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Beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen - beim Kinderzuschlag ist von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen

Auch beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen.

Hinweise zur Berechnung des Kinderzuschlags bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft.

Im Übrigen ist beim Kinderzuschlag von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen. Eine Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet nicht statt.

So die Rechtsauffassung des gerade veröffentlichten Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 21.01.2013 - L 7 BK 5/12 , Revision wurde  zugelassen.

Anmerkung:

Die Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft im Bereich des SGB II (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R und Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) ist auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu übertragen.

Ein wesentlicher Bedeutungsunterschied ist den Formulierungen "im Haushalt lebende Kinder" (§ 6a BKGG) und "dem Haushalt angehörende Kinder" (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) nicht zu entnehmen.

In den Tagen der temporären Bedarfsgemeinschaft lebt das Kind im Haushalt der Klägerin. Eine unterschiedliche Bedeutung ergäbe auch keinen Sinn.

Der Kinderzuschlag soll einen Anspruch nach §§ 19 ff SGB II ersetzen. Wenn § 6a BGKK in dieser Beziehung tatsächlich enger gefasst wäre, würden Kinder nur deswegen aus dem Kinderzuschlag herausfallen und in das SGB II abgedrängt werden.

Das würde Sinn und Zweck des Kinderzuschlages unterlaufen (so auch Hauck/Noftz, SGB II, Anhang § 6a BKGG, Rn. 64).

Im Übrigen verwendet der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 SGB II die beiden Formulierungen, ohne einen inhaltlichen Unterschied zu machen.

Mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II werden die "im Haushalt lebenden" Eltern der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem erwerbsfähigen Kind zugeordnet.

Mit § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II werden die "dem Haushalt angehörenden" Kinder den Eltern zugeordnet. Ein Bedeutungsunterschied ist auch hier nicht sinnvoll.

Nach § 11 Abs. 1 BKGG werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag monatlich gewährt. Dies beschreibt aber nur die Auszahlungsmodalität und steht einer Übertragung der temporären Bedarfsgemeinschaft auf den Kinderzuschlag nicht entgegen.

Bezüglich der Unterkunftskosten ist darauf hinzuweisen, dass das BSG im Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 KG 1/11 R (dort Rn. 14, 22 ff) klargestellt hat, dass bei der Berechung des Kinderzuschlags immer von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen ist.

Bezieher von Kinderzuschlag unterliegen nicht den Obliegenheitspflichten des SGB II und erhalten auch keine Kostensenkungsaufforderung.

Zur Berechnung des Kinderzuschlags bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft sind folgende ergänzenden Hinweise angezeigt:

weiterlesen:


Sehr gute Entscheidung- Betroffenen wird zu Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X geraten.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock

Kommentare

  1. Ein super Urteil was wir bei unserer Berufung sehr gut gebrauchen können , da die Kindergeldkasse aber auch das SG der Meinung die Berechung der KDU unterliegt dem SGB II , es wird mir eine riesen Freude sein dieses Urteil meinem Rechtanwalt zu zufaxen

    AntwortenLöschen
  2. Ja ein sehr gutes Urteil, welchem man Beachtung schenken sollte.

    In ihrem Punkt: Bezüglich der Unterkunftskosten ist darauf hinzuweisen, dass das BSG im Urteil vom 14.03.2012, Az. B 14 KG 1/11 R (dort Rn. 14, 22 ff) klargestellt hat, dass bei der Berechung des Kinderzuschlags immer von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen ist.


    Bezieher von Kinderzuschlag unterliegen - nicht den Obliegenheitspflichten des SGB II und erhalten auch keine Kostensenkungsaufforderung.


    BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R (Rn. 14, 22 ff)

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12575


    Beste Grüße Detlef Brock

    AntwortenLöschen

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