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Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen

So die Rechtsauffassung des SG Lüneburg 45. Kammer, Beschluss vom 11.02.2013, S 45 AS 50/13 ER.

Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 6 SGB II.

Danach können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger anerkannt werden.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich der Grundsicherungsträger grundsätzlich bereit erklärt hat, Umzugskosten zu übernehmen. Streitig ist lediglich deren Höhe.

Umfasst werden durch die Vorschrift grundsätzlich alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 164). Zwar ist der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern, regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R, Rz. 19).

Kann der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch nicht selbst vornehmen, etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen, kommt auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 165).

So liegt es hier.

Die Antragstellerin hat im Wege der eiderstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie nicht zur alleinigen Durchführung des Umzugs in der Lage ist und Freunde und Bekannte auf entsprechende Anfragen sich nicht bereitgefunden haben, bei einem Umzug zu helfen.

Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht zulässig, die Antragstellerin abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten zu verweisen, da aufgrund der nicht unerheblichen körperlichen und zeitlichen Anstrengungen, die bei Umzugsarbeiten zwangsläufig anfallen, derartige Hilfeleistungen keinesfalls ein Selbstverständnis darstellen.

Darüber hinaus leidet die Antragstellerin an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen, wie einem beidseitigem Tennisarm, einer Zuckererkrankung, einer chronischen Sehnenscheidenentzündung, einer Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und einem Zustand nach mehreren Operationen leiden, die Durchführung des Umzugs ohne Hilfe unmöglich machen.

Da der Grundsicherungsträger der Antragstellerin nicht angeboten hat, den Umzug selbst zu organisieren bzw. keine kostengünstigeren und adäquaten Hilfsangebote aufgezeigt hat, sind im vorliegenden Fall die Kosten für einen gewerblichen Umzug von der Behörde  zu übernehmen.

Infolge der Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), ist die Antragstellerin jedoch auf das kostengünstigste Angebot zu verweisen.

Insoweit ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers  auf null reduziert.

Anmerkung: Ein Rechtsstreit um Zusicherung von Umzugskosten  ist noch nicht erledigt bzw. das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht entfallen (s. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R), wenn der Hilfebedürftige zwar in der neuen Wohnung bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.






Kommentare

  1. dieser Entscheid ist schon sehr gedankenlos und abstrus, wie man 1) 176,- bei einem einzigen Einkauf (z.B. die schweren Getränke oder Rückenleiden?) für den ganzen Monat wegtragen soll, 2) lagern soll (Haltbarkeit, Frischartikel, Gemüse, Obst, Gefrierkost/Platzmangel), 3) keine Sonderangebote wahrnehmen könnte, 4) nur auf Lebensmittel begrenzt wäre (Toilettenpapier, Waschpulver, Hygieneartikel etc.), 5) nur in einem einzigen Supermarkt einzukaufen gezwungen wäre...kopfschüttel, das sollte dringend geändert werden MÜSSEN!

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