So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 18.01.2013 - L 6 AS 2124/11 B .
Aber der Leistungsbezieherkann kann die Übernahme dieser Kosten deshalb nicht verlangen, weil ein Anspruch auf die Finanzierung von zwei Wohnungen, von denen nur eine bewohnt wird, sich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht stützen lässt.
Auch weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehren liegen nicht vor:
1. Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können gem. § 22 Abs. 8 SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Mietschulden, sondern - wie dargelegt - um laufende Unterkunftskosten. Selbst wenn man eine für die Vergangenheit geschuldete Nutzungsentschädigung jedoch als Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II ansehen würde, wäre eine Kostenübernahme nicht geboten.
Der Kläger war durchgehend mit Wohnraum versorgt, für dessen Finanzierung der Beklagte angemessene Leistungen zur Verfügung gestellt hat. Eine Schuldenübernahme war zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer sonstigen Notlage damit nicht geboten.
2.Die doppelte Kostenbelastung kann auch nicht als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten geltend gemacht werden (zur Erstattungsfähigkeit von Doppelmieten im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II vgl. nur Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 89).
Diese Kosten können gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Abgesehen davon, dass es an einer vor Entstehung der Kosten erteilten Zusicherung durch den Beklagten fehlt, scheidet eine Erstattung auch deshalb aus, weil es sich nicht um Kosten handelt, die notwendig mit der Anmietung der neuen Wohnung verbunden waren.
Anmerkung: Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 26.06.2012 - S 40 AS 1680/09
Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem die mietrechtliche Nutzungsentschädigung zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich.
Hinweis: Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Aufwendungen für die Unterkunft sind die Leistungen, die der Berechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts zu erbringen hat (Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 21).
Nicht notwendig ist, dass es sich um Kosten handelt, die aufgrund eines Vertrages zu zahlen sind. Damit ist auch eine gem. § 546a Abs. 1 BGB für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Entschädigung den Unterkunftskosten zuzurechnen, wenn der Betroffene in der Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses weiter wohnt.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Aber der Leistungsbezieherkann kann die Übernahme dieser Kosten deshalb nicht verlangen, weil ein Anspruch auf die Finanzierung von zwei Wohnungen, von denen nur eine bewohnt wird, sich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht stützen lässt.
Auch weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehren liegen nicht vor:
1. Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können gem. § 22 Abs. 8 SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Mietschulden, sondern - wie dargelegt - um laufende Unterkunftskosten. Selbst wenn man eine für die Vergangenheit geschuldete Nutzungsentschädigung jedoch als Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II ansehen würde, wäre eine Kostenübernahme nicht geboten.
Der Kläger war durchgehend mit Wohnraum versorgt, für dessen Finanzierung der Beklagte angemessene Leistungen zur Verfügung gestellt hat. Eine Schuldenübernahme war zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer sonstigen Notlage damit nicht geboten.
2.Die doppelte Kostenbelastung kann auch nicht als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten geltend gemacht werden (zur Erstattungsfähigkeit von Doppelmieten im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II vgl. nur Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 89).
Diese Kosten können gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Abgesehen davon, dass es an einer vor Entstehung der Kosten erteilten Zusicherung durch den Beklagten fehlt, scheidet eine Erstattung auch deshalb aus, weil es sich nicht um Kosten handelt, die notwendig mit der Anmietung der neuen Wohnung verbunden waren.
Anmerkung: Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 26.06.2012 - S 40 AS 1680/09
Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem die mietrechtliche Nutzungsentschädigung zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich.
Hinweis: Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Aufwendungen für die Unterkunft sind die Leistungen, die der Berechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts zu erbringen hat (Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 21).
Nicht notwendig ist, dass es sich um Kosten handelt, die aufgrund eines Vertrages zu zahlen sind. Damit ist auch eine gem. § 546a Abs. 1 BGB für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Entschädigung den Unterkunftskosten zuzurechnen, wenn der Betroffene in der Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses weiter wohnt.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Bezüglich des oben genannten Textes hätte ich eine Frage.
AntwortenLöschenFolgender Sachverhalt.
Ehemann zieht aus gemeinsamer Wohnng aus.
Die Wohnung ist vollständig abgezahlt.
Ehemann fordert sofort Nutzungsvergütung.
Ehefrau erhebt Einspruch weil zu hohe Forderung.
Wird gerichtlich entschieden und zieht sich über 2 Jahre hin.
Jobcenter ist sofort informiert worden (da Ehefrau Zuschuss zu Nebenkosten usw bekommt da sie mit zwei kleinen Kindern nur gering verdient).
Nun Beschluss vom Richter, nachträglich etwa 4000 Euro Nutzungsvergütung zu zahlen, Anwalt fordert diese innerhalb von drei Wochen. Da Ehefrau aber nicht über Vermögen verfügt wendet sie sich wie besprochen ans Jobcenter, dieses lehnt ab da sie dieses nachträglich zu zahlendes Nutzungsentgeld aus Mietschulden sieht, in Zukunft wird sie dieses aber zahlen.
Kann man da Wiederspruch einlegen, ist es sinnvoll?
Was kann Ehefrau da machen.
Vielen Dank und LG