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Es werden Posts vom August, 2012 angezeigt.

Hartz IV - Jobcenter fährt harte Linie gegen Verweigerer - Notfalls werden wir bei qualifizierungsunwilligen Leuten aber sanktionieren, bis sie raus sind aus dem Leistungsbezug sagt Geschäftsführer Christian Gärtner - Jobcenter Brandenburg

Das Brandenburger Jobcenter will künftig hart bei Bürgern durchgreifen, die sich verweigern, sobald sie sich beruflich weiterqualifizieren sollen. „Wir haben eine relativ hohe Zahl an Verweigerern und Totalverweigerern“, bedauert Jobcenter-Geschäftsführer Christian Gärtner. Regelmäßig lade das Jobcenter qualifizierungsfähige Bezieher von Hartz-IV-Leistungen ein, um ihnen Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung aufzuzeigen und anzubieten. Trotz Einladung kämen manche Arbeitslose gar nicht, berichtete der Behördenchef gestern. „Andere hören sich alles an und dann verlässt mindestens die Hälfte den Raum, sobald die Jobcenter-Berater fragen, ob Interesse geweckt wurde.“ Christian Gärtner kündigte an, solches Verhalten auf Kosten der Steuerzahler nicht zu dulden. „Wir werden konsequent zu Sanktionen greifen“, sagte er. http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12384936/61009/Jobcenter-faehrt-harte-Linie-gegen-Verweigerer-Strenge-Strafen.html   Anmerkung vom Sozialberater W

Luxemburger auf Arbeitsuche erhält Hartz IV - Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf Leistungen nach dem SGB II

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,Beschluss vom 21.08.2012,-L 3 AS 250/12 B ER - 1. Der aus § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II folgende Ausschluss von EU-Bürgern, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von den Leistungen nach dem SGB II verstößt nicht gegen das in Art 4 EGV 883/2004 geregelte Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf Leistungen der sozialen Sicherheit. EU-Bürger, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, dürfen nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen werden, weil sie sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. 2. Bei den Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger handelt es sich nicht um Sozialhilfe iSd Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004. 3. Zur Frage der Wirksamkeit des Vorbehalts der Bundesregierung gegen die Anwendung des EuFürsAbk auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SG

Von der Leyens versickerte Millionen - Das Bildungspaket soll bedürftigen Kindern helfen, doch Teile des Budgets kamen nie bei Bedürftigen an. Wohin das Geld verschwand, ist unklar

Das Geld war eigentlich für Kinder gedacht, für Schulhefte, Klassenfahrten und Nachhilfe. Nun könnte es zum Teil in die Haushaltssanierung geflossen sein. 1,6 Milliarden Euro überwies der Bund den Kommunen im vergangenen Jahr für die Unterstützung bedürftiger Kinder, so groß war das Bildungspaket von Ursula von der Leyen (CDU). Inzwischen ist aber völlig unklar, wie viel davon den Betroffenen überhaupt zugute gekommen ist. Es mehren sich die Hinweise, dass viele Kommunen die Gelder für ganz andere Zwecke verwendet haben könnten. Diese Woche geriet etwa die Region Hannover in den Verdacht, Gelder aus dem Bildungspaket zweckentfremdet zu haben. Dort wurden 6,4 Millionen Euro aus dem Bildungspaket in den allgemeinen Haushalt überführt. Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) mahnte daraufhin in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung: "Das überschüssige Geld muss an anderer Stelle für bedürftige Kinder verwendet werden." Weiter hier: http://www.zeit.de/politi

Sog. Aufstocker,die nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind gezwungen, ihr Konto zu überziehen oder einen Teil der von ihnen regelmäßig zu bedienenden Verbindlichkeiten wie die Miete erst verspätet im Verlauf des Monats zu bezahlen - Verzugszinsen, Mahngebühren und Überziehungszinsen entstehen - Bagatellbeträge

Dazu vertritt das Landessozialgericht Sachsen- Anhalt,mit Beschluss vom 06.08.2012,- L 5 AS 339/12 B ER - folgende Auffassung: Kein Anordnungsgrund besteht regelmäßig dann,wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER). Wird um Leistungen gestritten, deren Höhe fünf Prozent der monatlichen Regelleistung (derzeit: 18,80 EUR) nicht übersteigt, lösen regelmäßig unzureichende Leistung des Leistungsträgers noch keine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes begegnen ist. Der Antragsteller ist dann auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Soweit die Antragstellerin meine, sie könne mit dem (erst) zum Monatsende zur Verfügung stehenden Alg I nicht hinreichend wirtschaften, habe sie die Möglichkeit, beim zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Zahlung eines Abschlags gemäß § 3

Keine Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter,denn gegen einen tatsächlichen Mietvertrag unter Verwandten spricht, dass die Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung angegeben wurden

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 21.06.2012,-  L 5 AS 67/09 - Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch Mietvertrag begründet sind. Es reicht aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R -). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteilig

Hartz IV - Sanktion - nicht - rechtswidrig, wenn der Antragsteller Angaben über gesundheitliche Angelegenheiten und eine Weitergabe und Speicherung persönlicher Daten unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz (BDSG) verweigert hat

So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,mit Beschluss vom 14.08.2012,- L 7 AS 1355/12 B ER - . § 4 BDSG regelt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt (nach § 4a BDSG,vgl. dazu SG Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER) . Jedoch gehen nach § 1 Abs. 3 BDSG, soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, diese den Vorschriften des BDSG vor (BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R 1. Leitsatz und Rn. 33 ).   Insoweit kommen eine Reihe von bereichsspezifischen Spezialregelungen (§§ 50 ff SGB II) sowie § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X in Betracht (BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R17 ff. ), die u.a. die Übermittlung von Daten an mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte unter bestimmten Voraussetzungen regeln (Lenze/Brünner in LPK-SGB II

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B

Kein Ausschluss für ausländische Staatsangehörige mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungs- und vom Bundeselterngeld

Das BVerfG hat den Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld für verfassungswidrig erklärt. BVerfG,Beschlüsse vom 10.07.2012,1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10,und 1 BvL 3/11. http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-065.html

Anwaltschaft begrüßt die geplante Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) beschlossen. Mit ihm soll es unter Anderem umfangreiche Neuregelungen zum anwaltlichen Vergütungsrecht geben. Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer fordern seit langem Änderungen im Gebührenrecht, insbesondere aber eine Anpassung der Gebührentabelle. Während die Lebenshaltungskosten, namentlich die Gehälter ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mieten in den vergangenen Jahren stetig gestiegen sind, ist die Vergütung für Rechtsanwälte seit der letzten Gebührenreform 2004 im Wesentlichen gleich geblieben. Die Werte der Gebührentabelle wurden sogar seit 1994 nicht mehr angehoben. Beide Anwaltsorganisationen begrüßen die mit dem Gesetzentwurf beschlossene lineare Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren sowie die strukturellen Korrekturen am derzeitigen Vergütungssystem. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Freiheit

Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB 2 haben

Sozialgericht Speyer,Beschluss vom 27.03.2012,- S 6 AS 362/12 ER - Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch  haben, wenn diese geeignet oder zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 1. Der Besuch einer Ganztagsschule schließt einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch  nicht aus, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 2. Für die Gewährung einer ergänzenden angemessenen Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Anmerkung vom Sozialberate

Anmerkung zu: BVerfG 1. Senat, Urteil vom 18.07.2012 - , 1 BvL 10/10, BVerfG 1. Senat, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 2/11

Verfassungswidrigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes und Rechtsfolgen bis zur Neureglung durch den Gesetzgeber Leitsätze(von juris) 1. Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist. 2. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.  Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. 3. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Exis

Bundesrechnungshof: aktuelles System der Sozialleistungen für Kinder ineffizient

Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes ist das bestehende System eines Vorrangs von Unterhaltsvorschussleistungen und Wohngeld vor den Leistungen der Grundsicherung intransparent und ineffizient. Das schreibt der Bundesrechnungshof in einer Unterrichtung ( 17/10322 ). Er sieht es „als wenig systemgerecht an“, wenn der Bund seine Ausgaben für die Grundsicherung der leistungsberechtigten Kinder nahezu vollständig zurück hält, „während er auf der anderen Seite die Ausgaben für Unterhaltsvorschuss und Wohngeld in Höhe von 252 Millionen Euro zu leisten hat.“ Die zuständige Bundesministerin wolle an dem bestehenden System festhalten, „obwohl es leistungsträger und Leistungsberechtigte belastet“, heißt es weiter. Der Bundesrechnungshof bleibt seiner Unterrichtung zufolge bei seiner Empfehlung, „den Vorrang anderer Sozialleistungen vor der Grundsicherung entfallen zu lassen. “ Weiter heißt es, dass diese Empfehlung auch für künftige Sozialleistungen gelten solle, die gewährt und au

Rechtsmittel gegen Ablehnung von ALG II für Unionsbürger - deutscher Vorbehalt gegen das EFA wirkungslos

Von Georg Classen, Stand: 22. August 2012 Es kursieren Hinweise auf den deutschen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen EFA vom Dezember 2011. Manche Jobcenter stellen das ALG II für bisher nicht erwerbstätige nur arbeitsuchende Unionsbürger der überwiegend westeuropäischen Staaten, die das EFA unterzeichnet haben, ein. Das EFA haben sämtliche "alten" EU-Staaten außer Finnland und Österreich sowie Estland, Malta, Norwegen, Island und die Türkei anerkannt. Dazu folgende Hinweise: Weiterlesen hier: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/EFA_Vorbehalt_Kommentar.pdf Zitat:"EFA-Vorbehalt ist völkerrechtswidrig und daher nichtig. LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2012,- L 16 AS 568/12 B ER - EFA Vorbehalt dürfte unwirksam sein, da das SGB II wohl kein neue Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 16 Buchst.b EFA ist, und weil der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG damit hätte befasst werden müssen. http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

BSG, Urteil vom 19.06.2012,- B 4 AS 163/11 R - Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB 2, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist. Grundsätzlich ist die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die sog Werbungskosten enger, weil nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt, dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Auf dieser Grundlage können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Aufwendungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten

Hartz IV: Prozesse vermeiden durch gute Beratung und rechtssichere Bescheide

Die Anzahl der Gerichtsverfahren in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz-IV) muss verringert werden. Arbeits- und Sozialminister Günter Baaske: „Die Bescheide müssen rechtssicher und verständlich sein – im Interesse der Jobcenter ebenso wie der Bezieher von Grundsicherung. Wir erwarten uns davon eine Entlastung der Sozialgerichte. Differenzen sollen möglichst frühzeitig und außerhalb der Gerichte geklärt werden“ Im Arbeitsministerium wurde dafür heute eine Arbeitsgruppe gegründet. In ihr sind die Sozialgerichtsbarkeit, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter sowie kommunale Träger von Grundsicherung und Arbeitsvermittlung vertreten. Die bestehenden Probleme der Rechtsbehelfsverfahren und der Qualität der Bescheide sollen analysiert und daraus Verbesserungen entwickelt werden. Häufige Rechtsänderungen bei der Grundsicherung haben bei den Beteiligten zu Verunsicherung geführt. http://www.niederlausitz-aktuell.de/artikel_6_23201.php

Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung

BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R - Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen nur in besonderen Fällen angezeigt, für deren Vorliegen hier kein Anhalt besteht. Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, dass sie vom Nutzer der Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet. Auch die vorliegend getroffenen Ausgleichsvereinbarungen unter den geschiedenen Ehegatten ändern daran nichts. Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter von RA Ludwig Zimmermann: BSG, Urteil vom 08.07.2011, - B 14 AS 79/10 R- Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung d

Sind Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichteinstellung Behinderter zu berücksichtigendes Einkommen im SGBII ?

Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren sind von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF grundsätzlich ausgenommen Das Sozialhilferecht hat den Begriff der Entschädigung wegen immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und hierunter auch Entschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert. Der Gesetzgeber des SGB II wollte mit der Regelung in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF an diese historische Entwicklung im Sozialhilferecht anknüpfen. So urteilte das BSG mit Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 164/11 R - . Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter von RA Ludwig Zimmermann: Vorinstanz: LSG NRW , Beschlüsse vom 20.12.2010,- - L 19 AS 1166/10 B ER - und  - L 19 AS 1167/10 B ER - Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichteinstellung Behinderter sind - kein - zu berücksichtigendes Einkommen im SGBII.

Sozialhilfeträger kann Kostenübernahme nicht verweigern

LSG Hessen , Beschluss vom 02.08.2012,-  L 4 SO 86/12 B ER - Hat eine Person, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden soll, Anspruch auf betreutes Wohnen, kann sich der Sozialhilfeträger nach einer Entscheidung des LSG Darmstadt nicht darauf berufen, dass er nur nachrangig zuständig ist. Ein Mann sollte nach langjähriger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung nach einem Beschluss des Landgerichts zur Bewährung entlassen werden. Da es an einer betreuten Wohnmöglichkeit fehlte und deshalb keine hinreichend günstige Kriminalprognose vorlag, wurde der Entlassungsbeschluss wieder aufgehoben. Ein sozialer Verein bot ihm schließlich betreutes Wohnen an. Die Übernahme der Kosten hierfür lehnte der Sozialhilfeträger jedoch ab, weil seine Zuständigkeit nicht gesetzlich geregelt sei. Vorrangig zuständig sei in diesen Fällen das Land. Im Eilverfahren verurteilte das Sozialgericht den Sozialhilfeträger zur vorläufigen Kostenübernahme. Daraufhin wurde die Sicherungsverwahrun

Hartz-IV-Empfänger müssen Mieterhöhungen nicht aus eigener Tasche zahlen , solange die Kosten der Wohnung insgesamt angemessen bleiben

BSG, Urteil vom 23.08.2012,- B 4 AS 32/12 R - Jobcenter muss die durch die Wunsch-Modernisierung eingetretenene Mieterhöhung tragen,denn eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zum Nachteil der Klägerinnen ist nicht möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherungsverpflichtung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen. Insofern kann auch die weitreichende Konsequenz des hier analog herangezogenen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz nur bei einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen. Auch den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbar

Hartz IV - Bundessozialgericht stärkt die Rechte von Alleinerziehenden

BSG, Urteil vom 23.08.2012,- B 4 AS 167/11 R - Alleinerziehenden darf nicht allein deshalb der Mehrbedarf für Alleinerziehende verwehrt werden,weil sie mit weiteren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) unter einem Dach leben. Für die Gewährung des Mehrbedarfs komme es nicht auf die Möglichkeit an ,regelmäßig auf Unterstützung der Verwandten zurückzugreifen, sondern darauf, ob tatsächlich regelmäßig weitere Personen an der Pflege und Erziehung der Kinder mitwirkten. Anmerkung: Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 SGB 2 ermöglicht es nicht, einer alleinerziehenden Person den Mehrbedarf für Alleinerziehende unter Berufung auf dessen Sinn und Zweck mit der Begründung zu versagen, sie lebe mit weiteren Familienangehörigen unter einem Dach. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben auf die Gesetzesbegründung für den Mehrbedarf für Alleinerziehende abgestellt, nach der typisierend und beispielhaft davon ausgegangen wird, dass diese wegen de

4. Senat des Bundessozialgerichts aktuell zu Hartz IV - Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner

BSG, Urteil vom 23.08.2012, - B 4 AS 34/12 R - Ein gemeinsames Eigenheim führt nicht zwingend zur Anrechnung des Einkommens des Mitbewohners bei Hartz IV. Das entschied das Bundessozialgericht heute (BSG) in Kassel Az:B 4 AS 34/12 R in einem Grundsatzurteil. Darin klärte das Gericht die Voraussetzungen einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, die zur Anrechnung des Partnereinkommens führt. Im Streitfall wohnt die Klägerin seit 1975 mit einem früheren Freund zusammen. Die Beziehung ist seit Jahrzehnten beendet, nach Angaben der Klägerin "eine Trennung von Tisch und Bett". Dem Jobcenter Region Hannover ging daher von einer Bedarfsgemeinschaft aus und strich Juni 2007 der Frau das Hartz IV. Sie könne mit von der Rente und Betriebsrente - zusammen etwa 2000 Euro - ihres Mitbewohners leben. Dem folgte auch das Landessozialgericht (LSG) Celle. Wegen dürftiger Tatsachenfeststellungen verwies das BSG den Streit an das LSG zurück. Dabei konkretisierte das BSG aber die Voraussetzungen

Einkommensberücksichtigung - Pflegegeld für die Betreuung mehrerer Pflegekinder in Tagespflege - Ermittlung des Durchschnitts aller Erziehungsbeiträge - Mehrbedarf für Alleinerziehende

BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 148/11 R - Die Bestimmung des ersten, zweiten usw. Pflegekindes im Sinne von § 11 Abs. 4 SGB II a.F. ist nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweils in einem Pflegeverhältnis zum Leistungsberechtigten stehenden Kinder, sondern nach einer Durchschnittsbildung der erhaltenen Erziehungsgeldanteile durchzuführen. Kein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II, weil es sich nur um eine Tagespflege und nicht um eine Vollzeitpflege mit Aufnahme der Pflegekinder in den Haushalt handelte(vgl. BSG,Urteil vom 27.1.2009 (B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4). http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012-5-23&nr=12617&pos=1&anz=3

Bildungspaket: Jobcenter muss Kinderreisepass nicht zahlen

Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 1. August 2012 – S 31 AS 3050/12 ER - Kosten für Klassenfahrt nach England umfassen nicht Kosten für Reisepapier eines teilnehmenden Schülers. Das Jobcenter muss die Kosten eines Kinderreisepasses für einen 12-jährigen Schüler, der an einer Klassenfahrt nach England teilnimmt, nicht übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Chemnitz entschieden. Maßgebend ist, so begründete das Gericht seine Entscheidung, dass für die Einreise nach England ein Personalausweis als Ausweispapier genügt. Die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie sind deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kosten für den Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein. Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt mithin ebenso wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II), heißt es in den G

Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - 14.Senat des BSG aktuell zu Hartz IV

BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 13/12 R - Denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner.  Alleinerziehende haben nicht automatisch Anspruch auf mehr Platz, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 13/12 R). Abweichungen kann es nur in Einzelfällen geben, wenn aus individuellen, etwa gesundheitlichen Gründen mehr Platz erforderlich ist. http://www.123recht.net/Kein-Wohnflaechen-Bonus-fuer-Alleinerziehende-Hartz-IV-Empfaenger-__a125352.html   Anmerkung von Willi 2:  BSG, Urteil vom 18.02.2010.- vom 18.2.2010, - B 14 AS 73/08 R - Abzustellen ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der 14. Senat hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebe

Aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Hartz IV vom heutigem Tage - Zinsen aus Schmerzensgeld werden bei Hartz IV - Leistungen angerechnet

BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 103/11 R - Kassel (dpa) Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld werden auf Hartz IV angerechnet. Das hat am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Solche Zinsen seien zu Recht als Einkommen anrechenbar, sagte der Vorsitzende Richter. http://www.moz.de/nachrichten/deutschland/artikel-ansicht/dg/0/1/1034528/ Anmerkung von Willi 2: Damit ist das Bundessozialgericht nicht der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, wonach Zinsen aus Schmerzensgeld bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) geschützt bleiben, denn zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen besteht ein untrennbarer Zusammenhang Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.03.2011, - L 20 AS 22/09 - http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/zinsen-aus-schmerzensgeld-bleiben-bei.html  

Rechtsanwältin Stella Schicke über die Probleme der Justiz mit den Unterkunftskosten von Hartz-IV-Beziehern

Hartz-IV-Bezieher erhalten neben ihrem Regelsatz auch Geld für Miete und Heizung. Die schwammigen Regelungen zu diesen Kosten der Unterkunft (KdU) beschäftigen deutsche Sozialgerichte immer wieder. nd-Redakteur FABIAN LAMBECK sprach mit der Frankfurter Rechtsanwältin STELLA SCHICKE über ein möglicherweise wegweisendes Urteil des Sozialgerichtes Mainz und dessen Konsequenzen. nd: Das Mainzer Sozialgericht hat vor kurzem in einem Urteil festgestellt, dass der entsprechende Absatz des Sozialgesetzbuches zu den KdU nicht mit dem »Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums« vereinbar sei. Sind die Regelungen verfassungswidrig? Schicke: Das Gericht in Mainz hält die derzeitigen Regelungen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und orientiert sich dabei an dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Februar 2010 - das so genannte Hartz-IV-Urteil. Über die Verfassungsmäßigkeit hat das Bundesverfassungsgericht zu befinden. Also wird sich Karlsruhe demnächst

Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B - Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (aF) sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht und zwar auch dann, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. Die Leistungserstreckung in Abs. 3 Satz 3 SGB II aF auf aktuell für laufende Leistungen nicht hilfebedürftige Personen kann indes nicht so verstanden werden, dass damit auch Ansprüche begründet werden für Personen, die von einem grundsätzlichen Leistungsausschluss betroffen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Le

Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

Das LSG Berlin-Brandenburg Az.L 36 AS 1162/12 NK  hat am 21.08.2012 einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen (Leistungssätze für Unterkunft und Heizung) richtete. Die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV-Empfänger erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Da die WAV auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren. http://www.juris.de/jportal/portal

Sozial schwache Mieter werden aus Wohnungen vertrieben - Vermieter machen in Berlin im Moment extrem Kasse

Der Deutsche Mieterbund schlägt Alarm: Angesichts drastisch gestiegener Mieten in Ballungsräumen und Großstädten versuchten immer mehr Vermieter, Altmieter mit niedrigen Mieten zu vertreiben, um ihre Wohnungen danach deutlich teurer neu zu vermieten oder als Eigentumswohnungen gewinnbringend zu verkaufen. Das berichtet das ARD-Politikmagazin „Report Mainz“ des SWR heute, 21. August 2012, um 21.45 Uhr im Ersten, und zeigt drastische Fälle von Mietervertreibung in deutschen Großstädten wie Berlin, Hamburg und München. Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, sagte im Interview: „Es ist im Moment besonders lukrativ, Altmieter loszuwerden, weil in Deutschland die Neuvertragsmiete keiner Grenze unterworfen ist, und man daher nahezu jeden Preis da nehmen kann, wo es der Markt hergibt – und das ist insbesondere in den Ballungszentren.“ http://www.focus.de/kultur/diverses/verbraucher-schikanen-gegen-mieter-nehmen-zu-immer-mehr-sozial-schwache-mieter-werden-aus-wohn