Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 14.08.2012,- L 5 AS 454/12 B -
Denn ine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht.
Keine Übernahme der Nebenkostenabrechnung, Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen sind nur dann tatsächliche Aufwendungen, wenn der Anspruch wirksam entstanden ist. Ordnungsgemäßist eine Abrechnung nur dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte.
Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung über die Einnahmen bzw. die Ausgaben vorzulegen. Im Rahmen eines Mietvertrags hat bei Umlage der tatsächlichen Betriebskosten der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf eine Rechnungslegung im vorgenannten Sinne (vgl. Weidenkaff in Palandt: BGB, 67. Auflage 2008, § 535 RN 93).
Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten gehört neben der Zusammenstellung der Gesamtkosten die Angabe und Erläuterung des zugrundegelegten Verteilerschlüssels und die sich daraus ergebende Berechnung des Anteils des Mieters. Werden diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine formell unwirksame Abrechnung vor.
Diese löst keine Zahlungspflichten des Mieters aus. Zudem ist eine formell unwirksame Abrechnung nicht geeignet, die Nachforderung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 556 Abs. 3 BGB bis zum Ablauf des zwölften Monats des Abrechnungszeitraums wirksam geltend zu machen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung der Nachzahlung überhaupt ausgeschlossen (vgl. z. Vorst.: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2004, Az.: VIII ZR 115/04).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154294&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
In diesem Einzelfall lehnte das Jocenter die Übernahme der Nebenkostennachzahlung ab, weil bereits eine Zusammenstellung der Gesamtkosten fehlte und mangels ordnungsgemäßer Abrechnung die Nachzahlung gegenüber dem Vermieter nicht fällig wäre, eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht.
Wenn der Leistungsbezieher die Rechnung aufgrund mangelnder Ausführung der Abrechnung der NK die Rechnung beim Vermieter nicht bezahlen muss, kann der Hilfebedürftige auch nicht die Nachzahlung oder Geltendmachung dieser Kosten beim Jobcenter verlangen.
In der Regel gilt folgendes: BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 9/11 R -,RdNr. 14
Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.
§ 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Denn ine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht.
Keine Übernahme der Nebenkostenabrechnung, Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen sind nur dann tatsächliche Aufwendungen, wenn der Anspruch wirksam entstanden ist. Ordnungsgemäßist eine Abrechnung nur dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte.
Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung über die Einnahmen bzw. die Ausgaben vorzulegen. Im Rahmen eines Mietvertrags hat bei Umlage der tatsächlichen Betriebskosten der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf eine Rechnungslegung im vorgenannten Sinne (vgl. Weidenkaff in Palandt: BGB, 67. Auflage 2008, § 535 RN 93).
Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten gehört neben der Zusammenstellung der Gesamtkosten die Angabe und Erläuterung des zugrundegelegten Verteilerschlüssels und die sich daraus ergebende Berechnung des Anteils des Mieters. Werden diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine formell unwirksame Abrechnung vor.
Diese löst keine Zahlungspflichten des Mieters aus. Zudem ist eine formell unwirksame Abrechnung nicht geeignet, die Nachforderung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 556 Abs. 3 BGB bis zum Ablauf des zwölften Monats des Abrechnungszeitraums wirksam geltend zu machen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung der Nachzahlung überhaupt ausgeschlossen (vgl. z. Vorst.: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2004, Az.: VIII ZR 115/04).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154294&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
In diesem Einzelfall lehnte das Jocenter die Übernahme der Nebenkostennachzahlung ab, weil bereits eine Zusammenstellung der Gesamtkosten fehlte und mangels ordnungsgemäßer Abrechnung die Nachzahlung gegenüber dem Vermieter nicht fällig wäre, eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht.
Wenn der Leistungsbezieher die Rechnung aufgrund mangelnder Ausführung der Abrechnung der NK die Rechnung beim Vermieter nicht bezahlen muss, kann der Hilfebedürftige auch nicht die Nachzahlung oder Geltendmachung dieser Kosten beim Jobcenter verlangen.
In der Regel gilt folgendes: BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 9/11 R -,RdNr. 14
Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.
§ 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Bedeutet das jetzt, das die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters, sofern sie denn eine Nachzahlung beinhaltet, nicht mehr übernommen werden?
AntwortenLöschenDas würde mich aber auch mal sehr interessieren.
AntwortenLöschenAber wenn ich was wiederbekommme darf ich das aber an die Arge bezahlen oder ?