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Noch einmal zu den Kosten der Unterkunft

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festzulegen. Sodann ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln und zuletzt zu klären, wie viel Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für die SGB II-Leistungsberechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden ist. Dabei müssen nicht die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard jeweils für sich angemessen sein. Es reicht, dass das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R, juris RN 13). Daher hat der Grundsicherungsträger den Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen zu ermitteln. Dieser ist mit der angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen.


Im Fall eines Ein-Personenhaushaltes in Sachsen-Anhalt ist von einer angemessenen Wohnfläche von 50 qm auszugehen. Mit einem niedrigen Mietzins kann eine Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden.


Ein schlüssiges Konzept für die Unterkunftsrichtlinie ist jedenfalls dann schon nicht gegeben, wenn das Jobcenter ihre Ermittlungen auf eine einzige Stadt in ihrem Zuständigkeitsbereich beschränkt.


Die Amtsermittlung durch das Gericht zur Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes findet in der Kooperationbereitschaft des Jobcenters ihre Grenzen, insbesondere dann, wenn sie nicht einmal Angaben zum zu Grunde gelegten Wohnungsstandard bei der Ermittlung der Wohnungen für die zu bestimmenden Referenzmiete machen kann.


Auch die Tatsache, dass ein Jobcenter jetzt ein schlüssiges Konzept für die KdU-Richtlinie erarbeiten wolle, kann das gericht unberücksichtigt lassen, da dies den Rechtsstreit nur unnötig verzögern würde.


siehe:https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153173&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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