Direkt zum Hauptbereich

Verfassungsbeschwerde zur Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II wurde - nicht zur Entscheidung angenommen

Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden, so dass BSG mit Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R.

Hinweis:
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat, 3. Kammer vom 20. November 2012 - 1 BvR 2203/12).

Quelle: Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts 2012


Anmerkung: Anderer Auffassung: Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

Veröffentlicht ist der Beschluss bisher weder auf der Homepage des BVerfG noch in den Datenbanken des Beck-Verlages noch bei Juris. In keiner bis zum heutigem Zeitpunkt veröffentlichten Entscheidung zum SGB II wird dieser Beschluss auch nur ansatzweise erwähnt.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.



Kommentare

  1. Hier handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde, die hohen Hürden sind bekannt und beim SG Berlin um einen Vorlagebeschluss ...

    AntwortenLöschen
  2. Ach bitte, ich frage mich schon lange, weshalb das BundesSOZIALgericht über die VERFASSUNGSkonformität des Regelsatzes entscheiden konnte und dies dann auch noch als Begründung der Nichtannahme der o.g. Beschwerde seitens des BundesVERFASSUNGSgerichts zulässig sein kann?
    Danke im Voraus für die evtl. Beantwortung meiner Frage!

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Ganz einfach: Die Verfassung ist nicht sozial.

      Eine Erhöhung des Regelsatzes wäre gleichbedeutend mit einer Erhöhung des Existenzminimums und damit einer Anhebung des Steuerfreibetrages für Arbeitnehmer.
      D.h. Das BVerfG würde mit der Entscheidung über die AUSGABEN gleichzeitig über die EINNAHMEN entscheiden.

      Löschen
  3. Das dumme ist dabei ja die formelhafte Begründung bei einer Nichtannahme: IdR kann weder beurteilt werden, was konkret gerügt wurde noch ob ausreichend argumentiert wurde. Was also eher für neue Verfassungsbeschwerden sprechen wird.

    AntwortenLöschen
  4. Leider geht aus dem Beschluss nicht hervor, ob er aus Zulässigkeitsgründen oder aufgrund des Beschwerdegegenstandes als ohne Erfolgsaussicht beurteilt wurde. Der Grund für die Nichtannahme der Beschwerde muss laut Gesetz nicht genannt werden. Kann, muss aber nicht. In diesem Fall erfolgte keine Begründung. Mehr gibt der Beschluss nicht her. Auch wenn er nicht veröffentlicht ist, kann man ihn durchaus bekommen.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint