Euro, um mehr als 7.300 Arbeitnehmer, die bei zwei Autoherstellern, darunter Opel in Bochum, und einer Airline ihre Jobs verloren haben, bei der Suche nach einer neuen Anstellung zu unterstützen. Das Parlament hat die entsprechenden Anträge für Hilfsmittel aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gebilligt.
Land Unternehmen Anzahl Begünstigte Höhe der Unterstützung (in Euro) Branche
Deutschland Adam Opel AG 2.692 6.958.623 Automobil
Belgien Ford Genk, 11 Zulieferer 4.500 6.268.564 Automobil
Italien Alitalia 184 1.414.848 Luftfahrt

Opel Bochum

Der Autohersteller hat sein Werk in Bochum vollständig geschlossen, um Überkapazitäten abzubauen, nachdem die Absatzzahlen für Fahrzeuge der Marke Opel/Vauxhall in Europa eingebrochen und von 2007 bis 2013 um 39% geschrumpft sind. In der Folge wurden fast 2.900 Arbeitnehmer entlassen. Die EU-Hilfe i.H.v. knapp 7 Mio. Euro kommt 2.692 Arbeitnehmern zugute.
Das Europäische Parlament stimmte mit 551 Stimmen für den Antrag, bei 78 Gegenstimmen und 63 Enthaltungen.
Ford Genk
Die belgische Regierung hat einen Antrag auf EGF-Hilfen gestellt, um 4.500 von 5.111 bei Ford Genk und 11 Zulieferern bzw. nachgeschalteten Herstellern entlassene Arbeitnehmer zu unterstützen. Die Entlassungen sind globalisierungsbedingt: Die Pkw-Produktion ging in der EU-27 zwischen 2007 und 2012 um 14,6% zurück, während China seinen Marktanteil in diesem Bereich in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt hat.
Im Zusammenhang mit einer ersten Entlassungswelle bei Ford Genk wurde 2013 ein erster EGF-Antrag gestellt, infolgedessen Belgien 570.000 Euro erhalten hatte. Der zweite Antrag bezieht sich auf die Entlassungen, die im Fordwerk Genk 2014 bis zu endgültigen Schließung des Standorts im Dezember 2014 vorgenommen wurden.
Die Gesuche aus Deutschland und Belgien sind die 21. und 22. Anträge zugunsten der Automobilbranche, seit der EGF 2007 eingerichtet wurde.
Das Europäische Parlament stimmte mit 608 Stimmen für den Antrag, bei 77 Gegenstimmen und 9 Enthaltungen.
Alitalia
Die Airline Alitalia musste 1.200 Arbeitnehmer entlassen, da der internationale Luftverkehrsmarkt schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen und insbesondere einem Rückgang des Marktanteils der Europäischen Union sowie einem starken Anstieg der Anzahl der von Luftfahrtunternehmen aus den Golfstaaten und der Türkei beförderten Passagieren ausgesetzt gewesen ist, was zu Lasten europäischer Unternehmen ging. Insgesamt 184 Arbeitnehmern, die meisten aus der Regio Lazio, kommt die EGF-Unterstützung i.H.v. 1,4 Mio. Euro zugute.
Das Europäische Parlament stimmte mit 605 Stimmen für den Antrag, bei 77 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen.
Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 06.10.2015 -juris


Gericht/Institution:Europäisches Parlament
Erscheinungsdatum:06.10.2015

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist