Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV-Antrag: Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbeginn ein Geldzufluss am Tag der Antragstellung immer als Einkommen anzusehen ist, hat das BSG beantwortet

Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass obwohl der Zeitpunkt des Zuflusses an Geld oder Geldeswert vor dem der Antragstellung auf ALG II lag, der Zufluss als Einkommen und nicht als Vermögen zu qualifizieren ist, weil er am selben Tag wie die Antragstellung erfolgte und die Antragstellung bis zum Beginn des Tages der Antragstellung zurückwirkte.

Leitsätze: (vom Sozialberater Detlef Brock)

Ging die Gehaltszahlung an dem selben Tag aufs Konto ein, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte, ist es Einkommen.

Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift und den der Antragstellung beim Grundsicherungsträger kommt es nicht an.

BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 51/12 R

Anmerkung: Seit dem 01.01.2011 gilt: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II n. F. sieht eine Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats vor.

Durch die Neufassung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist dieser wie folgt fortzuentwickeln:

Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukommt, so ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich.

Deshalb sind Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die zwar vor Antragstellung, aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II und nicht als Vermögen i. S. v. § 12 SGB II zu beurteilen.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

  1. Richter haben nicht das (einfachgesetzliche) Recht vom Wortlaut des
    Gesetzes abzuweichen.

    Das BSG hat den Stichzeitpunkt Antragstellung (frühestens 1. Leistungstag als Grenze für die Zuflusstheorie definiert.

    Die Rückwirkung des Antrags ist im positiven REcht zulässig. Im negativen Recht, wegen Art. 104 GG aber nicht.

    AntwortenLöschen
  2. Hallo,

    ich habe eine WICHTIGE und EILIGE Frage! Ich habe im Januar Aufstockung des ALG I. beantragt. Mir ist klar, dass diese Aufstockung somit nur ab dem 01.01. gilt.

    Ist JC berechtigt, eine erhaltene Bonuszahlung aus Januar für Gas "und" Strom als Einkommen sehen und mir diesen Bonus mtl. in Abzug bringen??? Dieser Verein zahtl ja nicht mal den Strom. Mir fehlen mtl. 80 EURO dadurch! Ist das Gesetzeskonform???

    Weiter meine Frage: Ich zahle mtl. 51 Euro Strom und im Regelsatz sind nur etwas über 22 Euro enthalten! Wie kann es sein, dass das JC keinen Strom übernimmt??? Kann ich das einklagen??? Gibt es ein Urteil für die Kostenübernahme "Differenz zum Regelsatz"???

    Bitte um kurzfristige Info, da ich morgen einen Termin habe!!!

    Vielen Dank!!!

    AntwortenLöschen
  3. 1. BK-Guthaben , welches Ihnen im Januar zugeflossen ist, ist Einkommen, welches Ihre KdU im Folgemonat mindert , wenn Antrag auf ALG II im Januar erfolgte.

    2. Allgemeine Stromkosten sind keine KdU und müssen laut Rechtsprechung durch Umschichtungen innerhalb der Rl ausgeglichen werden.

    Heizstrom dagegen sind KdU.

    Beste Grüße Detlef Brock

    AntwortenLöschen
  4. Hallo Herr Brock,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Mir ist klar, dass unser Rechtssystem besagt, dass die Stromkosten aus dem Regelsatz bezahlt werden sollen! Aber die Rechnung geht nicht auf!

    Wenn ich nur die Bonuszahlung STROM (einmalig 109,21 €) umrechne, werden mir mtl. 18,20 € abgezogen. Meine mtl. Stromkosten belaufen sich auf 51,00 €. Der Regelsatz beinhaltet (lt. BVG) für Strom 29,69 €. Das bedeutet für mich, dass (ohne Bonuszahlung) eine weiteres Loch in Höhe von 21,31 € entsteht. Ziehe ich davon nochmal auf sechs Monate den Bonus (Vertrag aus November 2012) ab, dann reisst es ein Loch von 39,51 €. Somit ist eine Grundsicherung gar nicht mehr gegegeben.

    Da ich vorher im Ausland gearbeitet habe und man mich dort informiert hat, dass ich ALG aus den Niederlanden beziehe, habe ich mich beim deutschen Amt nicht sofort gemeldet. Das bedeutet, dass ich regulär seit 11/12 ohne Einkünfte (weder ALG I. noch ALG II.) bin.

    Kann ich es so begründen, dass die Bonuszahlungen nicht in Abzug gebracht werden??? Laut Gesetzgebung heisst es doch, dass mir eine Grundsicherunge von 382,00 zusteht. Die wurde aber - wenn man es genau betrachtet - auf 300,00 Euro reduziert! DÜRFEN DIE DAS???

    AntwortenLöschen
  5. § 22 Abs. 3 SGB II - Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

    Ein Stromkostenguthaben dürfte nicht angerechnet werden.

    Gruß D. Brock

    AntwortenLöschen
  6. Hallo Herr Brock, es geht um eine Bonuszahlung für den Wechsel des Energielieferanten. Also für STROM und GAS!!! Aber da der Strom ja aus den RL kommt, können die mich doch dafür nicht noch verhaften, und den BONUS umrechnen auf sechs Monate!

    Sorry, aber die REGEN mich auf :D !!!

    AntwortenLöschen
  7. Ob Bonuszahlungen des Energielieferanten Einkommen darstellen oder es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt mit Zweckverfolgung, ist der Rechtsprechung zum SGB II so nicht zu entnehmen, doch eine intesressante Frage.

    Sollte das JC es als Einkommen ansehen, müsste es auch tatsächlich auf dem Konto am Tag X zugeflossen sein.

    Hat der Versorger eine Verrechnung vorgenommen, bewirkt sie einen "wirtschaftlichen Zuwachs", wenn sie die entsprechende Verbindlichkeit verringert.

    Kann der Leistungsberechtigte die Bonuszahlung aus Rechtsgründen nicht realisieren, ist es kein anrechenbares Einkommen.

    Die Frage der Zweckverwendung muss auch untersucht werden.

    bei Einkommen empfhielt es sich ein Widerspruchs- und Klageverfahren zu betreiben.

    MfG Detlef Brock



    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint