Direkt zum Hauptbereich

Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen

So die Rechtsauffassung des SG Lüneburg 45. Kammer, Beschluss vom 11.02.2013, S 45 AS 50/13 ER.

Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 6 SGB II.

Danach können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger anerkannt werden.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich der Grundsicherungsträger grundsätzlich bereit erklärt hat, Umzugskosten zu übernehmen. Streitig ist lediglich deren Höhe.

Umfasst werden durch die Vorschrift grundsätzlich alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 164). Zwar ist der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern, regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R, Rz. 19).

Kann der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch nicht selbst vornehmen, etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen, kommt auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 165).

So liegt es hier.

Die Antragstellerin hat im Wege der eiderstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie nicht zur alleinigen Durchführung des Umzugs in der Lage ist und Freunde und Bekannte auf entsprechende Anfragen sich nicht bereitgefunden haben, bei einem Umzug zu helfen.

Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht zulässig, die Antragstellerin abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten zu verweisen, da aufgrund der nicht unerheblichen körperlichen und zeitlichen Anstrengungen, die bei Umzugsarbeiten zwangsläufig anfallen, derartige Hilfeleistungen keinesfalls ein Selbstverständnis darstellen.

Darüber hinaus leidet die Antragstellerin an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen, wie einem beidseitigem Tennisarm, einer Zuckererkrankung, einer chronischen Sehnenscheidenentzündung, einer Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und einem Zustand nach mehreren Operationen leiden, die Durchführung des Umzugs ohne Hilfe unmöglich machen.

Da der Grundsicherungsträger der Antragstellerin nicht angeboten hat, den Umzug selbst zu organisieren bzw. keine kostengünstigeren und adäquaten Hilfsangebote aufgezeigt hat, sind im vorliegenden Fall die Kosten für einen gewerblichen Umzug von der Behörde  zu übernehmen.

Infolge der Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), ist die Antragstellerin jedoch auf das kostengünstigste Angebot zu verweisen.

Insoweit ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers  auf null reduziert.

Anmerkung: Ein Rechtsstreit um Zusicherung von Umzugskosten  ist noch nicht erledigt bzw. das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht entfallen (s. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R), wenn der Hilfebedürftige zwar in der neuen Wohnung bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.






Kommentare

  1. dieser Entscheid ist schon sehr gedankenlos und abstrus, wie man 1) 176,- bei einem einzigen Einkauf (z.B. die schweren Getränke oder Rückenleiden?) für den ganzen Monat wegtragen soll, 2) lagern soll (Haltbarkeit, Frischartikel, Gemüse, Obst, Gefrierkost/Platzmangel), 3) keine Sonderangebote wahrnehmen könnte, 4) nur auf Lebensmittel begrenzt wäre (Toilettenpapier, Waschpulver, Hygieneartikel etc.), 5) nur in einem einzigen Supermarkt einzukaufen gezwungen wäre...kopfschüttel, das sollte dringend geändert werden MÜSSEN!

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist