Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Dazu das Bayerische Landessozialgericht , Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER wie folgt entschieden:
Nach § 22 Abs 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Die Ag hat dabei eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen sind (vgl auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2012 - L 3 AS 28/12 B ER).
Der ASt bezieht vorliegend Alg II. Nach der Aufstellung der Vermieterin bestehen hinsichtlich der Wohnung noch Mietschulden. Die Nichtzahlung dieser Forderung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Verlust der Wohnung führen.
Die Vermieterin verfügt bereits über einen Räumungstitel und wäre ohne weiteres berechtigt, die Wohnung des ASt räumen zu lassen.
Damit droht dem ASt die Wohnungslosigkeit, da derzeit nicht ersichtlich ist, dass er die Möglichkeit hat, angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl dazu BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R ; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 346).
Diesbezüglich hat er vorgetragen, ihm sei es insbesondere auch wegen der Sanktion bis einschließlich Oktober 2012 nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung anzumieten. Die Ag hat hierzu nichts vorgebracht. In einem Hauptsacheverfahren wären insofern weitere Ermittlungen anzustellen.
Üblicherweise kann aber davon ausgegangen werden, dass es für einen Wohnungssuchenden, der noch über Mietschulden bei seiner alten Vermieterin verfügt, schwer ist, eine neue Wohnung zu finden.
Insbesondere die jetzige Vermieterin des ASt - eine große Wohnungsbaugesellschaft - wird nicht bereit sein, ihm eine andere Wohnung zu vermieten.
Der Verweis auf eine Notunterkunft bei Verlust der Wohnung, lässt die drohende Wohnungslosigkeit iSv § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II nicht entfallen (vgl Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 346).
Im Hinblick auf mögliche Kosten eines Umzuges erscheint die Schuldenübernahme alleine wirtschaftlich.
Dem ASt kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe durch die Sanktionen selbst die Schulden verursacht (Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl, § 22 Rn 188 mwN).
Die Sanktionen wären auch bei Übernahme der Schulden nicht wirkungslos, da bei einer Darlehensgewährung (§ 22 Abs 8 Satz 3 SGB II) eine Rückzahlungspflicht für den ASt entstehen würde.
Da vorliegend hinsichtlich einer Ermessensausübung keine Gründe erkennbar sind, die gegen eine Übernahme der Mietschulden sprechen, kann von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden, zumal sie nach obigen Ausführungen gemäß § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II übernommen werden "sollen".
Umgekehrt ist aber auch nicht erkennbar, welche Umstände für eine Übernahme als Zuschuss sprechen könnten. Im Hinblick auf § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II ist hier der Regelfall einer darlehensweisen Gewährung anzunehmen.
Anmerkung:
Sind Sie Leistungsbezieher nach denm SGB II und verfügen über Mietschulden , welche vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden?
Wir, dass Team des Sozialrechtsexperten sind Ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Nach § 22 Abs 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Die Ag hat dabei eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen sind (vgl auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2012 - L 3 AS 28/12 B ER).
Der ASt bezieht vorliegend Alg II. Nach der Aufstellung der Vermieterin bestehen hinsichtlich der Wohnung noch Mietschulden. Die Nichtzahlung dieser Forderung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Verlust der Wohnung führen.
Die Vermieterin verfügt bereits über einen Räumungstitel und wäre ohne weiteres berechtigt, die Wohnung des ASt räumen zu lassen.
Damit droht dem ASt die Wohnungslosigkeit, da derzeit nicht ersichtlich ist, dass er die Möglichkeit hat, angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl dazu BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R ; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 346).
Diesbezüglich hat er vorgetragen, ihm sei es insbesondere auch wegen der Sanktion bis einschließlich Oktober 2012 nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung anzumieten. Die Ag hat hierzu nichts vorgebracht. In einem Hauptsacheverfahren wären insofern weitere Ermittlungen anzustellen.
Üblicherweise kann aber davon ausgegangen werden, dass es für einen Wohnungssuchenden, der noch über Mietschulden bei seiner alten Vermieterin verfügt, schwer ist, eine neue Wohnung zu finden.
Insbesondere die jetzige Vermieterin des ASt - eine große Wohnungsbaugesellschaft - wird nicht bereit sein, ihm eine andere Wohnung zu vermieten.
Der Verweis auf eine Notunterkunft bei Verlust der Wohnung, lässt die drohende Wohnungslosigkeit iSv § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II nicht entfallen (vgl Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 346).
Im Hinblick auf mögliche Kosten eines Umzuges erscheint die Schuldenübernahme alleine wirtschaftlich.
Dem ASt kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe durch die Sanktionen selbst die Schulden verursacht (Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl, § 22 Rn 188 mwN).
Die Sanktionen wären auch bei Übernahme der Schulden nicht wirkungslos, da bei einer Darlehensgewährung (§ 22 Abs 8 Satz 3 SGB II) eine Rückzahlungspflicht für den ASt entstehen würde.
Da vorliegend hinsichtlich einer Ermessensausübung keine Gründe erkennbar sind, die gegen eine Übernahme der Mietschulden sprechen, kann von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden, zumal sie nach obigen Ausführungen gemäß § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II übernommen werden "sollen".
Umgekehrt ist aber auch nicht erkennbar, welche Umstände für eine Übernahme als Zuschuss sprechen könnten. Im Hinblick auf § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II ist hier der Regelfall einer darlehensweisen Gewährung anzunehmen.
Anmerkung:
Sind Sie Leistungsbezieher nach denm SGB II und verfügen über Mietschulden , welche vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden?
Wir, dass Team des Sozialrechtsexperten sind Ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
"Umgekehrt ist aber auch nicht erkennbar, welche Umstände für eine Übernahme als Zuschuss sprechen könnten..."
AntwortenLöschenSeit wann ist das Urteil des BVerfG - Regelsatzurteil - hier Existenzminimum, ein nicht erkennbarer Umstand???
Vielleicht ist das Bayrische Landessozialgericht der Ansicht, das GG gelte nicht für Bayern?
AntwortenLöschenAnders lässt sich ja auch nicht erklären, warum der Richter nicht das Wesen unserer Grundrechte kennt. Da hat ja jeder Laie, der einmal eine Schule besucht hat, mehr Kompetenz.
Ich beziehe ALG 1 und hatte eine 4 monatige speere und habe u.a. mietschulden und niemand will dafür aufkommen. Meine Frage ist, an wem muss ich mich wenden?
AntwortenLöschenSozialamt? Die ARGE sagt, das wäre nicht deren Problem und die ALG 1 Stelle übernehmen keine Mietschulden.
Danke im Vorraus