Direkt zum Hauptbereich

Anwaltschaft begrüßt die geplante Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) beschlossen. Mit ihm soll es unter Anderem umfangreiche Neuregelungen zum anwaltlichen Vergütungsrecht geben. Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer fordern seit langem Änderungen im Gebührenrecht, insbesondere aber eine Anpassung der Gebührentabelle. Während die Lebenshaltungskosten, namentlich die Gehälter ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mieten in den vergangenen Jahren stetig gestiegen sind, ist die Vergütung für Rechtsanwälte seit der letzten Gebührenreform 2004 im Wesentlichen gleich geblieben. Die Werte der Gebührentabelle wurden sogar seit 1994 nicht mehr angehoben.



Beide Anwaltsorganisationen begrüßen die mit dem Gesetzentwurf beschlossene lineare Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren sowie die strukturellen Korrekturen am derzeitigen Vergütungssystem. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Freiheit der Berufsausübung als untrennbar mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern, an.


Insbesondere die Einführung einer Zusatzgebühr für umfangreiche gerichtliche Beweiserhebungen wird von BRAK und DAV positiv bewertet.



Mit dieser Neuregelung wird eine der Anregungen aufgegriffen, die beide in einem Forderungskatalog an das Bundesjustizministerium herangetragen hatten. Die derzeitige Regelung führt in Verfahren, die umfangreiche Beweisaufnahmen erfordern, wie dies unter anderem im Medizinrecht oder im privaten Baurecht häufig notwendig ist, zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen anwaltlichem Aufwand und der dafür vom Mandanten zu bezahlenden Vergütung.



„Die Anhebung der linearen Gebührentabellen ist dringend notwendig, um die Kanzleien an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen, die auch die gestiegenen Kosten für Mitarbeiter, Mieten, Energie und vieles mehr finanzieren müssen“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Damit könne das RVG auch weiter die wirtschaftliche Grundlage für die anwaltliche Tätigkeit sein.



Kritik üben DAV und BRAK daran, dass die vorgesehenen Anpassungen der Werte der Gebührentabelle teilweise sogar zu einer Absenkung der Gebühren führen. „Verkürzte Gebühren in einzelnen Wertstufen sind für die Anwaltschaft nur dann hinnehmbar, wenn für diese Einbußen ein Ausgleich durch eine insgesamt höhere lineare Anpassung erfolgt“, so die Präsidenten der beiden Organisationen. „Das ist bisher nicht erkennbar.“


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint