Der BFH hat entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin
Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem so genannten
Vermittlungsgutschein erbringen kann.
Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des BFH kann die Klägerin sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA.
Offengelassen hat der BFH, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 01.04.2012 gilt. Seitdem bedürften auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III). Eine Steuerbefreiung sei für Leistungen nach dem SGB III auf nationaler Ebene erst mit Wirkung vom 01.01.2015 in § 4 Nr. 15b UStG eingeführt.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 69/2015 v. 07.10.2015 - juris
Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des BFH kann die Klägerin sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA.
Offengelassen hat der BFH, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 01.04.2012 gilt. Seitdem bedürften auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III). Eine Steuerbefreiung sei für Leistungen nach dem SGB III auf nationaler Ebene erst mit Wirkung vom 01.01.2015 in § 4 Nr. 15b UStG eingeführt.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 69/2015 v. 07.10.2015 - juris
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 07.10.2015 |
Entscheidungsdatum: | 29.07.2015 |
Aktenzeichen: | XI R 35/13 |
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